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Entscheidung 15 Os 19/01×

Entscheidung 15 Os 19/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/01

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerd Gustav K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 24. November 2000, GZ 13 römisch fünf r 836/99-251, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerd Gustav K***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens (1) des Mordes nach Paragraph 75, StGB und (2) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) am 28. August 1999 in Mondsee Peter J***** durch Abgabe zweier Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe, Kaliber 9 mm Luger, in den Kopf vorsätzlich getötet;

(2) in der Zeit vom 10. bis 11. August 1999 und am 27. und 28. August 1999 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe Kaliber 9 mm Luger, unbefugt besessen und geführt.

Die Geschworenen bejahten die auf das Verbrechen des Mordes gerichtete Hauptfrage 1 sowie die Hauptfrage 2 nach dem Vergehen nach Paragraph eins, Ziffer eins, WaffenG. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch aus Ziffer 4, 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Ziffer 4, gestützte Verfahrensrüge legt nicht dar, welche der unter dieser Gesetzesstelle taxativ (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, E 1, 281 Absatz eins, Ziffer 3, E 1-4) aufgezählten Bestimmungen der Strafprozessordnung, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, in der Hauptverhandlung verletzt oder vernachlässigt worden sein sollen, sodass sie insoweit nicht den Prozessvorschriften gemäß ausgeführt ist.

Soweit in diesem Zusammenhang die Verletzung des "Zweifelsgrundsatzes" angesprochen wird, bekämpft sie im Kollegialverfahren unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Als weiteren Verfahrensmangel (Ziffer 5,) moniert die Beschwerde die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 24. November 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Heinz F*****, H***** und P*****, "um dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zu entsprechen" (S 172 Band römisch sieben).

Indes widerfuhr dem Angeklagten durch die sachgerecht begründete Ablehnung dieser Beweisanträge keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte. Abgesehen von der mangelnden Differenzierung des Beweisthemas handelte es sich bei den genannten Zeugen um im Ausland wohnhafte und aufhältige Personen, die - wie das Erstgericht in der Hauptverhandlung auf Grund der jeweiligen Mitteilungen der Zeugen zutreffend dargelegt hat - nicht bereit waren, persönlich zur Aussage vor dem Geschworenengericht beim Landesgericht Wels zu erscheinen (S 175 Band römisch sieben in Verbindung mit S 343 Band römisch sechs [Andreas Maximilian H*****], ON 241 Band römisch sechs [Heinz Walter F*****] und ON 243 Band römisch sieben [Julia P*****]). Damit war aber eine Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zulässig, weil eine zwangsweise Vorführung aus dem Ausland nicht in Betracht kommt (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 52, Rz 8; Bertel5 Rz 629; Mayerhofer aaO Paragraph 25, E 27 f). Im Übrigen erweist sich auch der Beschwerdeeinwand, diese Zeugen seien auf Grund der knapp vor der Verhandlung erfolgten Ladung nicht bereit gewesen, aus dem Ausland anzureisen, auf Grund des Inhaltes deren Antworten vergleiche, zu keiner weiteren Vernehmung zur Verfügung stünde und deshalb auch nicht nach Österreich kommen werde, S 99 römisch sieben; .... auch zu einem anderen Zeitpunkt werde ich nicht erscheinen, S 343 Band römisch sechs, ..... keinen Fall bereit ist auszusagen ..... S 345 Band römisch sechs) als unzutreffend; ergibt sich doch daraus, dass sich die mangelnde Bereitschaft, in Österreich vor dem erkennenden Gericht auszusagen, sich nicht nur auf diesen Termin, sondern auf jeden weiters in Aussicht genommenen bezog.

Da mit dem Vorbringen (Ziffer 8,), "in der den Geschworenen erteilten und übergebenen Rechtsbelehrung ist auf die Frage der in diesem Verfahren so wichtigen substantiierten Zweifel (in Anlehnung an Paragraph 325, StPO, Tatzeitpunkt und Täter) nicht eingegangen worden", inhaltlich die formelle Richtigkeit der Rechtsbelehrung eingeräumt wird und lediglich das Fehlen von Hinweisen auf verschiedene Verfahrensergebnisse moniert wird, stellt dieses - im Übrigen außer Acht lassend, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 14) - mangels Substantiierung keine den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprechende Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes dar vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 344, E 2b und 2c). In Wahrheit bekämpft die Beschwerde - wie bereits dargelegt - nach ihrer Art und Zielsetzung die gemäß Paragraph 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung. Letzlich vermag sie mit ihrer Argumentation keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302,) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraphen 285 d, 344, (zum Teil nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins,, zu Teil Ziffer eins,) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E60895 15D00191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00019.01.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20010301_OGH0002_0150OS00019_0100000_000