Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5a (unrichtig lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a (unrichtig Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch und mangelnde sowie offen- bar unzureichende Gründe für die Feststellung eines vor Vollendung des 14.Lebensjahres der Birgit S***** gelegenen Zeitpunkt des (zugestanden unternommenen) Beischlafs.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch und mangelnde sowie offen- bar unzureichende Gründe für die Feststellung eines vor Vollendung des 14.Lebensjahres der Birgit S***** gelegenen Zeitpunkt des (zugestanden unternommenen) Beischlafs.
Insbesondere rügt die Beschwerde die "unterlassene bzw mangelhafte Berücksichtigung des geringen Intelligenzquotienten des Tatopfers, dessen selbst zugestandene Gedächtnislücken, wechselnde Angaben zur Anzahl von Geschlechtsverkehren mit dem Angeklagten sowie zu deren Zeitpunkten" und eine mangelnde Wertung des Auftretens der Zeugin vor Gericht.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen haben sich die Tatrichter jedoch sowohl mit der Persönlichkeit der Zeugin Birgit S***** (US 4 f) als auch deren unterschiedlichen Angaben auseinandergesetzt (US 7) und sodann in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks (vgl § 258 Abs 2 StPO) aktengetreu (siehe die Aussage der Zeugin Birgit S***** S 373, 375), zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen die Feststellung eines Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit dieser Zeugin vor deren Mündigkeit begründet, ohne dagegensprechende wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweisergebnisse mit Stillschweigen zu übergehen. Der Beschwerde zuwider war es nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Daß dem Angeklagten die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen und - neben den im Urteil folgerichtig gezogenen Schlüssen - auch noch andere, für ihn günstigere denkbar wären, stellt jedoch keinen der behaupteten Begründungsmängel dar, sondern ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden kann.Entgegen den Beschwerdebehauptungen haben sich die Tatrichter jedoch sowohl mit der Persönlichkeit der Zeugin Birgit S***** (US 4 f) als auch deren unterschiedlichen Angaben auseinandergesetzt (US 7) und sodann in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aktengetreu (siehe die Aussage der Zeugin Birgit S***** S 373, 375), zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen die Feststellung eines Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit dieser Zeugin vor deren Mündigkeit begründet, ohne dagegensprechende wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweisergebnisse mit Stillschweigen zu übergehen. Der Beschwerde zuwider war es nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Daß dem Angeklagten die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen und - neben den im Urteil folgerichtig gezogenen Schlüssen - auch noch andere, für ihn günstigere denkbar wären, stellt jedoch keinen der behaupteten Begründungsmängel dar, sondern ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden kann.
Die somit in Wahrheit bloß die tatrichterlichen Beweiserwägungen bekämpfenden Mängelrüge entbehrt demnach einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, welche ebenfalls - und zudem im wesentlichen auf die Ausführungen der Mängelrüge verweisend - nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unstatthaften Schuldberufung die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Feststellungen zum unternommenen Geschlechtsverkehrs in Zweifel zu ziehen trachtet, ohne hiebei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit aufzuzeigen.Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, welche ebenfalls - und zudem im wesentlichen auf die Ausführungen der Mängelrüge verweisend - nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unstatthaften Schuldberufung die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Feststellungen zum unternommenen Geschlechtsverkehrs in Zweifel zu ziehen trachtet, ohne hiebei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung (wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO), das allerdings vorerst im Hinblick auf die bisher unterbliebene Zustellung der Rechtsmittelschrift an die Privatbeteiligte (deren Vertreterin) als Gegnerin der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zur allfälligen zur allfälligen Gegenausführung (§ 294 Abs 2 letzter Satz StPO) dem Erstgericht die Nacholung dieses Verfahrensschrittes aufzutragen hätte.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung (wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO), das allerdings vorerst im Hinblick auf die bisher unterbliebene Zustellung der Rechtsmittelschrift an die Privatbeteiligte (deren Vertreterin) als Gegnerin der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zur allfälligen zur allfälligen Gegenausführung (Paragraph 294, Absatz 2, letzter Satz StPO) dem Erstgericht die Nacholung dieses Verfahrensschrittes aufzutragen hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.