Die in der Mängelrüge (Z 5) als unbegründet kritisierte Feststellung über einen vor der Tat (I.) im Gastlokal "H*****" erfolglos gebliebenen Versuch eines Uhrenverkaufs ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - für die Entscheidung über die Schuld bedeutungslos. Ebenso unwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer dem Franz H***** auf dem Weg zum Bankomat "unbemerkt nachgeschlichen" oder nachgegangen ist und ob das in der Folge attackierte Opfer einen Blutalkoholwert von 0,48 o/oo aufwies. Die entscheidenden Feststellungen über das eigentliche Tatgeschehen vor dem Bankomaten (Wegnahme von 5.000 S und - auf Erhalt der Beute gerichtete - Gewaltanwendung durch den Angeklagten) stützt das Tatgericht aktengetreu, denkmöglich und ausführlich auf die besonders sorgfältig und kritisch hinterfragte (vgl dazu US 15 f) sowie im Lichte der gesamten Beweismittel einschließlich des persönlich gewonnenen Eindrucks geprüfte (vgl § 258 Abs 2 StPO) und als glaubwürdig beurteilte Aussage des einzigen Tatzeugen Franz H***** (US 12 ff). Der Beschwerde zuwider setzen sich die Erkenntnisrichter auch mit den Aussagen der Zeugen Rodica Ana F***** und Thomasz P***** zureichend (§ 270 Abs 5 Z 2 StPO) auseinander und kommen beweiswürdigend zum Ergebnis, dass in Wahrheit vor der Tat keine Wette abgeschlossen wurde (US 10 f). Was der Nichtigkeitswerber zur (vermeintlichen) Stützung seiner - vom Schöffengericht allerdings ebenso mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung vorbringt, er habe dem Opfer noch am Tatort 3.000 S zugeworfen, ist reine Spekulation.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) als unbegründet kritisierte Feststellung über einen vor der Tat (römisch eins.) im Gastlokal "H*****" erfolglos gebliebenen Versuch eines Uhrenverkaufs ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - für die Entscheidung über die Schuld bedeutungslos. Ebenso unwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer dem Franz H***** auf dem Weg zum Bankomat "unbemerkt nachgeschlichen" oder nachgegangen ist und ob das in der Folge attackierte Opfer einen Blutalkoholwert von 0,48 o/oo aufwies. Die entscheidenden Feststellungen über das eigentliche Tatgeschehen vor dem Bankomaten (Wegnahme von 5.000 S und - auf Erhalt der Beute gerichtete - Gewaltanwendung durch den Angeklagten) stützt das Tatgericht aktengetreu, denkmöglich und ausführlich auf die besonders sorgfältig und kritisch hinterfragte vergleiche dazu US 15 f) sowie im Lichte der gesamten Beweismittel einschließlich des persönlich gewonnenen Eindrucks geprüfte vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und als glaubwürdig beurteilte Aussage des einzigen Tatzeugen Franz H***** (US 12 ff). Der Beschwerde zuwider setzen sich die Erkenntnisrichter auch mit den Aussagen der Zeugen Rodica Ana F***** und Thomasz P***** zureichend (Paragraph 270, Absatz 5, Ziffer 2, StPO) auseinander und kommen beweiswürdigend zum Ergebnis, dass in Wahrheit vor der Tat keine Wette abgeschlossen wurde (US 10 f). Was der Nichtigkeitswerber zur (vermeintlichen) Stützung seiner - vom Schöffengericht allerdings ebenso mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung vorbringt, er habe dem Opfer noch am Tatort 3.000 S zugeworfen, ist reine Spekulation.
Unberechtigt ist der den Schuldspruch II. treffende Einwand, die erstgerichtliche Begründung (US 17) sei undeutlich, unzureichend und falsch. Bei verständiger Leseart der korrespondierenden Urteilsstelle kommt deren Sinngehalt hinreichend deutlich zum Ausdruck. Werden dazu die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigt (vgl dazu auch S 10 und 24 f), ist der für die Verwirklichung des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB geforderte spezifische Vorsatz (vgl Foregger/Fabrizy StGB7 Anm 6 zu § 229) mängelfrei und tragfähig begründet.Unberechtigt ist der den Schuldspruch römisch zwei. treffende Einwand, die erstgerichtliche Begründung (US 17) sei undeutlich, unzureichend und falsch. Bei verständiger Leseart der korrespondierenden Urteilsstelle kommt deren Sinngehalt hinreichend deutlich zum Ausdruck. Werden dazu die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigt vergleiche dazu auch S 10 und 24 f), ist der für die Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB geforderte spezifische Vorsatz vergleiche Foregger/Fabrizy StGB7 Anmerkung 6 zu Paragraph 229,) mängelfrei und tragfähig begründet.
Die gleichfalls nur gegen den Schuldspruch II. gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die gesetzmäßige Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht auf Basis der gesamten - wie dargelegt - formell einwandfrei begründeten Urteilskonstatierungen (vgl abermals US 10, 17, 24) den behaupteten Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite nachzuweisen trachtet.Die gleichfalls nur gegen den Schuldspruch römisch zwei. gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die gesetzmäßige Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht auf Basis der gesamten - wie dargelegt - formell einwandfrei begründeten Urteilskonstatierungen vergleiche abermals US 10, 17, 24) den behaupteten Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite nachzuweisen trachtet.
Das Beschwerdevorbringen läuft somit insgesamt bloß auf die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).