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Entscheidung 15 Os 19/12a×

Entscheidung 15 Os 19/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/12a

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Heinz-Hermann M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 12 St 141/11x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2012, AZ 8 Ns 1/12k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss verneinte der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck die - von Richard L***** geltend gemachte - Ausgeschlossenheit von drei Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck und wies weitere in diesem Zusammenhang vom Genannten gestellte Anträge zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Antragstellers. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (s Paragraph 45, Absatz 3, StPO).

Textnummer

E100230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00019.12A.0229.000

Im RIS seit

07.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120229_OGH0002_0150OS00019_12A0000_000