Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf die Z 3, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf die Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 3) wird moniert, daß Irene S***** vor ihrer (kontradiktorischen) Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter nicht darüber belehrt worden sei, "daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen werden könnte, auch wenn sie sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte", weshalb "die Verwertung der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nichtig" sei.In der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wird moniert, daß Irene S***** vor ihrer (kontradiktorischen) Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter nicht darüber belehrt worden sei, "daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen werden könnte, auch wenn sie sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte", weshalb "die Verwertung der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nichtig" sei.
Damit wird (ausschließlich) auf eine - nach dem Inhalt des Protokolls ON 6 tatsächlich unterlaufene - Verletzung der Bestimmung des § 162 a Abs 4 StPO abgestellt, die jedoch nicht zu den in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ bezeichneten Vorschriften zählt, deren Verletzung oder Vernachlässigung Nichtigkeit bewirkt.Damit wird (ausschließlich) auf eine - nach dem Inhalt des Protokolls ON 6 tatsächlich unterlaufene - Verletzung der Bestimmung des Paragraph 162, a Absatz 4, StPO abgestellt, die jedoch nicht zu den in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ bezeichneten Vorschriften zählt, deren Verletzung oder Vernachlässigung Nichtigkeit bewirkt.
Eine - bei dieser Vernehmung gleichfalls unterlaufene - Verletzung der Bestimmung des § 152 Abs 5 StPO wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt. Ein Verfahrensfehler dieser Art kann der Oberste Gerichtshof nicht von Amts wegen aufgreifen (vgl § 290 Abs 1 StPO).Eine - bei dieser Vernehmung gleichfalls unterlaufene - Verletzung der Bestimmung des Paragraph 152, Absatz 5, StPO wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt. Ein Verfahrensfehler dieser Art kann der Oberste Gerichtshof nicht von Amts wegen aufgreifen vergleiche Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Verfehlt ist aber auch der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand, die erstgerichtliche Feststellung, daß Erektionsstörungen beim Angeklagten auszuschließen sind (US 6 vorletzter Absatz), stehe mit dem fachärztlich urologischen Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prim.Dr.U***** (ON 20) in Widerspruch, weil dieser eine Erektionsstörung nur wegen Fehlens eines Testikels (Hodens) ausgeschlossen, aber ausdrücklich auf ein Verfahren zum Nachweis oder zum Ausschluß der Erektionsfähigkeit nach der Rigi-Scan-Messung hingewiesen habe.Verfehlt ist aber auch der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Einwand, die erstgerichtliche Feststellung, daß Erektionsstörungen beim Angeklagten auszuschließen sind (US 6 vorletzter Absatz), stehe mit dem fachärztlich urologischen Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prim.Dr.U***** (ON 20) in Widerspruch, weil dieser eine Erektionsstörung nur wegen Fehlens eines Testikels (Hodens) ausgeschlossen, aber ausdrücklich auf ein Verfahren zum Nachweis oder zum Ausschluß der Erektionsfähigkeit nach der Rigi-Scan-Messung hingewiesen habe.
Der Beschwerde zuwider deckt sich jedoch die gerügte Konstatierung voll und ganz mit der auf die Verantwortung des Angeklagten (er leide wegen des Verlustes eines Hodens und der ständigen Tabletteneinnahmen an physischen Erektionsstörungen) zugeschnittene Beurteilung des genannten Experten (181 vorletzter Absatz), während sich die daran anschließenden Überlegungen des Sachverständigen bloß allgemein und theoretisch mit der Frage beschäftigen, inwiefern eine (vom Angeklagten im Laufe des Verfahrens aber niemals behauptete) psychische Erektionsunfähigkeit durch das sogenannte Rigi-Scan-System nachzuweisen ist. Daher mußte sich das Erstgericht damit in den Entscheidungsgründen nicht auseinandersetzen, weshalb der geltend gemachte formale Begründungsmangel dem Urteil nicht anhaftet, noch war es unter den gegebenen Umständen verpflichtet, weitere Beweisaufnahmen in diese Richtung von Amts wegen durchzuführen.
Dem Vorbringen, das Gericht hätte einen derartigen Beweis von Amts wegen aufzunehmen gehabt, ist zu erwidern, daß es dem Angeklagten und/oder seinem Verteidiger freigestanden wäre, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung durch den Gerichtshof ihm die Rüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO offengestanden wäre. Da dies aber nicht geschehen ist, ermangelt es dem Rechtsmittelwerber an der formellen Legitimation, diesen der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (erst) in der Rechtsmittelschrift - damit prozessual verspätet - geltend zu machen.Dem Vorbringen, das Gericht hätte einen derartigen Beweis von Amts wegen aufzunehmen gehabt, ist zu erwidern, daß es dem Angeklagten und/oder seinem Verteidiger freigestanden wäre, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung durch den Gerichtshof ihm die Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO offengestanden wäre. Da dies aber nicht geschehen ist, ermangelt es dem Rechtsmittelwerber an der formellen Legitimation, diesen der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (erst) in der Rechtsmittelschrift - damit prozessual verspätet - geltend zu machen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Denn das Schöffengericht hat sich mit den belastenden Aussagen der (einzigen) Tatzeugin Irene S***** nicht nur besonders kritisch und ausführlich auseinandergesetzt, sondern unter Berücksichtigung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse und des persönlich gewonnenen Eindrucks - einschließlich der Beschwerdeargumente (wie etwa: warum sich die Minderjährige nicht schon früher ihrer in sexuellen Fragen durchaus aufgeschlossenen Mutter oder den Ärzten anläßlich einer heilpädagogischen Behandlung im Jahre 1991 anvertraut hat;Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Denn das Schöffengericht hat sich mit den belastenden Aussagen der (einzigen) Tatzeugin Irene S***** nicht nur besonders kritisch und ausführlich auseinandergesetzt, sondern unter Berücksichtigung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse und des persönlich gewonnenen Eindrucks - einschließlich der Beschwerdeargumente (wie etwa: warum sich die Minderjährige nicht schon früher ihrer in sexuellen Fragen durchaus aufgeschlossenen Mutter oder den Ärzten anläßlich einer heilpädagogischen Behandlung im Jahre 1991 anvertraut hat;
Anzeigeerstattung erst am 22.Mai 1995 nach Kennenlernen ihres Freundes und nach psychologischer Betreuung durch Dr.R*****;
Besonderheiten der Persönlichkeitsstruktur des Mädchens; ihr langes Schweigen aus Scham einerseits, die Beantwortung peinlicher Detailfragen des Sachverständigen Dr.T***** ohne Zögern und Hemmung andererseits) - auch plausibel begründet, warum es diese für glaubwürdig gehalten, dem (leugnenden) Angeklagten hingegen den Glauben versagt hat (vgl US 5 ff).Besonderheiten der Persönlichkeitsstruktur des Mädchens; ihr langes Schweigen aus Scham einerseits, die Beantwortung peinlicher Detailfragen des Sachverständigen Dr.T***** ohne Zögern und Hemmung andererseits) - auch plausibel begründet, warum es diese für glaubwürdig gehalten, dem (leugnenden) Angeklagten hingegen den Glauben versagt hat vergleiche US 5 ff).
Demnach erweist sich das Vorbringen insgesamt bloß als unzulässiger Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiskraft der Zeugin Irene S***** in Frage zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).