Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Die Argumentation der Rechtsrüge, durch die Konstatierungen, der Angeklagte habe es für gewiss gehalten, dass das E-Mail nicht nur Landesrat A***** sondern auch weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs erreichen bzw diesen bekannt gemacht werde, und es sei ihm weiters darauf angekommen, die Genannten gefährlich zu bedrohen, ihnen zumindest mit einer Körperverletzung zu drohen (US 4 f), sei die von § 107 Abs 1 StGB geforderte Vorsatzform der Absicht nicht entsprechend festgestellt, orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht am gesamten Urteilssachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Sie übergeht nämlich die weitere Urteilsannahme, wonach es ihm darauf ankam (vgl § 5 Abs 2 StGB), Landesrat A***** und weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs in Furcht und Unruhe, nämlich aktuell und ungewiss für die Zukunft in Angst um deren leibliches Wohl, zu versetzen (US 5).Die Argumentation der Rechtsrüge, durch die Konstatierungen, der Angeklagte habe es für gewiss gehalten, dass das E-Mail nicht nur Landesrat A***** sondern auch weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs erreichen bzw diesen bekannt gemacht werde, und es sei ihm weiters darauf angekommen, die Genannten gefährlich zu bedrohen, ihnen zumindest mit einer Körperverletzung zu drohen (US 4 f), sei die von Paragraph 107, Absatz eins, StGB geforderte Vorsatzform der Absicht nicht entsprechend festgestellt, orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht am gesamten Urteilssachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Sie übergeht nämlich die weitere Urteilsannahme, wonach es ihm darauf ankam vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB), Landesrat A***** und weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs in Furcht und Unruhe, nämlich aktuell und ungewiss für die Zukunft in Angst um deren leibliches Wohl, zu versetzen (US 5).
Indem der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit eigenständigen Beweiswerterwägungen eben diese Intention zu bestreiten trachtet, verfehlt er vollends den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.