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Entscheidung 15 Os 185/98×

Entscheidung 15 Os 185/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os185/98

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. September 1998, GZ 36 römisch fünf r 880/98-43, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich Schmuck, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar am 20. Februar 1998 dem Georg S***** im Wert von 15.900 S und am 18. März 1998 Verantwortlichen des Juweliergeschäftes L***** im Wert von

22.900 S.

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich bloß gegen den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit und der Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 130, erster Fall StGB ("... von der Anklage, die Diebstähle gewerbsmäßig begangen zu haben, freigesprochen ...") richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Mängelrüge behauptet eine undeutliche, unvollständige und unzureichende Begründung des Ausspruchs der Gewerbsmäßigkeit, weil die Feststellung, der Angeklagte hätte die Schmuckstücke bzw den Erlös aus deren Verkauf, insbesondere zum Ankauf von Suchtgift bzw zur Tilgung seiner beträchtlichen Schulden infolge seines Suchtgiftkonsumes benötigt, nur das Motiv der einzelnen Taten darlege, nicht jedoch ausreichend die gewerbsmäßige Vorgangsweise begründe.

Dieser Vorwurf trifft nicht zu.

Das Erstgericht hat nämlich die die bekämpfte Qualifikation stützenden Feststellungen hinlänglich und umfassend begründet, indem es das Verhalten des Angeklagten einschließlich dessen Vorleben und die rasche Delinquenz auch während eines Strafverfahrens und unmittelbar danach einer Gesamtschau unterzog (US 7), und kam auf Grund der Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten zum durchaus denkbaren Schluß, daß dieser beabsichtigte, durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle seine Sucht zu finanzieren. Damit wurde aber auch das der Gewerbsmäßigkeit innewohnende Element einer geplanten Tatbegehung durch einen gewissen Zeitraum und nicht bloß ein (unbeachtliches) Tatmotiv festgestellt.

Da die bekämpfte Qualifikation sohin mängelfrei begründet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52412 15D01858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00185.98.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0150OS00185_9800000_000