Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit betreffend Verfahrensergebnisse über die standesamtliche Eheschließung zwischen dem Angeklagten und Hatice S*****, woraus abzuleiten sei, dass der Angeklagte irrtümlich angenommen habe, seine Ehefrau sei mit jeder danach erfolgten gewaltsamen Durchführung des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen. Dabei vernachlässigt die Beschwerde zum einen, dass der Angeklagte selbst jede Gewaltanwendung seinerseits stets in Abrede gestellt, sich also auf einen derartigen Irrtum niemals berufen hat. Zum anderen legt die Rüge nicht dar, warum aus einer allfälligen Zustimmung einer Frau zur Eheschließung auch auf deren Zustimmung zu jedem vom Ehemann danach intendierten Geschlechtsverkehr geschlossen werden könne. Gesagtes gilt auch für die kritisierte Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen hinsichtlich einer zwei Monate vor Anzeigeerstattung angeblich erfolgten Frage der Hatice S***** an den Angeklagten, ob er für sie eine Bürgschaft eingehen würde. Der Sache nach bekämpft die Mängelrüge mit ihren Einwänden die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit betreffend Verfahrensergebnisse über die standesamtliche Eheschließung zwischen dem Angeklagten und Hatice S*****, woraus abzuleiten sei, dass der Angeklagte irrtümlich angenommen habe, seine Ehefrau sei mit jeder danach erfolgten gewaltsamen Durchführung des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen. Dabei vernachlässigt die Beschwerde zum einen, dass der Angeklagte selbst jede Gewaltanwendung seinerseits stets in Abrede gestellt, sich also auf einen derartigen Irrtum niemals berufen hat. Zum anderen legt die Rüge nicht dar, warum aus einer allfälligen Zustimmung einer Frau zur Eheschließung auch auf deren Zustimmung zu jedem vom Ehemann danach intendierten Geschlechtsverkehr geschlossen werden könne. Gesagtes gilt auch für die kritisierte Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen hinsichtlich einer zwei Monate vor Anzeigeerstattung angeblich erfolgten Frage der Hatice S***** an den Angeklagten, ob er für sie eine Bürgschaft eingehen würde. Der Sache nach bekämpft die Mängelrüge mit ihren Einwänden die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Hatice S*****, mit eigenen Plausibilitätserwägungen und mit dem Verweis auf den Umstand, dass das Tatopfer seit „1 1/2 Jahrzehnten nicht mehr schwanger geworden ist", keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Hatice S*****, mit eigenen Plausibilitätserwägungen und mit dem Verweis auf den Umstand, dass das Tatopfer seit „1 1/2 Jahrzehnten nicht mehr schwanger geworden ist", keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite, legt aber nicht dar, welche über die getroffenen Konstatierungen (US 5) hinaus aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären, sondern kritisiert erneut nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite, legt aber nicht dar, welche über die getroffenen Konstatierungen (US 5) hinaus aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären, sondern kritisiert erneut nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.