Ersichtlich bloß gegen den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit und der Unterstellung der Tat auch unter § 130 erster Fall StGB ("... von der Anklage, die Diebstähle gewerbsmäßig begangen zu haben, freigesprochen ...") richtet sich die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Ersichtlich bloß gegen den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit und der Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 130, erster Fall StGB ("... von der Anklage, die Diebstähle gewerbsmäßig begangen zu haben, freigesprochen ...") richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge behauptet eine undeutliche, unvollständige und unzureichende Begründung des Ausspruchs der Gewerbsmäßigkeit, weil die Feststellung, der Angeklagte hätte die Schmuckstücke bzw den Erlös aus deren Verkauf, insbesondere zum Ankauf von Suchtgift bzw zur Tilgung seiner beträchtlichen Schulden infolge seines Suchtgiftkonsumes benötigt, nur das Motiv der einzelnen Taten darlege, nicht jedoch ausreichend die gewerbsmäßige Vorgangsweise begründe.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
Das Erstgericht hat nämlich die die bekämpfte Qualifikation stützenden Feststellungen hinlänglich und umfassend begründet, indem es das Verhalten des Angeklagten einschließlich dessen Vorleben und die rasche Delinquenz auch während eines Strafverfahrens und unmittelbar danach einer Gesamtschau unterzog (US 7), und kam auf Grund der Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten zum durchaus denkbaren Schluß, daß dieser beabsichtigte, durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle seine Sucht zu finanzieren. Damit wurde aber auch das der Gewerbsmäßigkeit innewohnende Element einer geplanten Tatbegehung durch einen gewissen Zeitraum und nicht bloß ein (unbeachtliches) Tatmotiv festgestellt.
Da die bekämpfte Qualifikation sohin mängelfrei begründet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Da die bekämpfte Qualifikation sohin mängelfrei begründet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.