Die auf Z 4 gestützte Verfahrensrüge legt nicht dar, welche der unter dieser Gesetzesstelle taxativ (Mayerhofer StPO4 § 345 Abs 1 Z 4 E 1, 281 Abs 1 Z 3 E 1-4) aufgezählten Bestimmungen der Strafprozessordnung, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, in der Hauptverhandlung verletzt oder vernachlässigt worden sein sollen, sodass sie insoweit nicht den Prozessvorschriften gemäß ausgeführt ist.Die auf Ziffer 4, gestützte Verfahrensrüge legt nicht dar, welche der unter dieser Gesetzesstelle taxativ (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, E 1, 281 Absatz eins, Ziffer 3, E 1-4) aufgezählten Bestimmungen der Strafprozessordnung, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, in der Hauptverhandlung verletzt oder vernachlässigt worden sein sollen, sodass sie insoweit nicht den Prozessvorschriften gemäß ausgeführt ist.
Soweit in diesem Zusammenhang die Verletzung des "Zweifelsgrundsatzes" angesprochen wird, bekämpft sie im Kollegialverfahren unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Als weiteren Verfahrensmangel (Z 5) moniert die Beschwerde die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 24. November 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Heinz F*****, H***** und P*****, "um dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zu entsprechen" (S 172 Band VII).Als weiteren Verfahrensmangel (Ziffer 5,) moniert die Beschwerde die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 24. November 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Heinz F*****, H***** und P*****, "um dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zu entsprechen" (S 172 Band römisch sieben).
Indes widerfuhr dem Angeklagten durch die sachgerecht begründete Ablehnung dieser Beweisanträge keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte. Abgesehen von der mangelnden Differenzierung des Beweisthemas handelte es sich bei den genannten Zeugen um im Ausland wohnhafte und aufhältige Personen, die - wie das Erstgericht in der Hauptverhandlung auf Grund der jeweiligen Mitteilungen der Zeugen zutreffend dargelegt hat - nicht bereit waren, persönlich zur Aussage vor dem Geschworenengericht beim Landesgericht Wels zu erscheinen (S 175 Band VII iVm S 343 Band VI [Andreas Maximilian H*****], ON 241 Band VI [Heinz Walter F*****] und ON 243 Band VII [Julia P*****]). Damit war aber eine Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zulässig, weil eine zwangsweise Vorführung aus dem Ausland nicht in Betracht kommt (Foregger/Fabrizy StPO8 § 52 Rz 8; Bertel5 Rz 629; Mayerhofer aaO § 25 E 27 f). Im Übrigen erweist sich auch der Beschwerdeeinwand, diese Zeugen seien auf Grund der knapp vor der Verhandlung erfolgten Ladung nicht bereit gewesen, aus dem Ausland anzureisen, auf Grund des Inhaltes deren Antworten (vgl: zu keiner weiteren Vernehmung zur Verfügung stünde und deshalb auch nicht nach Österreich kommen werde, S 99 VII; .... auch zu einem anderen Zeitpunkt werde ich nicht erscheinen, S 343 Band VI, ..... keinen Fall bereit ist auszusagen ..... S 345 Band VI) als unzutreffend; ergibt sich doch daraus, dass sich die mangelnde Bereitschaft, in Österreich vor dem erkennenden Gericht auszusagen, sich nicht nur auf diesen Termin, sondern auf jeden weiters in Aussicht genommenen bezog.Indes widerfuhr dem Angeklagten durch die sachgerecht begründete Ablehnung dieser Beweisanträge keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte. Abgesehen von der mangelnden Differenzierung des Beweisthemas handelte es sich bei den genannten Zeugen um im Ausland wohnhafte und aufhältige Personen, die - wie das Erstgericht in der Hauptverhandlung auf Grund der jeweiligen Mitteilungen der Zeugen zutreffend dargelegt hat - nicht bereit waren, persönlich zur Aussage vor dem Geschworenengericht beim Landesgericht Wels zu erscheinen (S 175 Band römisch sieben in Verbindung mit S 343 Band römisch sechs [Andreas Maximilian H*****], ON 241 Band römisch sechs [Heinz Walter F*****] und ON 243 Band römisch sieben [Julia P*****]). Damit war aber eine Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zulässig, weil eine zwangsweise Vorführung aus dem Ausland nicht in Betracht kommt (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 52, Rz 8; Bertel5 Rz 629; Mayerhofer aaO Paragraph 25, E 27 f). Im Übrigen erweist sich auch der Beschwerdeeinwand, diese Zeugen seien auf Grund der knapp vor der Verhandlung erfolgten Ladung nicht bereit gewesen, aus dem Ausland anzureisen, auf Grund des Inhaltes deren Antworten vergleiche, zu keiner weiteren Vernehmung zur Verfügung stünde und deshalb auch nicht nach Österreich kommen werde, S 99 römisch sieben; .... auch zu einem anderen Zeitpunkt werde ich nicht erscheinen, S 343 Band römisch sechs, ..... keinen Fall bereit ist auszusagen ..... S 345 Band römisch sechs) als unzutreffend; ergibt sich doch daraus, dass sich die mangelnde Bereitschaft, in Österreich vor dem erkennenden Gericht auszusagen, sich nicht nur auf diesen Termin, sondern auf jeden weiters in Aussicht genommenen bezog.
Da mit dem Vorbringen (Z 8), "in der den Geschworenen erteilten und übergebenen Rechtsbelehrung ist auf die Frage der in diesem Verfahren so wichtigen substantiierten Zweifel (in Anlehnung an § 325 StPO, Tatzeitpunkt und Täter) nicht eingegangen worden", inhaltlich die formelle Richtigkeit der Rechtsbelehrung eingeräumt wird und lediglich das Fehlen von Hinweisen auf verschiedene Verfahrensergebnisse moniert wird, stellt dieses - im Übrigen außer Acht lassend, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 14) - mangels Substantiierung keine den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprechende Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes dar (vgl Mayerhofer aaO § 344 E 2b und 2c). In Wahrheit bekämpft die Beschwerde - wie bereits dargelegt - nach ihrer Art und Zielsetzung die gemäß § 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung. Letzlich vermag sie mit ihrer Argumentation keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.Da mit dem Vorbringen (Ziffer 8,), "in der den Geschworenen erteilten und übergebenen Rechtsbelehrung ist auf die Frage der in diesem Verfahren so wichtigen substantiierten Zweifel (in Anlehnung an Paragraph 325, StPO, Tatzeitpunkt und Täter) nicht eingegangen worden", inhaltlich die formelle Richtigkeit der Rechtsbelehrung eingeräumt wird und lediglich das Fehlen von Hinweisen auf verschiedene Verfahrensergebnisse moniert wird, stellt dieses - im Übrigen außer Acht lassend, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 14) - mangels Substantiierung keine den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprechende Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes dar vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 344, E 2b und 2c). In Wahrheit bekämpft die Beschwerde - wie bereits dargelegt - nach ihrer Art und Zielsetzung die gemäß Paragraph 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung. Letzlich vermag sie mit ihrer Argumentation keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302,) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach §§ 285d, 344 (zum Teil nach § 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1, zu Teil Z 1) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraphen 285 d, 344, (zum Teil nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins,, zu Teil Ziffer eins,) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 344 StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).