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Entscheidung 15 Os 19/00×

Entscheidung 15 Os 19/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/00 (15Os20/00)

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muhammed Ali K***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Dezember 1999, GZ 37 römisch fünf r 1155/99-44, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohammed Ali K***** (zu A römisch eins.) - abweichend von der wegen Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage ON 22 - des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und (zu A römisch zwei.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. August 1999 in Ebreichsdorf

(zu römisch eins.) dem Franz H***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz 5.000 S Bargeld weggenommen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat gegen diesen durch Versetzen von Stößen Gewalt anwendete, um sich das weggenommene Bargeld zu erhalten, und der Bestohlene im Urteilsspruch detailliert angeführte Verletzungen erlitt;

(zu römisch zwei.) die anlässlich der zu römisch eins. geschilderten Tat an sich genommene Scheckkarte Nr. 100353 mit Bankomatenfunktion des Franz H***** mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, indem er sie in ein Gebüsch warf.

Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die jedoch teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet ist.

Rechtliche Beurteilung

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) als unbegründet kritisierte Feststellung über einen vor der Tat (römisch eins.) im Gastlokal "H*****" erfolglos gebliebenen Versuch eines Uhrenverkaufs ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - für die Entscheidung über die Schuld bedeutungslos. Ebenso unwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer dem Franz H***** auf dem Weg zum Bankomat "unbemerkt nachgeschlichen" oder nachgegangen ist und ob das in der Folge attackierte Opfer einen Blutalkoholwert von 0,48 o/oo aufwies. Die entscheidenden Feststellungen über das eigentliche Tatgeschehen vor dem Bankomaten (Wegnahme von 5.000 S und - auf Erhalt der Beute gerichtete - Gewaltanwendung durch den Angeklagten) stützt das Tatgericht aktengetreu, denkmöglich und ausführlich auf die besonders sorgfältig und kritisch hinterfragte vergleiche dazu US 15 f) sowie im Lichte der gesamten Beweismittel einschließlich des persönlich gewonnenen Eindrucks geprüfte vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und als glaubwürdig beurteilte Aussage des einzigen Tatzeugen Franz H***** (US 12 ff). Der Beschwerde zuwider setzen sich die Erkenntnisrichter auch mit den Aussagen der Zeugen Rodica Ana F***** und Thomasz P***** zureichend (Paragraph 270, Absatz 5, Ziffer 2, StPO) auseinander und kommen beweiswürdigend zum Ergebnis, dass in Wahrheit vor der Tat keine Wette abgeschlossen wurde (US 10 f). Was der Nichtigkeitswerber zur (vermeintlichen) Stützung seiner - vom Schöffengericht allerdings ebenso mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung vorbringt, er habe dem Opfer noch am Tatort 3.000 S zugeworfen, ist reine Spekulation.

Unberechtigt ist der den Schuldspruch römisch zwei. treffende Einwand, die erstgerichtliche Begründung (US 17) sei undeutlich, unzureichend und falsch. Bei verständiger Leseart der korrespondierenden Urteilsstelle kommt deren Sinngehalt hinreichend deutlich zum Ausdruck. Werden dazu die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigt vergleiche dazu auch S 10 und 24 f), ist der für die Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB geforderte spezifische Vorsatz vergleiche Foregger/Fabrizy StGB7 Anmerkung 6 zu Paragraph 229,) mängelfrei und tragfähig begründet.

Die gleichfalls nur gegen den Schuldspruch römisch zwei. gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die gesetzmäßige Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht auf Basis der gesamten - wie dargelegt - formell einwandfrei begründeten Urteilskonstatierungen vergleiche abermals US 10, 17, 24) den behaupteten Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite nachzuweisen trachtet.

Das Beschwerdevorbringen läuft somit insgesamt bloß auf die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung hinaus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E57557 15D00190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00019..0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0150OS00019_0000000_000