Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*****; sie geht fehl.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*****; sie geht fehl.
Der offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider haben sich die Tatrichter sehr wohl mit der leugnenden, bloß die Beteiligung an einem - gemäß der ihm erteilten Information - in Aussicht genommenen Trickdiebstahl zugestehenden Verantwortung des Angeklagten J***** auseinandergesetzt, sie jedoch mit ausführlicher, insbesondere auf die Angaben der Mitangeklagten Ja***** vor der Polizei und dem Haft- und Rechtsschutzrichter gestützter, im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen stehender Begründung verworfen und dabei auch die die Belastung ihres Mitangeklagten abschwächende Verantwortung von Olga Ja***** in der Hauptverhandlung berücksichtigt (US 9 bis 11).Der offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider haben sich die Tatrichter sehr wohl mit der leugnenden, bloß die Beteiligung an einem - gemäß der ihm erteilten Information - in Aussicht genommenen Trickdiebstahl zugestehenden Verantwortung des Angeklagten J***** auseinandergesetzt, sie jedoch mit ausführlicher, insbesondere auf die Angaben der Mitangeklagten Ja***** vor der Polizei und dem Haft- und Rechtsschutzrichter gestützter, im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen stehender Begründung verworfen und dabei auch die die Belastung ihres Mitangeklagten abschwächende Verantwortung von Olga Ja***** in der Hauptverhandlung berücksichtigt (US 9 bis 11).
Verfehlt ist der Versuch der Tatsachenrüge (Z 5a), aus - überdies nicht näher bezeichneten - Widersprüchen in der ursprünglichen, den Angeklagten J***** belastenden Verantwortung der Mitangeklagten Ja***** und aus deren teilweisem Widerruf im Zuge der Hauptverhandlung erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dann greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen.Verfehlt ist der Versuch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), aus - überdies nicht näher bezeichneten - Widersprüchen in der ursprünglichen, den Angeklagten J***** belastenden Verantwortung der Mitangeklagten Ja***** und aus deren teilweisem Widerruf im Zuge der Hauptverhandlung erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dann greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen.
Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Grundsatz „in dubio pro reo" anstrebt (vgl aber RIS-Justiz RS0102162) - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Grundsatz „in dubio pro reo" anstrebt vergleiche aber RIS-Justiz RS0102162) - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, ihren Ausführungen vielmehr die von den Tatrichtern abgelehnte Verantwortung des Angeklagten zu Grunde legt, verfehlt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, ihren Ausführungen vielmehr die von den Tatrichtern abgelehnte Verantwortung des Angeklagten zu Grunde legt, verfehlt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Soweit sie mit der Behauptung fehlenden, auf eine Gewaltanwendung gerichteten, Vorsatzes die Wertung der Verletzung des Opfers als erschwerend rügt, hält auch die Sanktionsrüge (Z 11) mit ihrem Vorwurf offenbar unrichtiger Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und eines Verstoßes „gegen die Bestimmung über die Strafbemessung" nicht an den getroffenen Feststellungen zum Wissen des Angeklagten J***** um den auf die Begehung einer Raubtat unter Verwendung eines Pfeffersprays gerichteten Tatplan der unmittelbaren Täter fest. Im Übrigen bringt sie mit dem Einwand mangelnder Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Äußerung der Verteidigung war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Soweit sie mit der Behauptung fehlenden, auf eine Gewaltanwendung gerichteten, Vorsatzes die Wertung der Verletzung des Opfers als erschwerend rügt, hält auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) mit ihrem Vorwurf offenbar unrichtiger Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und eines Verstoßes „gegen die Bestimmung über die Strafbemessung" nicht an den getroffenen Feststellungen zum Wissen des Angeklagten J***** um den auf die Begehung einer Raubtat unter Verwendung eines Pfeffersprays gerichteten Tatplan der unmittelbaren Täter fest. Im Übrigen bringt sie mit dem Einwand mangelnder Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Äußerung der Verteidigung war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.