Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Brigitte Sch***** zu Recht ablehnen, hat es doch das genannte Beweisthema, wonach diese Zeugin den Angeklagten im Jänner 2002 nicht direkt über die fehlende Befugnis des Mitangeklagten P***** zur Begutachtung nach § 57 a Abs 2 KFG informiert, diesem aber bei einem Telefonat im Mai 2002 mitgeteilt habe, dass ein P***** betreffendes Ansuchen noch nachzureichen sei, ohnedies als erwiesen erachtet (US 46 f; vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 342). Mit der Nennung neuer Beweisthemen zu dieser Zeugin verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot (Ratz WK-StPO § 281 Rz 325). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, die Blankounterschrift des Angeklagten auf den Gutachten habe jene noch nicht rechtsgültig gemacht, dies sei erst mit der - vom Angeklagten nicht beeinflussten - folgenden Anbringung eines Beglaubigungsstempels der Fall gewesen, deshalb liege keine gerichtlich strafbare Handlung vor, nicht dartut, welche Komponente des (einen tatsächlichen Schadenseintritt im Übrigen nicht voraussetzenden) Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch dieses Vorbringen in Frage gestellt sei. Soweit die Beschwerde weiters die Wissentlichkeit zum Befugnismissbrauch bestreitet und vorbringt, dass der Angeklagte diesen "maximal für möglich gehalten" habe, geht sie nicht von den gegenteiligen Urteilskonstatierungen aus (US 48).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Brigitte Sch***** zu Recht ablehnen, hat es doch das genannte Beweisthema, wonach diese Zeugin den Angeklagten im Jänner 2002 nicht direkt über die fehlende Befugnis des Mitangeklagten P***** zur Begutachtung nach Paragraph 57, a Absatz 2, KFG informiert, diesem aber bei einem Telefonat im Mai 2002 mitgeteilt habe, dass ein P***** betreffendes Ansuchen noch nachzureichen sei, ohnedies als erwiesen erachtet (US 46 f; vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 342). Mit der Nennung neuer Beweisthemen zu dieser Zeugin verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, die Blankounterschrift des Angeklagten auf den Gutachten habe jene noch nicht rechtsgültig gemacht, dies sei erst mit der - vom Angeklagten nicht beeinflussten - folgenden Anbringung eines Beglaubigungsstempels der Fall gewesen, deshalb liege keine gerichtlich strafbare Handlung vor, nicht dartut, welche Komponente des (einen tatsächlichen Schadenseintritt im Übrigen nicht voraussetzenden) Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB durch dieses Vorbringen in Frage gestellt sei. Soweit die Beschwerde weiters die Wissentlichkeit zum Befugnismissbrauch bestreitet und vorbringt, dass der Angeklagte diesen "maximal für möglich gehalten" habe, geht sie nicht von den gegenteiligen Urteilskonstatierungen aus (US 48).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.