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Entscheidung 15 Os 19/07v×

Entscheidung 15 Os 19/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/07v

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Maßnahmenvollzugssache des Johann K***** wegen bedinger Entlassung aus einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 830 BE 119/06i, über die Beschwerden des genannten Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Jänner 2007, AZ 22 Bs 329/06b, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Sachwalterin des gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB Untergebrachten Johann K***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. November 2006, GZ 830 BE 119/06i-8, erfolgte Ablehnung der bedingten Entlassung des Genannten aus der erwähnten Maßnahme nicht Folge.

Die dagegen beim Gerichtshof zweiter Instanz eingebrachten Beschwerden des Untergebrachten vom 25. Jänner 2007 und 26. Jänner 2007 waren als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E83770 15Os19.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00019.07V.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20070329_OGH0002_0150OS00019_07V0000_000