Entscheidung 15 Os 186/08d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ingrid H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 2008, GZ 33 Hv 46/08m-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ingrid H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 2008, GZ 33 Hv 46/08m-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingrid H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingrid H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am 2. Oktober 2007 Verfügungsberechtigten der F***** ca zehn Fassungen von Markenbrillen in nicht mehr feststellbarem Wert, 2./ am 5. Oktober 2007 Verfügungsberechtigten der P***** ca acht Pullover Marke Ralph Lauren, eine Jacke Marke Ralph Lauren und einen Mantel mit Pelzbesatz in nicht mehr feststellbarem Wert.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf ein mögliches Motiv zur Falschaussage des die Angeklagte belastenden Zeugen B***** und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung behauptet, legt sie nicht dar, wodurch die Angeklagte an der Ausübung ihres Rechts gehindert gewesen sei, entsprechende Fragen an den genannten Zeugen zu stellen oder weitere Beweisaufnahmen zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf ein mögliches Motiv zur Falschaussage des die Angeklagte belastenden Zeugen B***** und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung behauptet, legt sie nicht dar, wodurch die Angeklagte an der Ausübung ihres Rechts gehindert gewesen sei, entsprechende Fragen an den genannten Zeugen zu stellen oder weitere Beweisaufnahmen zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E89783
15Os186.08d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00186.08D.0121.000
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009
Dokumentnummer
JJT_20090121_OGH0002_0150OS00186_08D0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung