Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) lässt der Urteilsspruch zu II. angesichts der zur Verdeutlichung heranzuziehenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278) Feststellungen US 8 an der Individualisierung des erfassten Tatgeschehens nichts unklar.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) lässt der Urteilsspruch zu römisch zwei. angesichts der zur Verdeutlichung heranzuziehenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 278) Feststellungen US 8 an der Individualisierung des erfassten Tatgeschehens nichts unklar.
Weshalb die Feststellung, wonach der Angeklagte bei Übergabe des Geldes ernstlich für möglich hielt und in Kauf nahm, dass er die 7,5 Millionen Schilling „plus 40 %ige Rendite im ausgemachten Zeitraum eines Jahres nicht zurückzahlen wird können" (US 7), zu der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägung, dass er „möglicherweise hoffte, zumindest irgend einen Betrag zurückzahlen zu können" (US 8), in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen oder in Ansehung einer entscheidenden Tatsache eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) aufweisen sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.Weshalb die Feststellung, wonach der Angeklagte bei Übergabe des Geldes ernstlich für möglich hielt und in Kauf nahm, dass er die 7,5 Millionen Schilling „plus 40 %ige Rendite im ausgemachten Zeitraum eines Jahres nicht zurückzahlen wird können" (US 7), zu der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägung, dass er „möglicherweise hoffte, zumindest irgend einen Betrag zurückzahlen zu können" (US 8), in Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) stehen oder in Ansehung einer entscheidenden Tatsache eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) aufweisen sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Für den Schuldspruch und die Subsumtion nicht entscheidend ist, ob das Verhalten des Angeklagten auf eine besonders reifliche und sorgfältige Vorbereitung und rücksichtslose Ausführung seines Planes zurückgeht, weshalb das darauf bezogene Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) gleichfalls versagt.Für den Schuldspruch und die Subsumtion nicht entscheidend ist, ob das Verhalten des Angeklagten auf eine besonders reifliche und sorgfältige Vorbereitung und rücksichtslose Ausführung seines Planes zurückgeht, weshalb das darauf bezogene Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) gleichfalls versagt.
Die Rechtsrüge (9 lit a) geht unter Bestreitung der bereits erwähnten Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten bei Erlangung des Geldes davon aus, er habe nur fahrlässig gehandelt. Sie lässt solcherart den bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Vergleich des konstatierten Sachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz vermissen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Angeklagte habe ohne Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz agiert.Die Rechtsrüge (9 Litera a,) geht unter Bestreitung der bereits erwähnten Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten bei Erlangung des Geldes davon aus, er habe nur fahrlässig gehandelt. Sie lässt solcherart den bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Vergleich des konstatierten Sachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz vermissen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Angeklagte habe ohne Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz agiert.
Die Auffassung, die Urkundenfälschung sei als straflose Nachtat konsumiert und der Betrug daher verjährt (Z 9 lit b), lässt eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz gänzlich vermissen.Die Auffassung, die Urkundenfälschung sei als straflose Nachtat konsumiert und der Betrug daher verjährt (Ziffer 9, Litera b,), lässt eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz gänzlich vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Anzumerken ist zum Schuldspruch Punkt II., dass Wechsel als nicht im § 237 StGB genannte Wertpapiere von der Qualifikation nach § 224 StGB erfasst werden (Kienapfel in WK² § 224 Rz 46; Kienapfel/Schmoller BT III § 224 Rz 39; Leukauf/Steininger Komm³ § 224 Rz 14).Anzumerken ist zum Schuldspruch Punkt römisch zwei., dass Wechsel als nicht im Paragraph 237, StGB genannte Wertpapiere von der Qualifikation nach Paragraph 224, StGB erfasst werden (Kienapfel in WK² Paragraph 224, Rz 46; Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 224, Rz 39; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 224, Rz 14).
Die von der Staatsanwaltschaft unbeanstandete rechtsirrige Nichtannahme der Qualifikation nach § 224 StGB durch das Erstgericht gereichte dem Angeklagten jedoch zum Vorteil, weshalb sie auf sich zu beruhen hat (§ 290 Abs 1 StPO).Die von der Staatsanwaltschaft unbeanstandete rechtsirrige Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 224, StGB durch das Erstgericht gereichte dem Angeklagten jedoch zum Vorteil, weshalb sie auf sich zu beruhen hat (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung bewirkt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung bewirkt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.