Gründe:
Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21.März 1988 (in der Ausfertigung unrichtig datiert mit 12. April 1988; s S 189, 203), GZ 15 Vr 1440/87-24, wurde ua der am 30.November 1969 geborene, mithin damals jugendliche Angeklagte Alexander Helmut S***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 Abs. 1 JGG (in der damals geltenden Fassung) wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21.März 1988 (in der Ausfertigung unrichtig datiert mit 12. April 1988; s S 189, 203), GZ 15 römisch fünf r 1440/87-24, wurde ua der am 30.November 1969 geborene, mithin damals jugendliche Angeklagte Alexander Helmut S***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt; gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG (in der damals geltenden Fassung) wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.
Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil desselben Gerichtes vom 31. Jänner 1990, GZ 12 E Vr 680/89-12, wurde der inzwischen erwachsene Alexander Helmut S***** des (am 18.Juni 1989 begangenen) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt, unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 21.März 1988, GZ 15 Vr 1440/87-24, zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt und ausgesprochen, daß im Verfahren AZ 15 Vr 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (§ 494 a Abs. 1 Z 3 StPO).Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil desselben Gerichtes vom 31. Jänner 1990, GZ 12 E römisch fünf r 680/89-12, wurde der inzwischen erwachsene Alexander Helmut S***** des (am 18.Juni 1989 begangenen) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig erkannt, unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 21.März 1988, GZ 15 römisch fünf r 1440/87-24, zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt und ausgesprochen, daß im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO).
Schließlich wurde Alexander Helmut S***** mit dem gleichfalls rechtskräftig gewordenen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. März 1990, GZ 14 E Vr 144/90-10, des (in der Zeit zwischen Ende September 1989 und 18.Oktober 1989 begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 sowie 15 StGB schuldig erkannt, unter neuerlicher Einbeziehung des Schuldspruchs des Kreisgerichtes Wels vom 21.März 1988, GZ 15 Vr 1440/87-24, zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen "Gesamtstrafe" von drei Monaten verurteilt und abermals ausgesprochen, daß bezüglich der Verurteilung im Verfahren AZ 15 Vr 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.Schließlich wurde Alexander Helmut S***** mit dem gleichfalls rechtskräftig gewordenen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. März 1990, GZ 14 E römisch fünf r 144/90-10, des (in der Zeit zwischen Ende September 1989 und 18.Oktober 1989 begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, sowie 15 StGB schuldig erkannt, unter neuerlicher Einbeziehung des Schuldspruchs des Kreisgerichtes Wels vom 21.März 1988, GZ 15 römisch fünf r 1440/87-24, zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen "Gesamtstrafe" von drei Monaten verurteilt und abermals ausgesprochen, daß bezüglich der Verurteilung im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Das letztbezeichnete Urteil steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin ungeachtet des bereits im Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 31.Jänner 1990, GZ 12 E Vr 680/89-12, unter Einbeziehung des Schuldspruchs vom 21.März 1988 erfolgten Strafausspruchs und des in diesem Urteil enthaltenen Ausspruchs, daß im Verfahren AZ 15 Vr 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, die Strafe neuerlich unter Einbeziehung des zu AZ 15 Vr 1440/87 ergangenen Schuldspruchs bemessen wurde. Diese Gesetzesverletzung wirkt sich im Hinblick auf die Festsetzung einer "Gesamtstrafe" (vgl JABStRÄG 1987, 53 li Sp) zum Nachteil des Verurteilten aus.Das letztbezeichnete Urteil steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin ungeachtet des bereits im Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 31.Jänner 1990, GZ 12 E römisch fünf r 680/89-12, unter Einbeziehung des Schuldspruchs vom 21.März 1988 erfolgten Strafausspruchs und des in diesem Urteil enthaltenen Ausspruchs, daß im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, die Strafe neuerlich unter Einbeziehung des zu AZ 15 römisch fünf r 1440/87 ergangenen Schuldspruchs bemessen wurde. Diese Gesetzesverletzung wirkt sich im Hinblick auf die Festsetzung einer "Gesamtstrafe" vergleiche JABStRÄG 1987, 53 li Sp) zum Nachteil des Verurteilten aus.
Es war daher in Stattgebung der (vom Erstgericht angeregten und) von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen, der bekämpfte Strafausspruch zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen, wobei im übrigen auch die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB zu beachten sein werden.Es war daher in Stattgebung der (vom Erstgericht angeregten und) von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen, der bekämpfte Strafausspruch zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen, wobei im übrigen auch die Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB zu beachten sein werden.