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Entscheidung 15 Os 190/09v×

Entscheidung 15 Os 190/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os190/09v

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Nebojsa J***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nebojsa J***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Nebojsa J***** und Olga Ja***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 4. August 2009, GZ 152 Hv 44/09v-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Nebojsa J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Angeklagten Olga Ja***** sowie rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Nebojsa J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er gemeinsam mit Olga Ja***** am 1. April 2009 dadurch, dass sie Gerhard B***** bei der Bargeldbehebung am Kassenschalter eines Postamts als Opfer ausfindig machten, Aleksandar S***** und einen weiteren unbekannten Täter davon verständigten und mit diesen gemeinsam das Opfer verfolgten, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des abgesondert verfolgten Aleksandar S***** und eines weiteren unbekannten Täters beigetragen, welche am 1. April 2009 mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe Gerald B***** fremde bewegliche Sachen, nämlich seine Tasche samt Bargeld in Höhe von 8.000 Euro, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben, indem sie ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühten, ihn niederschlugen und traten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*****; sie geht fehl.

Der offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider haben sich die Tatrichter sehr wohl mit der leugnenden, bloß die Beteiligung an einem - gemäß der ihm erteilten Information - in Aussicht genommenen Trickdiebstahl zugestehenden Verantwortung des Angeklagten J***** auseinandergesetzt, sie jedoch mit ausführlicher, insbesondere auf die Angaben der Mitangeklagten Ja***** vor der Polizei und dem Haft- und Rechtsschutzrichter gestützter, im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen stehender Begründung verworfen und dabei auch die die Belastung ihres Mitangeklagten abschwächende Verantwortung von Olga Ja***** in der Hauptverhandlung berücksichtigt (US 9 bis 11).

Verfehlt ist der Versuch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), aus - überdies nicht näher bezeichneten - Widersprüchen in der ursprünglichen, den Angeklagten J***** belastenden Verantwortung der Mitangeklagten Ja***** und aus deren teilweisem Widerruf im Zuge der Hauptverhandlung erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dann greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen.

Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Grundsatz „in dubio pro reo" anstrebt vergleiche aber RIS-Justiz RS0102162) - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, ihren Ausführungen vielmehr die von den Tatrichtern abgelehnte Verantwortung des Angeklagten zu Grunde legt, verfehlt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Soweit sie mit der Behauptung fehlenden, auf eine Gewaltanwendung gerichteten, Vorsatzes die Wertung der Verletzung des Opfers als erschwerend rügt, hält auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) mit ihrem Vorwurf offenbar unrichtiger Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und eines Verstoßes „gegen die Bestimmung über die Strafbemessung" nicht an den getroffenen Feststellungen zum Wissen des Angeklagten J***** um den auf die Begehung einer Raubtat unter Verwendung eines Pfeffersprays gerichteten Tatplan der unmittelbaren Täter fest. Im Übrigen bringt sie mit dem Einwand mangelnder Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Äußerung der Verteidigung war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E93248 15Os190.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00190.09V.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00190_09V0000_000