Entscheidung 15 Os 19/12a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.02.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Heinz-Hermann M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 12 St 141/11x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2012, AZ 8 Ns 1/12k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Heinz-Hermann M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 12 St 141/11x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2012, AZ 8 Ns 1/12k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss verneinte der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck die - von Richard L***** geltend gemachte - Ausgeschlossenheit von drei Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck und wies weitere in diesem Zusammenhang vom Genannten gestellte Anträge zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Antragstellers. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (s § 45 Abs 3 StPO).Dagegen wendet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Antragstellers. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (s Paragraph 45, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00019.12A.0229.000
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20120229_OGH0002_0150OS00019_12A0000_000