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Entscheidung 15 Os 193/08h×

Entscheidung 15 Os 193/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os193/08h

Entscheidungsdatum

21.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 31 E Hv 177/07k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. November 2008, AZ 23 Bs 536/08d, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008, GZ 31 E Hv 177/07k-24, wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Gerhard Sch***** auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd Paragraph 353, StPO ab (ON 24).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON 28).

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die als „Einspruch" bezeichnete neuerliche Beschwerde des Gerhard Sch*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Anmerkung

E89966 15Os193.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00193.08H.0121.000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090121_OGH0002_0150OS00193_08H0000_000