Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) auf, dass die Feststellungen zu B./2./ aktenwidrig begründet worden sind. Denn den Urteilsausführungen zuwider hat Shqiprim D***** den Beschwerdeführer nur hinsichtlich der zu B./1./ genannten Gegenstände belastet, nicht aber im Umfang jener aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Hermann H***** stammenden (B./2./).Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, dass die Feststellungen zu B./2./ aktenwidrig begründet worden sind. Denn den Urteilsausführungen zuwider hat Shqiprim D***** den Beschwerdeführer nur hinsichtlich der zu B./1./ genannten Gegenstände belastet, nicht aber im Umfang jener aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Hermann H***** stammenden (B./2./).
Im Recht ist die Mängelrüge auch dahingehend, dass die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit offenbar unzureichend begründet sind. Denn nach den Urteilsannahmen zur Person des Zweitangeklagten verdiente dieser durch „Schwarzarbeiten" monatlich bis zu 600 Euro und bezog von seinem Bruder aus der Ukraine finanzielle Unterstützungen in unbekannter Höhe (US 10), sodass der zur Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Absicht genannte Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich „beinahe ausschließlich durch die Begehung von Straftaten finanzierte" (US 22), dazu in offenem Gegensatz steht.
Ebenfalls im Recht befindet sich der Beschwerdeführer auch mit seiner im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) geäußerten Kritik an der Feststellung, er habe zusammen mit Lasha K***** ua die im Schuldspruch B./1./ genannten Gegenstände dem Shqiprim D***** verkauft (US 15 f iVm US 21 f). Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass sich der angebliche Mittäter Lasha K***** während des vom - lediglich von der Polizei vernommenen - Belastungszeugen Shqiprim D***** angegebenen Tatzeitraums, nämlich im Oktober und November 2007 (ON 2, S 285 f und 305), in Haft befand, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Tatsächlich bestritt der angebliche Mittäter Lasha K***** bei seiner von der Kriminalpolizei durchgeführten - in der Hauptverhandlung nicht verlesenen (ON 60, S 65), somit als Grundlage einer Mängelrüge (iSd Z 5 zweiter Fall) nicht in Frage kommenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) - Beschuldigtenvernehmung jegliche Beteiligung an der ihm vorgeworfenen Hehlerei und gab an, sich vom 13. August 2007 bis (zumindest) 18. März 2008 (durchgehend) in Haft befunden zu haben (ON 3, S 39 f). Die Erheblichkeit der Bedenken an der Lösung der Tatfrage durch den Schöffensenat ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die den Beschwerdeführer belastenden Konstatierungen praktisch ausschließlich auf den - in der Hauptverhandlung nicht vernommenen - Zeugen Shqiprim D***** stützen (vgl US 20 ff), dessen Angaben zum Ankauf der bei ihm sichergestellten Gegenstände auch nach Ansicht des Erstgerichts zum Teil falsch waren (US 20 f iVm den Punkten B./ und C./ der Teilfreisprüche) und der offenbar bei der Identifizierung der Hehler (ON 2, S 287) zumindest hinsichtlich der angeblichen Mittäter Gia G***** und Lasha K***** irrte. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchen ist im angefochtenen Urteil nur teilweise erfolgt; die Angaben des Lasha K***** blieben ebenso unberücksichtigt wie die inhaltlich nicht erörterte (US 20) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers.Ebenfalls im Recht befindet sich der Beschwerdeführer auch mit seiner im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) geäußerten Kritik an der Feststellung, er habe zusammen mit Lasha K***** ua die im Schuldspruch B./1./ genannten Gegenstände dem Shqiprim D***** verkauft (US 15 f in Verbindung mit US 21 f). Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass sich der angebliche Mittäter Lasha K***** während des vom - lediglich von der Polizei vernommenen - Belastungszeugen Shqiprim D***** angegebenen Tatzeitraums, nämlich im Oktober und November 2007 (ON 2, S 285 f und 305), in Haft befand, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Tatsächlich bestritt der angebliche Mittäter Lasha K***** bei seiner von der Kriminalpolizei durchgeführten - in der Hauptverhandlung nicht verlesenen (ON 60, S 65), somit als Grundlage einer Mängelrüge (iSd Ziffer 5, zweiter Fall) nicht in Frage kommenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421) - Beschuldigtenvernehmung jegliche Beteiligung an der ihm vorgeworfenen Hehlerei und gab an, sich vom 13. August 2007 bis (zumindest) 18. März 2008 (durchgehend) in Haft befunden zu haben (ON 3, S 39 f). Die Erheblichkeit der Bedenken an der Lösung der Tatfrage durch den Schöffensenat ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die den Beschwerdeführer belastenden Konstatierungen praktisch ausschließlich auf den - in der Hauptverhandlung nicht vernommenen - Zeugen Shqiprim D***** stützen vergleiche US 20 ff), dessen Angaben zum Ankauf der bei ihm sichergestellten Gegenstände auch nach Ansicht des Erstgerichts zum Teil falsch waren (US 20 f in Verbindung mit den Punkten B./ und C./ der Teilfreisprüche) und der offenbar bei der Identifizierung der Hehler (ON 2, S 287) zumindest hinsichtlich der angeblichen Mittäter Gia G***** und Lasha K***** irrte. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchen ist im angefochtenen Urteil nur teilweise erfolgt; die Angaben des Lasha K***** blieben ebenso unberücksichtigt wie die inhaltlich nicht erörterte (US 20) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers.
Schon angesichts dieser vom Nichtigkeitswerber aufgezeigten formalen Mängel bei der Begründung und der Lösung der Tatfrage erweist sich eine gänzliche Kassation des Schuldspruchs B./ samt dem darauf beruhenden Strafausspruch und des Beschlusses gemäß § 495 Abs 2 StPO als unausweichlich, weshalb das weitere Beschwerdevorbringen keiner näheren Erörterung mehr bedarf (§ 285e StPO).Schon angesichts dieser vom Nichtigkeitswerber aufgezeigten formalen Mängel bei der Begründung und der Lösung der Tatfrage erweist sich eine gänzliche Kassation des Schuldspruchs B./ samt dem darauf beruhenden Strafausspruch und des Beschlusses gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO als unausweichlich, weshalb das weitere Beschwerdevorbringen keiner näheren Erörterung mehr bedarf (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte R***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten G***** ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten G***** ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).