Rechtsrichtig erfüllt der im Urteil zum Schuldspruch I.1. festgestellte Sachverhalt (US 6 vierter Absatz bis 8 zweiter Absatz) - der Anklageschrift in den Punkten I A 1, B 1 und B 2 sowie III folgend - entgegen der verfehlten Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 16 dritter Absatz) verschiedene selbständige Tatbestände. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) des gelungenen Einbruchsdiebstahls in die Sakristei am 31.August 1995 ist der Angeklagte H***** allein, während Hu***** dazu insbesondere durch seine genauen Schilderungen über Aufbewahrungsort und Art der Diebsbeute sowie durch Bestärken des Angeklagten H***** im Tatentschluß durch seine - obschon dann nicht eingehaltene - Mitwirkungszusage intellektuelle Beihilfe (§ 12 dritter Fall StGB) geleistet hat. Die von Hu***** gemäß der vorangegangenen Absprache allein unternommenen mehrmaligen (fehlgeschlagenen) Versuche hingegen wären diesem ebenso als versuchter Einbruchsdiebstahl anzulasten gewesen wie sein (alleiniges) Einsteigen in die Sakristei am 1. September 1995, bei welcher Gelegenheit er mangels Vorhandenseins diebstahlsfähiger Sachen nur zwei vinkulierte Wertpapierkassenbons an sich nahm.Rechtsrichtig erfüllt der im Urteil zum Schuldspruch römisch eins.1. festgestellte Sachverhalt (US 6 vierter Absatz bis 8 zweiter Absatz) - der Anklageschrift in den Punkten römisch eins A 1, B 1 und B 2 sowie römisch drei folgend - entgegen der verfehlten Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 16 dritter Absatz) verschiedene selbständige Tatbestände. Unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) des gelungenen Einbruchsdiebstahls in die Sakristei am 31.August 1995 ist der Angeklagte H***** allein, während Hu***** dazu insbesondere durch seine genauen Schilderungen über Aufbewahrungsort und Art der Diebsbeute sowie durch Bestärken des Angeklagten H***** im Tatentschluß durch seine - obschon dann nicht eingehaltene - Mitwirkungszusage intellektuelle Beihilfe (Paragraph 12, dritter Fall StGB) geleistet hat. Die von Hu***** gemäß der vorangegangenen Absprache allein unternommenen mehrmaligen (fehlgeschlagenen) Versuche hingegen wären diesem ebenso als versuchter Einbruchsdiebstahl anzulasten gewesen wie sein (alleiniges) Einsteigen in die Sakristei am 1. September 1995, bei welcher Gelegenheit er mangels Vorhandenseins diebstahlsfähiger Sachen nur zwei vinkulierte Wertpapierkassenbons an sich nahm.
Durch die vom Erstgericht rechtsirrig erfolgte Beurteilung des den Angeklagten Hu***** betreffenden Sachverhaltes als Mittäter anstatt als Beitragstäter im Schuldspruch I.1. ist diesem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Denn nach herrschender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre folgt aus dem der Regelung des § 12 StGB zugrundeliegenden funktionalen Einheitstätersystem die rechtliche Gleichwertigkeit der einzelnen Täterschaftsformen mit der prozessualen Konsequenz, daß ein Subsumtionsfehler dieser Art mangels eines dem Angeklagten dadurch widerfahrenen materiellrechtlichen Nachteils nicht aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden kann und insoweit auch ein amtswegiges Vorgehen (§ 290 Abs 1 StPO) des Obersten Gerichtshofes ausscheidet (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 4 ff; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 55 f mit zahlreichen Judikaturhinweisen und § 290 E 27).Durch die vom Erstgericht rechtsirrig erfolgte Beurteilung des den Angeklagten Hu***** betreffenden Sachverhaltes als Mittäter anstatt als Beitragstäter im Schuldspruch römisch eins.1. ist diesem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Denn nach herrschender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre folgt aus dem der Regelung des Paragraph 12, StGB zugrundeliegenden funktionalen Einheitstätersystem die rechtliche Gleichwertigkeit der einzelnen Täterschaftsformen mit der prozessualen Konsequenz, daß ein Subsumtionsfehler dieser Art mangels eines dem Angeklagten dadurch widerfahrenen materiellrechtlichen Nachteils nicht aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden kann und insoweit auch ein amtswegiges Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) des Obersten Gerichtshofes ausscheidet vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 4 ff; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 55 f mit zahlreichen Judikaturhinweisen und Paragraph 290, E 27).
Da der öffentliche Ankläger das Urteil in Ansehung der vom Urteilsspruch nicht umfaßten zwei selbständigen Einbruchsversuche des Angeklagten Hu***** unbekämpft gelassen hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine Urteilskorrektur auch in dieser Richtung hin (weil dies zum Nachteil des Angeklagten wäre) verwehrt.
Zur Beschwerde des Angeklagten H***** (ON 100):
Mit der weitgehend pauschalen und unsubstantiierten Behauptung in der Mängelrüge (Z 5), das Urteil enthalte für den Schuldspruch I.1., II.2. (implicite auch II.2.) keine entsprechenden Gründe und keine schlüssige Begründung; es sei in sich widersprüchlich und stütze sich auf Beweise, die in keiner Weise gegeben seien; für seine Mittäterschaft am Einbruchsdiebstahl in die Sakristei, bei dem "zwölf" (insoweit auf US 7 dritter Absatz irrig, weil es in Wahrheit - wie dem Urteilsspruch iVm dem errechneten Gesamtbetrag aus der Aufstellung ON 73 unzweifelhaft zu entnehmen ist - nur elf waren, wobei das vinkulierte Sparbuch nicht zur Diebsbeute gerechnet wurde) und zwei Sparbriefe gestohlen wurden, gebe es nicht den geringsten Sach- und Zeugenbeweis oder Anhaltspunkt, zumal ihn der "Zeuge" Hu***** nur ein einziges Mal, nämlich anläßlich seiner am 11.März 1996 erfolgten Beschuldigtenvernehmung, belastet, aber diese Aussage bei Gericht (am 23.Oktober 1996) sofort widerrufen habe, "sodaß der Schuldspruch diesbezüglich völlig in der Luft" hänge, wird kein formaler Begründungsfehler dargetan.Mit der weitgehend pauschalen und unsubstantiierten Behauptung in der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Urteil enthalte für den Schuldspruch römisch eins.1., römisch zwei.2. (implicite auch römisch zwei.2.) keine entsprechenden Gründe und keine schlüssige Begründung; es sei in sich widersprüchlich und stütze sich auf Beweise, die in keiner Weise gegeben seien; für seine Mittäterschaft am Einbruchsdiebstahl in die Sakristei, bei dem "zwölf" (insoweit auf US 7 dritter Absatz irrig, weil es in Wahrheit - wie dem Urteilsspruch in Verbindung mit dem errechneten Gesamtbetrag aus der Aufstellung ON 73 unzweifelhaft zu entnehmen ist - nur elf waren, wobei das vinkulierte Sparbuch nicht zur Diebsbeute gerechnet wurde) und zwei Sparbriefe gestohlen wurden, gebe es nicht den geringsten Sach- und Zeugenbeweis oder Anhaltspunkt, zumal ihn der "Zeuge" Hu***** nur ein einziges Mal, nämlich anläßlich seiner am 11.März 1996 erfolgten Beschuldigtenvernehmung, belastet, aber diese Aussage bei Gericht (am 23.Oktober 1996) sofort widerrufen habe, "sodaß der Schuldspruch diesbezüglich völlig in der Luft" hänge, wird kein formaler Begründungsfehler dargetan.
Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die Mittäterschaft (richtig: die Alleintäterschaft) des Nichtig- keitswerbers aus einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse, so insbesondere der teils widersprüchlichen, teils leugnenden Verantwortungen der beiden Angeklagten, der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse, der Zeugenaussagen der vernehmenden Gendarmeriebeamten Andreas K*****, Gottfried Schw***** und Markus Schr***** und des Zeugen Helmut E*****, sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks - getreu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) - erschlossen und mit denkmöglicher, schlüssiger, somit formell einwandfreier Begründung dargetan, warum es dessen leugnender Verantwortung, weder den Einbruchsdiebstahl verübt noch das vinkulierte Sparbuch mit Gebrauchshinderungsvorsatz unterdrückt zu haben, den Glauben versagt hat (US 9 ff).Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die Mittäterschaft (richtig: die Alleintäterschaft) des Nichtig- keitswerbers aus einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse, so insbesondere der teils widersprüchlichen, teils leugnenden Verantwortungen der beiden Angeklagten, der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse, der Zeugenaussagen der vernehmenden Gendarmeriebeamten Andreas K*****, Gottfried Schw***** und Markus Schr***** und des Zeugen Helmut E*****, sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks - getreu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - erschlossen und mit denkmöglicher, schlüssiger, somit formell einwandfreier Begründung dargetan, warum es dessen leugnender Verantwortung, weder den Einbruchsdiebstahl verübt noch das vinkulierte Sparbuch mit Gebrauchshinderungsvorsatz unterdrückt zu haben, den Glauben versagt hat (US 9 ff).
Indem die Beschwerdeausführungen dieses Gesamtgefüge der erstgerichtlichen Erwägungen außer acht lassen, bloß isoliert an der Verantwortung des Angeklagten Hu***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 28) festhalten, eine von den Erkenntnisrichtern daran geknüpfte (an sich unanfechtbare) unbedeutende Erwägung kritisieren, ferner den Aufbewahrungsort von Sparbüchern in einer Sakristei - im Gegensatz zum Erstgericht - als in keiner Weise ungewöhnlich bezeichnen und die Berücksichtigung des (unerheblichen) Umstandes vermissen, daß Hu***** aus der Wohnung [des Alfred Sa*****] nicht ausgezogen, sondern "hinausgeschmissen" worden sei, bekämpfen sie lediglich nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die zum Nachteil des Angeklagten H***** ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage.
Eben diesen prozessualen Fehler begeht der Nichtigkeitswerber auch in seinem weiteren Vorbringen zum Schuldspruch I.2.c, wonach die Urteilsfeststellung, er habe, beim Einbruch in das Geschäftslokal des Kurt Hr*****, auf frischer Tat betreten, Gewalt angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, durch das Beweisverfahren in keiner Weise gedeckt sei und auch "einer Überprüfung nicht standhalte"; das Schöffengericht habe sich nämlich über die Aussage der Zeugen Kurt Hr***** und Reinhard R***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 67 und 68) hinweggesetzt und sich deren Aussagen in der Hauptverhandlung in keiner Weise angeschlossen; diesen zufolge habe er sich nur losreißen und flüchten wollen.Eben diesen prozessualen Fehler begeht der Nichtigkeitswerber auch in seinem weiteren Vorbringen zum Schuldspruch römisch eins.2.c, wonach die Urteilsfeststellung, er habe, beim Einbruch in das Geschäftslokal des Kurt Hr*****, auf frischer Tat betreten, Gewalt angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, durch das Beweisverfahren in keiner Weise gedeckt sei und auch "einer Überprüfung nicht standhalte"; das Schöffengericht habe sich nämlich über die Aussage der Zeugen Kurt Hr***** und Reinhard R***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 67 und 68) hinweggesetzt und sich deren Aussagen in der Hauptverhandlung in keiner Weise angeschlossen; diesen zufolge habe er sich nur losreißen und flüchten wollen.
Indes hat das Erstgericht die tragfähigen Grundlagen für die bekämpfte Qualifikation auf der Basis der gesamten Depositionen der genannten Zeugen (einschließlich jener vor der Gendarmerie 441 f und 445 f/I, auf welche sie sich beim Untersuchungsrichter ausdrücklich berufen haben - 251 und 253/II -) unbedenklich und mängelfrei geschaffen, ihnen aber - in Ausübung der freien richterlichen Beweiswürdigung - einen anderen als vom Angeklagten gewünschten Sinngehalt beigemessen. Diesen Aussagen ist schon bei objektiver Betrachtung zu entnehmen, daß H***** sich nicht nur "losreißen wollte" (was bei entsprechender Qualität allein schon den Gewaltbegriff im Sinn des § 131 StGB erfüllen würde - vgl Leukauf/Steininger aaO § 131 RN 9; Kienapfel BT II3 § 131 Rz 19 -), sondern - stets noch das aus der Kasse entnommene Geld in seiner Kleidung tragend - auch andere, sehr erhebliche Gewaltakte verübte und erst dann geneigt war, das erbeutete Bargeld herauszugeben, als er weitere Gewaltanwendung für aussichtslos hielt.Indes hat das Erstgericht die tragfähigen Grundlagen für die bekämpfte Qualifikation auf der Basis der gesamten Depositionen der genannten Zeugen (einschließlich jener vor der Gendarmerie 441 f und 445 f/I, auf welche sie sich beim Untersuchungsrichter ausdrücklich berufen haben - 251 und 253/II -) unbedenklich und mängelfrei geschaffen, ihnen aber - in Ausübung der freien richterlichen Beweiswürdigung - einen anderen als vom Angeklagten gewünschten Sinngehalt beigemessen. Diesen Aussagen ist schon bei objektiver Betrachtung zu entnehmen, daß H***** sich nicht nur "losreißen wollte" (was bei entsprechender Qualität allein schon den Gewaltbegriff im Sinn des Paragraph 131, StGB erfüllen würde - vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 131, RN 9; Kienapfel BT II3 Paragraph 131, Rz 19 -), sondern - stets noch das aus der Kasse entnommene Geld in seiner Kleidung tragend - auch andere, sehr erhebliche Gewaltakte verübte und erst dann geneigt war, das erbeutete Bargeld herauszugeben, als er weitere Gewaltanwendung für aussichtslos hielt.
Soweit zwar nicht ausdrücklich, sondern nur pauschal auch die als erwiesen angenommene Gewerbsmäßigkeit (US 15 unten bis 16 oben) als nicht nachvollziehbar gerügt wird (S 6 zweiter Absatz der BS), ist mangels Substantiierung dieses Vorwurfes (§ 285 Abs 1 StPO) darauf nicht näher einzugehen.Soweit zwar nicht ausdrücklich, sondern nur pauschal auch die als erwiesen angenommene Gewerbsmäßigkeit (US 15 unten bis 16 oben) als nicht nachvollziehbar gerügt wird (S 6 zweiter Absatz der BS), ist mangels Substantiierung dieses Vorwurfes (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) darauf nicht näher einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, daß nach den aktuellen Urteilsfeststellungen das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nicht bloß versucht, sondern bereits vollendeten worden ist; denn an verhältnismäßig kleinen Sachen (wie vorliegend 6.920 S Bargeld), die leicht in der Kleidung verborgen werden können, ist der Diebstahl schon mit dem Einstecken der Sache vollendet (Leukauf/Steininger aaO § 127 RN 60 ff). Dieser schon in der Anklageschrift enthaltene Subsumtionsfehler blieb vom öffentlichen Ankläger unangefochten, sodaß er auf sich zu beruhen hat.Nur der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, daß nach den aktuellen Urteilsfeststellungen das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nicht bloß versucht, sondern bereits vollendeten worden ist; denn an verhältnismäßig kleinen Sachen (wie vorliegend 6.920 S Bargeld), die leicht in der Kleidung verborgen werden können, ist der Diebstahl schon mit dem Einstecken der Sache vollendet (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 127, RN 60 ff). Dieser schon in der Anklageschrift enthaltene Subsumtionsfehler blieb vom öffentlichen Ankläger unangefochten, sodaß er auf sich zu beruhen hat.
Die undifferenziert auf § 281 Abs 1 "Zif. 9 a - c" StPO gestützten Rechtsrügen sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dafür wäre nämlich ein Festhalten am konsta- tierten Sachverhalt erforderlich. Die Beschwerde argumentiert demgegenüber einerseits nicht recht verständlich, andererseits geradezu urteilskonträr, die in der Pfarrkirche R***** gestohlenen "vinkulierten" Sparbücher und "Wertpapierkassabons" könnten nicht Gegenstand eines Diebstahls sein, wohingegen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt ist, daß die gestohlenen (richtig) zehn Sparbücher und zwei Sparbriefe nicht vinkuliert waren (US 7 dritter Absatz).Die undifferenziert auf Paragraph 281, Absatz eins, "Zif. 9 a - c" StPO gestützten Rechtsrügen sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dafür wäre nämlich ein Festhalten am konsta- tierten Sachverhalt erforderlich. Die Beschwerde argumentiert demgegenüber einerseits nicht recht verständlich, andererseits geradezu urteilskonträr, die in der Pfarrkirche R***** gestohlenen "vinkulierten" Sparbücher und "Wertpapierkassabons" könnten nicht Gegenstand eines Diebstahls sein, wohingegen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt ist, daß die gestohlenen (richtig) zehn Sparbücher und zwei Sparbriefe nicht vinkuliert waren (US 7 dritter Absatz).
Zur Beschwerde des Angeklagten Hu***** (ON 103):
In der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis, mit dem seine in der Hauptverhandlung vom 16.Oktober 1997 gestellten Anträge auf 1. Einvernahme des Zeugen Insp.L***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Hu***** bei seiner Einvernahme vor der Gendarmerie massiv unter Druck stand und sich in erdichtete Tatvariationen hineinflüchtete, um diesem Druck zu entgehen und um Ruhe zu haben, 2. Einholung einer Meldeauskunft betreffend Adelheid F***** zum Beweis dafür, daß die Tante des Angeklagten Hu*****, so wie er sich verantwortet hat, in der Nähe der Sakristei wohnt, er sie besucht und auf dem Weg von der Tante zur Citybus-Haltestelle den Weg bei der Sakristei vorbei genommen hat, sowie zum Beweis dafür, daß diese Tante nicht nur erfunden ist, mit der Begründung abgewiesen wurden, (zu 1.) Insp.L***** könne zum Motiv der Aussage des Angeklagten Hu***** keine Stellung nehmen und (zu 2.) es sei durchaus möglich, daß der Angeklagte auch seine Tante besucht habe, was allerdings für das Verfahren irrelevant sei (394 f/II).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Beschwerdeführer das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis, mit dem seine in der Hauptverhandlung vom 16.Oktober 1997 gestellten Anträge auf 1. Einvernahme des Zeugen Insp.L***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Hu***** bei seiner Einvernahme vor der Gendarmerie massiv unter Druck stand und sich in erdichtete Tatvariationen hineinflüchtete, um diesem Druck zu entgehen und um Ruhe zu haben, 2. Einholung einer Meldeauskunft betreffend Adelheid F***** zum Beweis dafür, daß die Tante des Angeklagten Hu*****, so wie er sich verantwortet hat, in der Nähe der Sakristei wohnt, er sie besucht und auf dem Weg von der Tante zur Citybus-Haltestelle den Weg bei der Sakristei vorbei genommen hat, sowie zum Beweis dafür, daß diese Tante nicht nur erfunden ist, mit der Begründung abgewiesen wurden, (zu 1.) Insp.L***** könne zum Motiv der Aussage des Angeklagten Hu***** keine Stellung nehmen und (zu 2.) es sei durchaus möglich, daß der Angeklagte auch seine Tante besucht habe, was allerdings für das Verfahren irrelevant sei (394 f/II).
Die Rüge versagt.
Das Erstgericht hat zwei der drei mit der ersten Vernehmung des Nichtigkeitswerbers befaßt gewesenen Gendarmeriebeamten (Schw***** und Schr*****) als Zeugen vernommen (357 ff und 387 ff/II) und aus deren Aussagen beweiswürdigend den Schluß gezogen, daß auf den Angeklagten keineswegs ein solcher Druck ausgeübt worden war, der ihn zu einem inhaltlich unrichtigen Geständnis veranlaßt hat (US 12 f). Angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen wäre der Beschwerdeführer jedoch - um den Antrag überhaupt erheblich scheinen zu lassen und ihm den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises zu nehmen - verpflichtet gewesen, sogleich in der Hauptverhandlung konkret darzutun, warum unter den gegebenen Umständen gerade aus der begehrten Zeugenaussage des Insp.L***** etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen gewesen und dadurch seine (nunmehr) anderslautende Verantwortung gestützt worden wäre. Dieses Versäumnis kann durch Ausführungen erst in der Beschwerdeschrift, somit prozessual verspätet, nicht mehr saniert werden.
Der zweite Beweisantrag ist schon vom Ansatz her verfehlt. Der Angeklagte Hu***** wurde nämlich - entgegen der Anklageschrift - nicht des versuchten Einbruchsdiebstahls in die Sakristei am 1. September 1995 verurteilt; ihm wurde nur angelastet, an diesem Tag allein durch das bereits aufgebrochene Sakristeifenster eingestiegen, zwei vinkulierte Wertpapierkassabons an sich genommen und diese in der Folge bis zum 20.Jänner 1996 mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt zu haben (vgl US 3 iVm US 8 zweiter Absatz), wozu er von Anfang an geständig war. Davon ausgehend ist es für den Schuldspruch wegen § 229 Abs 1 StGB ohne Belang, ob er vor dem Einsteigen seine Tante besucht hat (was vom Schöffengericht ohnehin als möglich konzediert wird) oder nicht, und ob er zufällig an der Kirche vorbeikam oder wegen einer Nachschau, ob der vom Beschwerdeführer von der Diebstahlsgelegenheit unterrichtete Komplize tatsächlich einen Einbruch ausgeführt hatte. Im übrigen könnte diese Frage selbst mit einer eingeholten "Meldeauskunft" nicht beantwortet werden. Auf die gleichfalls verspätet erst in der Beschwerdeschrift dazu angestellten Erwägungen ist daher nicht näher einzugehen.Der zweite Beweisantrag ist schon vom Ansatz her verfehlt. Der Angeklagte Hu***** wurde nämlich - entgegen der Anklageschrift - nicht des versuchten Einbruchsdiebstahls in die Sakristei am 1. September 1995 verurteilt; ihm wurde nur angelastet, an diesem Tag allein durch das bereits aufgebrochene Sakristeifenster eingestiegen, zwei vinkulierte Wertpapierkassabons an sich genommen und diese in der Folge bis zum 20.Jänner 1996 mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt zu haben vergleiche US 3 in Verbindung mit US 8 zweiter Absatz), wozu er von Anfang an geständig war. Davon ausgehend ist es für den Schuldspruch wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB ohne Belang, ob er vor dem Einsteigen seine Tante besucht hat (was vom Schöffengericht ohnehin als möglich konzediert wird) oder nicht, und ob er zufällig an der Kirche vorbeikam oder wegen einer Nachschau, ob der vom Beschwerdeführer von der Diebstahlsgelegenheit unterrichtete Komplize tatsächlich einen Einbruch ausgeführt hatte. Im übrigen könnte diese Frage selbst mit einer eingeholten "Meldeauskunft" nicht beantwortet werden. Auf die gleichfalls verspätet erst in der Beschwerdeschrift dazu angestellten Erwägungen ist daher nicht näher einzugehen.
Demnach wurde der Angeklagte durch die Abweisung der beiden Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a, der Sache nach auch eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nach Z 9 lit a) ist unbegründet. Sie vermißt im Urteil Feststellungen, welche wertpapierrechtliche Qualifikation die Sparbücher hatten. Dabei beruft sie sich wiederholt nur auf das unvollständige Aktenstück "ON 72 Seite 3 und 4" und behauptet, daß sich andere Hinweise auf die wertpapierrechtliche Qualifikation dieser Sparbücher aus dem Akteninhalt nicht ergeben, weshalb (ihrer verfehlten Meinung nach) erhebliche Bedenken gegen die konstatierte Diebstahlsfähigkeit der Sparbücher bestünden.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a, der Sache nach auch eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a,) ist unbegründet. Sie vermißt im Urteil Feststellungen, welche wertpapierrechtliche Qualifikation die Sparbücher hatten. Dabei beruft sie sich wiederholt nur auf das unvollständige Aktenstück "ON 72 Seite 3 und 4" und behauptet, daß sich andere Hinweise auf die wertpapierrechtliche Qualifikation dieser Sparbücher aus dem Akteninhalt nicht ergeben, weshalb (ihrer verfehlten Meinung nach) erhebliche Bedenken gegen die konstatierte Diebstahlsfähigkeit der Sparbücher bestünden.
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß das Schöffengericht die Diebstahlstauglichkeit der im Urteilsspruch inkriminierten zehn Sparbücher und zwei Sparbriefe aus dem zu ON 72 ergänzend eingeholten (S 3 n verso des Antrags- und Verfügungsbogens) Erhebungsbericht ON 73 ableitet (US 7 dritter Absatz). Daraus ergeben sich nicht nur eine exakte Bezeichnung und Beschreibung der in Rede stehenden Sparbücher und Sparbriefe, sondern aus S 3 (= S 269/II) überdies der ausdrückliche Vermerk, wonach nur ein Sparbuch der V***** R***** durch Losungswort vinkuliert war (gemeint ist jenes auf Franz F***** lautende mit einer Einlage von 210.768,32 S), hingegen alle anderen Sparurkunden ("nicht legitimierte" und durch kein Losungswort vinkulierte) "Überbringersparbücher" waren, von denen somit jederzeit Behebungen durchgeführt hätten werden können.
Zufolge ihres ausführlichen und eindeutigen Inhaltes, den die Beschwerde jedoch prozeßordnungswidrig übergeht, war das Gericht fallbezogen auch nicht verpflichtet, dieses Beweismittel in den Urteilsgründen über die bloße Bezeichnung der Ordnungsnummer hinaus auch noch näher zu erörtern. Der Beschwerdeführer vermag demnach überhaupt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen zum Schuldspruch wegen des Diebstahls der bezeichneten Sparurkunden als selbständige Wertträger zu erwecken.
Soweit er erst in der Beschwerdeschrift, somit abermals prozessual verspätet, moniert, daß "die gegenständlichen Sparbücher (ON 72 Seite 3 und 4) im Verfahren nicht zur Einsicht vorgelegt wurden", macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend. Dazu ist er aber nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.Soweit er erst in der Beschwerdeschrift, somit abermals prozessual verspätet, moniert, daß "die gegenständlichen Sparbücher (ON 72 Seite 3 und 4) im Verfahren nicht zur Einsicht vorgelegt wurden", macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend. Dazu ist er aber nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.
Die nominell auf Z 10, dem Inhalt nach jedoch auf Z 9 lit a gestützte Rechtsrüge verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Der Nachweis eines behaupteten Rechtsirrtums kann nämlich nur auf der Basis des gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhaltes und dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz erbracht werden. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen, noch die Tatsachengrundlage erweitert werden (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 26, 30).Die nominell auf Ziffer 10,, dem Inhalt nach jedoch auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Rechtsrüge verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Der Nachweis eines behaupteten Rechtsirrtums kann nämlich nur auf der Basis des gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhaltes und dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz erbracht werden. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen, noch die Tatsachengrundlage erweitert werden vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26, 30).
Diesen prozessualen Geboten zuwider übergeht der Nichtigkeitswerber erneut unter wiederholter Berufung auf ON 72 zum einen die - wie bereits in der Tatsachenrüge dargelegt - aktenmäßig gedeckten, unbedenklichen und in den Gründen auch zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zum Ausdruck gebrachten Feststellungen, daß es sich bei den vom Schuldspruch I.1. erfaßten zehn Sparbüchern und zwei Sparbriefen um nicht vinkulierte, von jedermann behebbare Überbringersparbücher handelt; zum anderen qualifiziert er die auf das Pfarramt R***** und auf dessen Pfarrer Franz F***** lautenden Sparurkunden eigenmächtig und urteilsfremd als "Rektapapiere" und spricht solchen Rektasparurkunden (unter Hinweis auf EvBl 1973/323 an sich - wären es tatsächlich solche Papiere - zu Recht) die Diebstahlstauglichkeit ab.Diesen prozessualen Geboten zuwider übergeht der Nichtigkeitswerber erneut unter wiederholter Berufung auf ON 72 zum einen die - wie bereits in der Tatsachenrüge dargelegt - aktenmäßig gedeckten, unbedenklichen und in den Gründen auch zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zum Ausdruck gebrachten Feststellungen, daß es sich bei den vom Schuldspruch römisch eins.1. erfaßten zehn Sparbüchern und zwei Sparbriefen um nicht vinkulierte, von jedermann behebbare Überbringersparbücher handelt; zum anderen qualifiziert er die auf das Pfarramt R***** und auf dessen Pfarrer Franz F***** lautenden Sparurkunden eigenmächtig und urteilsfremd als "Rektapapiere" und spricht solchen Rektasparurkunden (unter Hinweis auf EvBl 1973/323 an sich - wären es tatsächlich solche Papiere - zu Recht) die Diebstahlstauglichkeit ab.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtsmittelanträge des Angeklagten Hu***** zwar dahin lauten, es wolle "das angefochtene Urteil ... aufgehoben werden" (1 der Seite 7 der Beschwerdeschrift), sich sohin auf den gesamten ihn betreffenden Schuldspruch erstrecken; zur Verurteilung wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung laut II a und b sind aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (396/II) noch in ihren Ausführungen Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen angeführt, welche die oder zumindest einen der relevierten Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtsmittelanträge des Angeklagten Hu***** zwar dahin lauten, es wolle "das angefochtene Urteil ... aufgehoben werden" (1 der Seite 7 der Beschwerdeschrift), sich sohin auf den gesamten ihn betreffenden Schuldspruch erstrecken; zur Verurteilung wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung laut römisch zwei a und b sind aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (396/II) noch in ihren Ausführungen Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen angeführt, welche die oder zumindest einen der relevierten Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Aus den dargelegten Gründen waren demnach beide Nichtigkeitsbeschwerden - entgegen der vom Beschwerdeführer Hu***** in seiner Äußerung zum Antrag der Generalprokuratur vertretenen Rechtsansicht - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren demnach beide Nichtigkeitsbeschwerden - entgegen der vom Beschwerdeführer Hu***** in seiner Äußerung zum Antrag der Generalprokuratur vertretenen Rechtsansicht - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten Hu***** vertretene Meinung, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO müsse jedenfalls zur Anordnung eines Gerichtstages führen, ist verfehlt. Nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen dazu (Mayerhofer aaO § 285 a E 61; EvBl 1997/154 uam).Die in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten Hu***** vertretene Meinung, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO müsse jedenfalls zur Anordnung eines Gerichtstages führen, ist verfehlt. Nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen dazu (Mayerhofer aaO Paragraph 285, a E 61; EvBl 1997/154 uam).
Aus der Zurückweisung folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und über die in der Berufung des Angeklagten H***** enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Aus der Zurückweisung folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und über die in der Berufung des Angeklagten H***** enthaltene Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).