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Entscheidung 15 Os 19/25w×

Entscheidung 15 Os 19/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/25w

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 3 U 262/23d des Bezirksgerichts Traun, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, AZ 46 Bl 14/24b (ON 21), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 3 U 262/23d des Bezirksgerichts Traun verletzt das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, AZ 46 Bl 14/24b, in seinem Strafausspruch Paragraph 127, StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch, demzufolge auch der zugleich gefasste Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 3 U 262/23d des Bezirksgerichts Traun wurde * W* mit Urteil dieses Gerichts vom 12. Februar 2024 vom Vorwurf eines als Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB subsumierten Verhaltens freigesprochen (ON 12).

[2] In Stattgebung der Schuldberufung der Staatsanwaltschaft erkannte das Landesgericht Linz als Berufungsgericht W* mit Urteil vom 17. Oktober 2024 des Vergehens des am 23. Oktober 2023 in P* begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig (ON 21).

[3] Dafür verhängte es nach Paragraph 127, StGB in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro (im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, diese bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit. Mit einem zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO sah es vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 31 U 302/21m des Bezirksgerichts Linz ab (US 1).

Rechtliche Beurteilung

[4] Zutreffend zeigt die Generalprokuratur auf, dass dieser Strafausspruch Paragraph 127, StGB verletzt, weil die danach zulässige Höchstsanktion sechs Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe beträgt und die vorliegende Strafenkombination dieses Höchstmaß übersteigt.

[5] Eine Verletzung auch des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB liegt dagegen nicht vor, weil die – wenngleich irrig bemessene – Gesamtsanktion umgerechnet sieben Monate betrug, solcherart sechs Monate überstieg und damit für sich betrachtet innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmung angesiedelt war (zur Unterscheidung von Strafbemessungsvorgängen im engeren und im weiteren Sinn vergleiche Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 104 f).

[6] Die aufgezeigte Überschreitung der Strafbefugnis wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb ihre Feststellung wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E144107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00019.25W.0326.000

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250326_OGH0002_0150OS00019_25W0000_000