Das Christina R***** betreffende Urteil ist in Rechtskraft erwachsen; Ursula und Friedrich T***** hingegen, die sich in der Hauptverhandlung schuldig bekannt haben, bekämpfen lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die jeweils auf die Gründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden.Das Christina R***** betreffende Urteil ist in Rechtskraft erwachsen; Ursula und Friedrich T***** hingegen, die sich in der Hauptverhandlung schuldig bekannt haben, bekämpfen lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die jeweils auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden.
Die Rechtsmittelanträge beider Beschwerdeführer sind insofern verfehlt, als sie die (gänzliche) Aufhebung des Urteils begehren, weil ja bloß die Ausschaltung der Qualifikation nach § 148 zweiter Satz StGB aus dem Urteil angestrebt wird.Die Rechtsmittelanträge beider Beschwerdeführer sind insofern verfehlt, als sie die (gänzliche) Aufhebung des Urteils begehren, weil ja bloß die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Satz StGB aus dem Urteil angestrebt wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ursula T*****:
Die Tatrichter haben festgestellt, daß alle Angeklagten in den Faktengruppen I A und B die Betrügereien in der Absicht begingen oder zu begehen versuchten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5). Das Gericht hat diese Konstatierung damit begründet, daß die Angeklagten (im jeweiligen gemeinschaftlichen Zusammenwirken) zur Tatausführung die beiden gestohlenen Kreditkarten (um je 3.000 S) käuflich erworben haben und es jeglicher Lebenserfahrung widerspräche, derartige Anschaffungen nicht durch längere Zeit mißbräuchlich verwenden zu wollen, um sich daraus den größtmöglichen Vermögensvorteil zu verschaffen (US 6). Dem Urteil ist demnach zu entnehmen, welche entscheidende Tatsache das Schöffengericht sowohl auf der objektiven, als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchem Grund das geschah, weshalb die behauptete Urteilsundeutlichkeit (Z 5) nicht vorliegt.Die Tatrichter haben festgestellt, daß alle Angeklagten in den Faktengruppen römisch eins A und B die Betrügereien in der Absicht begingen oder zu begehen versuchten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5). Das Gericht hat diese Konstatierung damit begründet, daß die Angeklagten (im jeweiligen gemeinschaftlichen Zusammenwirken) zur Tatausführung die beiden gestohlenen Kreditkarten (um je 3.000 S) käuflich erworben haben und es jeglicher Lebenserfahrung widerspräche, derartige Anschaffungen nicht durch längere Zeit mißbräuchlich verwenden zu wollen, um sich daraus den größtmöglichen Vermögensvorteil zu verschaffen (US 6). Dem Urteil ist demnach zu entnehmen, welche entscheidende Tatsache das Schöffengericht sowohl auf der objektiven, als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchem Grund das geschah, weshalb die behauptete Urteilsundeutlichkeit (Ziffer 5,) nicht vorliegt.
Diese Begründung ist aber auch nicht offenbar unzureichend, denn nach den Urteilsfeststellungen handelten alle Angeklagten im gemeinschaftlichen Zusammenwirken, sohin als Mittäter. Sie haben weiters - jeder für sich gewerbsmäßig - in den in der Faktengruppe I genannten Geschäften Sachen, sohin Gegenstände mit Wert - dies in Erwiderung zum zur Z 10 behaupteten Feststellungsmangel - ausgesucht und diese durch mißbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte käuflich erworben oder zu erwerben versucht (US 5). Daß die (erste) Kreditkarte nur an einem einzigen Tag verwendet werden konnte, lag nicht im Tatplan der Angeklagten, sondern ausschließlich daran, daß beim Versuch, eine Goldkette beim Juwelier M***** betrügerisch zu erwerben, festgestellt wurde, daß die Kreditkarte als gestohlen gemeldet war und sie daraufhin sofort zerschnitten wurde. Die Begründung der Urteilsfeststellung, daß (auch) die Beschwerdeführerin die Betrügereien in gewerbsmäßiger Absicht - siehe oben - verübte, steht daher mit den Denkgesetzen im Einklang, sodaß auch dieser behauptete Begründungsmangel nicht gegeben ist.Diese Begründung ist aber auch nicht offenbar unzureichend, denn nach den Urteilsfeststellungen handelten alle Angeklagten im gemeinschaftlichen Zusammenwirken, sohin als Mittäter. Sie haben weiters - jeder für sich gewerbsmäßig - in den in der Faktengruppe römisch eins genannten Geschäften Sachen, sohin Gegenstände mit Wert - dies in Erwiderung zum zur Ziffer 10, behaupteten Feststellungsmangel - ausgesucht und diese durch mißbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte käuflich erworben oder zu erwerben versucht (US 5). Daß die (erste) Kreditkarte nur an einem einzigen Tag verwendet werden konnte, lag nicht im Tatplan der Angeklagten, sondern ausschließlich daran, daß beim Versuch, eine Goldkette beim Juwelier M***** betrügerisch zu erwerben, festgestellt wurde, daß die Kreditkarte als gestohlen gemeldet war und sie daraufhin sofort zerschnitten wurde. Die Begründung der Urteilsfeststellung, daß (auch) die Beschwerdeführerin die Betrügereien in gewerbsmäßiger Absicht - siehe oben - verübte, steht daher mit den Denkgesetzen im Einklang, sodaß auch dieser behauptete Begründungsmangel nicht gegeben ist.
Nach Prüfung der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß auch aus diesen Gesichtspunkten sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden.Nach Prüfung der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß auch aus diesen Gesichtspunkten sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Sofern sie nämlich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB bekämpft, weil die Täter bei den einzelnen Betrugshandlungen den Schadensbetrag nach § 147 Abs 2 StGB nicht überschritten haben, übergeht sie, daß die Betrügereien der Täter durch die Benützung einer falschen Urkunde zur Täuschung verübt wurden, womit sie zum schweren Betrug geworden sind (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB).Sofern sie nämlich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB bekämpft, weil die Täter bei den einzelnen Betrugshandlungen den Schadensbetrag nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB nicht überschritten haben, übergeht sie, daß die Betrügereien der Täter durch die Benützung einer falschen Urkunde zur Täuschung verübt wurden, womit sie zum schweren Betrug geworden sind (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich T*****:
Diese Beschwerde ist zunächst auf die Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ursula T***** zu verweisen, weil sie der Sache nach auch die gleichen Einwände gegen das erstgerichtliche Urteil erhebt.
Dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) zur Gewerbsmäßigkeit ist, soweit Rechtssätze zitiert werden, an sich beizupflichten; allerdings ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit sich das Schöffengericht noch mit weiteren "Begleit- und Nebenumständen der Tat" hätte auseinandersetzen sollen.Dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Gewerbsmäßigkeit ist, soweit Rechtssätze zitiert werden, an sich beizupflichten; allerdings ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit sich das Schöffengericht noch mit weiteren "Begleit- und Nebenumständen der Tat" hätte auseinandersetzen sollen.
Es mag zutreffen, daß häufig ein Kreditkartendiebstahl sofort zur Anzeige gelangt. Wenn aber trotzdem ein Betrüger eine gestohlene Kreditkarte kauft und sie anschließend mißbräuchlich verwendet, dann rechnet er nicht damit, daß er bei diesem Mißbrauch entdeckt wird, denn er hofft, daß der Geschäftspartner eine Überprüfung dieser Kreditkarte nicht vornimmt; anderenfalls wäre die mißbräuchliche Benützung der Kreditkarte durch den Täter nicht verständlich. Davon abgesehen zeigt forensische Erfahrung, daß Inhaber von Kreditkarten nicht immer deren Entfremdung sogleich bemerken. Sonach ist die Urteilsfeststellung, auch der Angeklagte Friedrich T***** habe die gegenständlichen Betrügereien in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, keineswegs lebensfremd. In der Bezugnahme der Tatrichter auf eine Lebenserfahrung liegt demnach kein Begründungsmangel.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag gleichfalls keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen in bezug auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung aufzuzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag gleichfalls keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen in bezug auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung aufzuzeigen.
Auch die Subsumtionsrüge dieses Angeklagten (Z 10) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.Auch die Subsumtionsrüge dieses Angeklagten (Ziffer 10,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Sofern der Beschwerdeführer Feststellungen einer Gewerbsmäßigkeit für jeden Mittäter jeweils im einzelnen und darüber, wer sich welche Sachen zueignete vermißt, übergeht er die schon erwähnte Urteilsfeststellung, daß alle Angeklagten in sämtlichen Schuldspruchfakten die Betrügereien in der Absicht verübten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie die - auch durch die Verantwortung des Beschwerdeführers gedeckte - Konstatierung, daß jeder der Täter in der Faktengruppe I Sachen für sich aussuchte (US 5) und daß die Täter in der Faktengruppe II Schmuck- und Kleidungsstücke zum Eigengebrauch kauften. Damit ist - was erneut von der Beschwerde übergangen wird - hinlänglich festgestellt, daß sich die mit gemeinsamem Vorsatz handelnden Täter die im Spruch angeführten Sachwerte gewerbsmäßig zugeeignet haben.Sofern der Beschwerdeführer Feststellungen einer Gewerbsmäßigkeit für jeden Mittäter jeweils im einzelnen und darüber, wer sich welche Sachen zueignete vermißt, übergeht er die schon erwähnte Urteilsfeststellung, daß alle Angeklagten in sämtlichen Schuldspruchfakten die Betrügereien in der Absicht verübten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie die - auch durch die Verantwortung des Beschwerdeführers gedeckte - Konstatierung, daß jeder der Täter in der Faktengruppe römisch eins Sachen für sich aussuchte (US 5) und daß die Täter in der Faktengruppe römisch zwei Schmuck- und Kleidungsstücke zum Eigengebrauch kauften. Damit ist - was erneut von der Beschwerde übergangen wird - hinlänglich festgestellt, daß sich die mit gemeinsamem Vorsatz handelnden Täter die im Spruch angeführten Sachwerte gewerbsmäßig zugeeignet haben.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ursula und Friedrich T***** sowie über die Beschwerde des Friedrich T***** gemäß § 494 a StPO fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ursula und Friedrich T***** sowie über die Beschwerde des Friedrich T***** gemäß Paragraph 494, a StPO fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.