Mit dem angefochtenen Urteil, das neben einem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Nysret G***** (zu I a) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das neben einem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Nysret G***** (zu römisch eins a) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 10.September 1992 (in R*****) Brigitte B***** durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, der eine Rötung an der rechten Wangenseite und eine Schädelprellung zur Folge hatte, am Körper verletzt.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte (der Sache nach auch einen Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte (der Sache nach auch einen Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierende) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Zu Recht weist nämlich der Beschwerdeführer auf eine dem Erstgericht bei Begründung des Verletzungserfolges unterlaufene Aktenwidrigkeit hin; denn das ärztliche Attest Dris.B***** vom 14.September 1992 (S 39), auf das allein das Schöffengericht seine Feststellungen über die vom Angeklagten der Privatbeteiligten zugefügten Verletzungen stützt, schließt eine Hämatomverfärbung, aber auch eine Schwellung ausdrücklich aus. Die in diesem Attest auf Grund der subjektiven Angaben der Zeugin - und durch äußere Verletzungsmerkmale nicht objektivierte - diagnostizierte Schädelprellung aber enthob das Gericht nicht seiner Verpflichtung, sich auch mit den übrigen dazu vorliegenden und zum Teil im Widerspruch zu den Urteilsannahmen stehenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Die Unterlassung der Erörterung insbesondere der Aussage der Privatbeteiligten selbst (S 68, 71, siehe aber S 75, 157) - was vom Beschwerdeführer zutreffend als Unvollständigkeit gerügt wurde, - aber auch jener der Zeugen A***** (S 96) und Ai***** (S 167) stellten den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund daher ebenfalls her.
Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen läßt und demzufolge auch an einem Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO leidet, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde in dem im Spruch angeführten Umfange aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen läßt und demzufolge auch an einem Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO leidet, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde in dem im Spruch angeführten Umfange aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.