Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen einen seine Enthaftung ablehnenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten nicht Folge gegeben und zugleich ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern dürfe.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wendet und eine unangemessene Dauer der bisherigen Untersuchungshaft sowie eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 MRK behauptet, ist nicht begründet.Der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wendet und eine unangemessene Dauer der bisherigen Untersuchungshaft sowie eine Verletzung des Artikel 5, Absatz 3, MRK behauptet, ist nicht begründet.
Zunächst remonstriert der Beschwerdeführer dagegen, daß das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht "mit der nunmehr rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St.Pölten" begründet habe; eine Anklageschrift sei kein Beweismittel. Dabei übersieht der Angeklagte, daß der Gerichtshof zweiter Instanz den Tatverdacht nicht allein auf die Tatsache der erhobenen Anklage gründete, sondern auf die "in der Anklageschrift angeführten Umstände", mithin auf die Ergebnisse des Vorverfahrens, die in der Anklageschrift ihren Niederschlag gefunden haben. Diese in der Begründung der 17 Seiten umfassenden Anklageschrift dargelegten Umstände, die im übrigen Akteninhalt Deckung finden, sind aber durchaus geeignet, die Annahme eines dringenden Tatverdachtes dahin, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten strafbaren Handlungen begangen habe, zu begründen.
Unberechtigt ist auch der Einwand, das Oberlandesgericht habe den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nur mit den Vorstrafen des Angeklagten begründet. Denn der Gerichtshof zweiter Instanz hat diesen Haftgrund nicht bloß "mit den Vorstrafen", sondern damit begründet, daß der bisher achtmal wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten abgeurteilte Beschwerdeführer rasch, massiv und wiederholt neuerlich straffällig wurde. Diese Umstände lassen aber im Verein mit dem zu Recht bestehenden dringenden Tatverdacht in bezug auf die verfahrensgegenständlichen strafbaren Handlungen die Befürchtung berechtigt erscheinen, der Angeklagte werde auf freiem Fuße ungeachtet des nunmehrigen Strafverfahrens zumindest eine strafbare Handlung gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen begehen, womit wegen der insgesamt fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen gegen dieses Rechtsgut jedenfalls der Haftgrund des § 180 Abs. 2 Z 3 lit. c StPO gegeben ist.Unberechtigt ist auch der Einwand, das Oberlandesgericht habe den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nur mit den Vorstrafen des Angeklagten begründet. Denn der Gerichtshof zweiter Instanz hat diesen Haftgrund nicht bloß "mit den Vorstrafen", sondern damit begründet, daß der bisher achtmal wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten abgeurteilte Beschwerdeführer rasch, massiv und wiederholt neuerlich straffällig wurde. Diese Umstände lassen aber im Verein mit dem zu Recht bestehenden dringenden Tatverdacht in bezug auf die verfahrensgegenständlichen strafbaren Handlungen die Befürchtung berechtigt erscheinen, der Angeklagte werde auf freiem Fuße ungeachtet des nunmehrigen Strafverfahrens zumindest eine strafbare Handlung gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen begehen, womit wegen der insgesamt fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen gegen dieses Rechtsgut jedenfalls der Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO gegeben ist.
Der (überwiegend nicht geständige) Angeklagte mußte im Verlaufe dieses Verfahrens sechsmal vom Untersuchungsrichter zum Teil sehr eingehend zur Sache vernommen werden. Schon daraus in Verbindung mit den angesichts der Mehrzahl von Fakten erforderlichen weiteren Untersuchungshandlungen erhellt der besondere Umfang der gegenständlichen Voruntersuchung. Dazu kommt, daß die Staatsanwaltschaft schon im November 1992 die Anklageschrift eingebracht hat und die Hauptverhandlung bereits für den 3.März 1993 anberaumt wurde. Demgemäß ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (oder auf Haftentlassung während des Verfahrens) im Sinn des Art. 5 Abs. 3 MRK gewährleistet. Angesichts der Strafdrohung des § 147 Abs. 3 StGB in Verbindung mit den Vorstrafen des Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, die im Falle eines Schuldspruches wegen Diebstahls und (oder) Betrugs als Erschwerungsgrund zu werten sein werden, kann von einer offenbar unangemessenen Dauer der bisherigen Untersuchungshaft im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe gleichfalls keine Rede sein (§ 193 Abs. 2 StPO).Der (überwiegend nicht geständige) Angeklagte mußte im Verlaufe dieses Verfahrens sechsmal vom Untersuchungsrichter zum Teil sehr eingehend zur Sache vernommen werden. Schon daraus in Verbindung mit den angesichts der Mehrzahl von Fakten erforderlichen weiteren Untersuchungshandlungen erhellt der besondere Umfang der gegenständlichen Voruntersuchung. Dazu kommt, daß die Staatsanwaltschaft schon im November 1992 die Anklageschrift eingebracht hat und die Hauptverhandlung bereits für den 3.März 1993 anberaumt wurde. Demgemäß ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (oder auf Haftentlassung während des Verfahrens) im Sinn des Artikel 5, Absatz 3, MRK gewährleistet. Angesichts der Strafdrohung des Paragraph 147, Absatz 3, StGB in Verbindung mit den Vorstrafen des Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, die im Falle eines Schuldspruches wegen Diebstahls und (oder) Betrugs als Erschwerungsgrund zu werten sein werden, kann von einer offenbar unangemessenen Dauer der bisherigen Untersuchungshaft im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe gleichfalls keine Rede sein (Paragraph 193, Absatz 2, StPO).
Aber auch dadurch, daß das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß erst am 14.Jänner 1993 faßte, wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Denn § 193 Abs. 4 StPO räumt dem Gerichtshof zweiter Instanz die Befugnis ein, innerhalb der dort normierten Grenzen die zulässige Dauer der Untersuchungshaft nach den Erfordernissen des Einzelfalles zunächst kürzer, sodann aber nötigenfalls auch länger zu bestimmen. Der bekämpfte Ausspruch, daß die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer nunmehr (nicht bloß 10 Monate, sondern) 12 Monate dauern darf, war - auch unter Berücksichtigung der Äußerung des Beschwerdeführers vom 17,.Feber 1993 - sachlich begründet, womit aber das Oberlandesgericht von seinem Ermessen innerhalb der Grenzen des § 193 Abs. 4 StPO gesetzmäßig Gebraucht gemacht hat.Aber auch dadurch, daß das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß erst am 14.Jänner 1993 faßte, wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Denn Paragraph 193, Absatz 4, StPO räumt dem Gerichtshof zweiter Instanz die Befugnis ein, innerhalb der dort normierten Grenzen die zulässige Dauer der Untersuchungshaft nach den Erfordernissen des Einzelfalles zunächst kürzer, sodann aber nötigenfalls auch länger zu bestimmen. Der bekämpfte Ausspruch, daß die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer nunmehr (nicht bloß 10 Monate, sondern) 12 Monate dauern darf, war - auch unter Berücksichtigung der Äußerung des Beschwerdeführers vom 17,.Feber 1993 - sachlich begründet, womit aber das Oberlandesgericht von seinem Ermessen innerhalb der Grenzen des Paragraph 193, Absatz 4, StPO gesetzmäßig Gebraucht gemacht hat.
Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien hat somit eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG); die Beschwerde war daher abzuweisen.Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien hat somit eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG); die Beschwerde war daher abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.