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Entscheidung 15 Os 193/09k×

Entscheidung 15 Os 193/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os193/09k

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Vergehens des Landzwangs nach Paragraph 275, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. September 2009, GZ 10 Hv 40/09f-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alexander S***** nunmehr im zweiten Rechtsgang des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. September 2008 in Ried im Innkreis durch Versenden des E-Mails mit dem Inhalt „Radikale grünende partei wird ab sofort mit gewalt bekämpft anschläge auf grüne partei stände sind angesagt grün ist NS in österreichisch Stoppt GRÜN Und braune schweine stoppt nazi schwein a***** OÖ ist die Mitte" den Landesrat der Grünen, Rudolf A*****, und weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.

Die Argumentation der Rechtsrüge, durch die Konstatierungen, der Angeklagte habe es für gewiss gehalten, dass das E-Mail nicht nur Landesrat A***** sondern auch weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs erreichen bzw diesen bekannt gemacht werde, und es sei ihm weiters darauf angekommen, die Genannten gefährlich zu bedrohen, ihnen zumindest mit einer Körperverletzung zu drohen (US 4 f), sei die von Paragraph 107, Absatz eins, StGB geforderte Vorsatzform der Absicht nicht entsprechend festgestellt, orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht am gesamten Urteilssachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Sie übergeht nämlich die weitere Urteilsannahme, wonach es ihm darauf ankam vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB), Landesrat A***** und weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs in Furcht und Unruhe, nämlich aktuell und ungewiss für die Zukunft in Angst um deren leibliches Wohl, zu versetzen (US 5).

Indem der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit eigenständigen Beweiswerterwägungen eben diese Intention zu bestreiten trachtet, verfehlt er vollends den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00193.09K.0217.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00193_09K0000_000