Inhaltlich der Beschwerdeausführungen (177 f) in Verbindung mit Punkt 1. des Beschwerdeantrages bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch laut Punkt A 1. bis A 3. des Urteilssatzes mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Inhaltlich der Beschwerdeausführungen (177 f) in Verbindung mit Punkt 1. des Beschwerdeantrages bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch laut Punkt A 1. bis A 3. des Urteilssatzes mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Behauptung, zum Schuldspruchsfaktum A 1. sei es für ihn "nicht nachvollziehbar, weshalb er einen Beitrag zum Verkauf von insgesamt 560 Gramm Heroin geleistet haben soll", weil er "in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargetan" habe, daß er durch Vermittlung zum Verkauf von nur ca 70 Gramm Heroin beigetragen habe, zeigt der Beschwerdeführer in Wahrheit keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches die bekämpfte Feststellung (US 9) in einer ausführlichen und kritischen Gesamtbetrachtung insbesonders der bezüglichen Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien (ON 2 im einbezogenen Akt ON 7) und der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (115) - unter ausdrücklicher Ablehnung seiner als unglaubwürdig beurteilten Depositionen in der Hauptverhandlung, denen zufolge er zum Verkauf von nur ca 70 Gramm Heroin beigetragen habe - logisch und empirisch mängelfrei damit begründete (US 13 f), daß G***** dem abgesondert verfolgten Günther B***** durch vier Wochen hindurch täglich etwa 20 Interessenten vermittelte, denen dieser sodann täglich 20 Gramm Heroin verkaufte (28 Tage x 20 Gramm = 560 Gramm), wofür der Beschwerdeführer seinen Tagesbedarf von ca 3 Gramm verdiente.
Der in diesem Zusammenhang gegen die Konstatierung (der tägliche Heroinbedarf des Angeklagten habe sich damals bei 3 Gramm bewegt - US 9 -) erhobene Einwand, ein solcher Tagesbedarf sei "unvorstellbar" und "geradezu unmöglich", übergeht nicht nur die eigenen dezidierten Mengenangaben in der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (115) und in der Hauptverhandlung (142 unten), sondern auch die Aussage seiner damaligen Lebensgefährtin Maria H***** über ihren eigenen Heroinkonsum von täglich zwischen zwei und drei Gramm (37, 49). Diese Konstatierung entspricht überdies wissenschaftlichen Erfahrungen über die Suchtgiftdosis bei daran Gewöhnten (vgl die Tabelle des Gutachtens des Suchtgiftbeirates vom 10. Mai 1985 abgedruckt bei Foregger/Litzka SGG2 111).Der in diesem Zusammenhang gegen die Konstatierung (der tägliche Heroinbedarf des Angeklagten habe sich damals bei 3 Gramm bewegt - US 9 -) erhobene Einwand, ein solcher Tagesbedarf sei "unvorstellbar" und "geradezu unmöglich", übergeht nicht nur die eigenen dezidierten Mengenangaben in der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (115) und in der Hauptverhandlung (142 unten), sondern auch die Aussage seiner damaligen Lebensgefährtin Maria H***** über ihren eigenen Heroinkonsum von täglich zwischen zwei und drei Gramm (37, 49). Diese Konstatierung entspricht überdies wissenschaftlichen Erfahrungen über die Suchtgiftdosis bei daran Gewöhnten vergleiche die Tabelle des Gutachtens des Suchtgiftbeirates vom 10. Mai 1985 abgedruckt bei Foregger/Litzka SGG2 111).
Keine Urteilsnichtigkeit unterlief dem Erstgericht aber auch in bezug auf die zu Punkt A 1. bis A 3. des Urteilssatzes festgestellte (differenzierte) Reinheitssubstanz des in Rede stehenden Heroins von "15 %" (A 1. und A 3.) bzw "ca 20 %" (zu A 2.), die die Tatrichter mängelfrei aus den Einlassungen des Angeklagten im Vorverfahren (115 letzter Satz) im Zusammenhalt mit der Gerichtserfahrung erschlossen (US 17 f). Berücksichtigt man dazu die in der Hauptverhandlung verlesenen Ergebnisse der kriminalpolizeilichen Tests über das bei Günther B***** und Heinz G***** am 18.Mai 1992 bzw bei G***** am 17. Juli 1992 sichergestellten Heroins (27 und 61 im einbezogenen Akt ON 7 in Verbindung mit US 13 dritter Absatz), derzufolge die Testreaktion in beiden Fällen "stark positiv" ausgefallen war, kann auch insoweit von einem formalen Begründungsmangel keine Rede sein. Im übrigen berührt dieses Vorbringen fallbezogen keine entscheidende Tatsache, weil - selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme eines nur 10 %igen Reinheitsgehaltes - allein schon die im Faktum A 1. angeführte Menge von 560 Gramm Heroin die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1988/3, 131; 11 Os 1/94 nv) erforderliche "Übermenge" des § 12 Abs 3 Z 3 SGG (25 x 1,5 g = 37,5 g reine Heroinbase) erheblich (nämlich um 18,5 g) übersteigt.Keine Urteilsnichtigkeit unterlief dem Erstgericht aber auch in bezug auf die zu Punkt A 1. bis A 3. des Urteilssatzes festgestellte (differenzierte) Reinheitssubstanz des in Rede stehenden Heroins von "15 %" (A 1. und A 3.) bzw "ca 20 %" (zu A 2.), die die Tatrichter mängelfrei aus den Einlassungen des Angeklagten im Vorverfahren (115 letzter Satz) im Zusammenhalt mit der Gerichtserfahrung erschlossen (US 17 f). Berücksichtigt man dazu die in der Hauptverhandlung verlesenen Ergebnisse der kriminalpolizeilichen Tests über das bei Günther B***** und Heinz G***** am 18.Mai 1992 bzw bei G***** am 17. Juli 1992 sichergestellten Heroins (27 und 61 im einbezogenen Akt ON 7 in Verbindung mit US 13 dritter Absatz), derzufolge die Testreaktion in beiden Fällen "stark positiv" ausgefallen war, kann auch insoweit von einem formalen Begründungsmangel keine Rede sein. Im übrigen berührt dieses Vorbringen fallbezogen keine entscheidende Tatsache, weil - selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme eines nur 10 %igen Reinheitsgehaltes - allein schon die im Faktum A 1. angeführte Menge von 560 Gramm Heroin die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1988/3, 131; 11 Os 1/94 nv) erforderliche "Übermenge" des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG (25 x 1,5 g = 37,5 g reine Heroinbase) erheblich (nämlich um 18,5 g) übersteigt.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).