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Entscheidung 15 Os 193/93×

Entscheidung 15 Os 193/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os193/93

Entscheidungsdatum

03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nysret G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3.November 1993, GZ 7 römisch fünf r 810/92-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch eins a wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhafteinrechnung) sowie in dem die Privatbeteiligte Brigitte B***** betreffenden Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

römisch zwei. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

römisch drei. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das neben einem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Nysret G***** (zu römisch eins a) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 10.September 1992 (in R*****) Brigitte B***** durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, der eine Rötung an der rechten Wangenseite und eine Schädelprellung zur Folge hatte, am Körper verletzt.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte (der Sache nach auch einen Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierende) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Zu Recht weist nämlich der Beschwerdeführer auf eine dem Erstgericht bei Begründung des Verletzungserfolges unterlaufene Aktenwidrigkeit hin; denn das ärztliche Attest Dris.B***** vom 14.September 1992 (S 39), auf das allein das Schöffengericht seine Feststellungen über die vom Angeklagten der Privatbeteiligten zugefügten Verletzungen stützt, schließt eine Hämatomverfärbung, aber auch eine Schwellung ausdrücklich aus. Die in diesem Attest auf Grund der subjektiven Angaben der Zeugin - und durch äußere Verletzungsmerkmale nicht objektivierte - diagnostizierte Schädelprellung aber enthob das Gericht nicht seiner Verpflichtung, sich auch mit den übrigen dazu vorliegenden und zum Teil im Widerspruch zu den Urteilsannahmen stehenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Die Unterlassung der Erörterung insbesondere der Aussage der Privatbeteiligten selbst (S 68, 71, siehe aber S 75, 157) - was vom Beschwerdeführer zutreffend als Unvollständigkeit gerügt wurde, - aber auch jener der Zeugen A***** (S 96) und Ai***** (S 167) stellten den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund daher ebenfalls her.

Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen läßt und demzufolge auch an einem Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO leidet, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde in dem im Spruch angeführten Umfange aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E31838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00193.9306.0203.0

Dokumentnummer

JJT_19940203_OGH0002_0150OS00193_9300006_000