Geschäftszahl
15Os189/96 (15Os190/96, 15Os191/96, 15Os192/96)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Februar 1995, GZ 9 E Vr 880/90-21 und 9 E Vr 3370/91-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Februar 1995, GZ 9 E römisch fünf r 880/90-21 und 9 E römisch fünf r 3370/91-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Februar 1995, GZ 9 E Vr 880/90-21 und GZ 9 E Vr 3370/91-47, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO.Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Februar 1995, GZ 9 E römisch fünf r 880/90-21 und GZ 9 E römisch fünf r 3370/91-47, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO.
Diese Beschlüsse und demzufolge auch die diese Beschlüsse bestätigenden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 6.April 1995, AZ 11 Bs 126/95, AZ 11 Bs 126/95 (ON 24 im Akt 9 E Vr 880/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), und vom 13.April 1995, AZ 11 Bs 127/95 (ON 52 im Akt 9 E Vr 3370/91-52 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), werden aufgehoben, und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche dem Gesetz entsprechende Entscheidung über die Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** aufgetragen.Diese Beschlüsse und demzufolge auch die diese Beschlüsse bestätigenden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 6.April 1995, AZ 11 Bs 126/95, AZ 11 Bs 126/95 (ON 24 im Akt 9 E römisch fünf r 880/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), und vom 13.April 1995, AZ 11 Bs 127/95 (ON 52 im Akt 9 E römisch fünf r 3370/91-52 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), werden aufgehoben, und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche dem Gesetz entsprechende Entscheidung über die Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Graz vom 3.August 1990, GZ 9 E Vr 880/90-8, wurde Ludwig B***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Graz vom 3.August 1990, GZ 9 E römisch fünf r 880/90-8, wurde Ludwig B***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ferner wurde der Genannte mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 13.Oktober 1992, GZ 9 E Vr 3370/91-24, der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie nach § 114 ASVG schuldig erkannt und über ihn - unter Bedachtnahme auf das vorbezeichnete Urteil gemäß §§ 31 und 40 StGB - eine gleichfalls bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.Ferner wurde der Genannte mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 13.Oktober 1992, GZ 9 E römisch fünf r 3370/91-24, der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB, der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB sowie nach Paragraph 114, ASVG schuldig erkannt und über ihn - unter Bedachtnahme auf das vorbezeichnete Urteil gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB - eine gleichfalls bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.
In diesen beiden genannten Strafverfahren war der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Dr.Heinrich G***** erkennender Richter. Ungeachtet dessen entschied dieser Richter auch über die von Ludwig B***** in der Folge in beiden Verfahren eingebrachten Wiederaufnahmsanträge, und zwar wies er diese jeweils mit am 17. Februar 1995 gefällten und im anschließenden Beschwerdeverfahren bestätigten Beschlüssen, GZ 9 E Vr 880/90-21 und GZ 9 E Vr 3370/91-47, ab.In diesen beiden genannten Strafverfahren war der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Dr.Heinrich G***** erkennender Richter. Ungeachtet dessen entschied dieser Richter auch über die von Ludwig B***** in der Folge in beiden Verfahren eingebrachten Wiederaufnahmsanträge, und zwar wies er diese jeweils mit am 17. Februar 1995 gefällten und im anschließenden Beschwerdeverfahren bestätigten Beschlüssen, GZ 9 E römisch fünf r 880/90-21 und GZ 9 E römisch fünf r 3370/91-47, ab.
Rechtliche Beurteilung
Diese Beschlüsse stehen, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, BGBl. Nr.526, neu eingefügten - Absatz 3 des § 68 StPO ist von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demgemäß war der in beiden Verfahren als erkennender Richter tätig gewesene Dr.G***** von der Entscheidung über die folgenden Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** ausgeschlossen.Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, Bundesgesetzblatt Nr.526, neu eingefügten - Absatz 3 des Paragraph 68, StPO ist von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demgemäß war der in beiden Verfahren als erkennender Richter tätig gewesene Dr.G***** von der Entscheidung über die folgenden Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** ausgeschlossen.
Da es nicht auszuschließen ist, daß sich diese Ausgeschlossenheit bei Entscheidung über die beiden Wiederaufnahmsanträge zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, bedarf es der Kassation der in den beiden Wiederaufnahmsverfahren ergangenen (abweislichen) Beschlüsse. Als Folge davon sind aber auch die beiden, diese Beschlüsse bestätigenden Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz (ON 24 zu 9 E Vr 880/90 und ON 52 zu 9 E Vr 3370/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) aufzuheben.Da es nicht auszuschließen ist, daß sich diese Ausgeschlossenheit bei Entscheidung über die beiden Wiederaufnahmsanträge zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, bedarf es der Kassation der in den beiden Wiederaufnahmsverfahren ergangenen (abweislichen) Beschlüsse. Als Folge davon sind aber auch die beiden, diese Beschlüsse bestätigenden Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz (ON 24 zu 9 E römisch fünf r 880/90 und ON 52 zu 9 E römisch fünf r 3370/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) aufzuheben.
Demnach wird das Landesgericht für Strafsachen Graz nunmehr erneut über die Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00189.96.1205.000
Dokumentnummer
JJT_19961205_OGH0002_0150OS00189_9600000_000