Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst eine Unvollständigkeit, die darin bestehen soll, daß das Erstgericht Teile der Aussage des Zeugen H***** unberücksichtigt gelassen habe, wonach dieser gar nicht sicher gewesen wäre, die Geldtasche überhaupt im Krankenhaus mitgehabt, oder sie allenfalls vorher irgendwo liegengelassen zu haben, weshalb er in weiterer Folge zu Hause und dann noch im Gasthaus W***** nachgesehen hätte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst eine Unvollständigkeit, die darin bestehen soll, daß das Erstgericht Teile der Aussage des Zeugen H***** unberücksichtigt gelassen habe, wonach dieser gar nicht sicher gewesen wäre, die Geldtasche überhaupt im Krankenhaus mitgehabt, oder sie allenfalls vorher irgendwo liegengelassen zu haben, weshalb er in weiterer Folge zu Hause und dann noch im Gasthaus W***** nachgesehen hätte.
Entgegen der Beschwerde handelt es sich bei diesen isoliert aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen um unwesentliche Details der Zeugenvernehmung, auf welche einzugehen das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung nur zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, zumal der Zeuge - bei der gebotenen Gesamtbeurteilung seiner Aussage - auf Grund von ihm festgestellter Spuren unmißverständlich von einem Einbruchsdiebstahl zu seinem Nachteil ausging (63).Entgegen der Beschwerde handelt es sich bei diesen isoliert aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen um unwesentliche Details der Zeugenvernehmung, auf welche einzugehen das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung nur zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, zumal der Zeuge - bei der gebotenen Gesamtbeurteilung seiner Aussage - auf Grund von ihm festgestellter Spuren unmißverständlich von einem Einbruchsdiebstahl zu seinem Nachteil ausging (63).
In Wahrheit sucht die Beschwerde damit - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig - bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Dies trifft auch für jene Einwände zu, mit denen der Rechtsmittelwerber einerseits eine weitere Unvoll- ständigkeit darin zu erblicken glaubt, daß sich das Erstgericht mit den "rechnerischen Widersprüchen" zwischen dem (nach seiner Verantwortung) dem Angeklagten zur Verfügung gestandenen eigenen Geld und den von ihm am 29. April 1997 ausgegebenen Beträgen nicht auseinandergesetzt habe (vgl US 4 ff), andererseits eine offenbar unzureichende Begründung zum Aufbrechen der Spinde mittels eines Werkzeuges releviert und - selbst beweiswürdigend - meint, die Annahme der Täterschaft sei eine "unstatthafte Vermutung zu Lasten" des Angeklagten, weil keinerlei Ergebnisse der Spurensicherung oder Sachbeweise vorliegen.Dies trifft auch für jene Einwände zu, mit denen der Rechtsmittelwerber einerseits eine weitere Unvoll- ständigkeit darin zu erblicken glaubt, daß sich das Erstgericht mit den "rechnerischen Widersprüchen" zwischen dem (nach seiner Verantwortung) dem Angeklagten zur Verfügung gestandenen eigenen Geld und den von ihm am 29. April 1997 ausgegebenen Beträgen nicht auseinandergesetzt habe vergleiche US 4 ff), andererseits eine offenbar unzureichende Begründung zum Aufbrechen der Spinde mittels eines Werkzeuges releviert und - selbst beweiswürdigend - meint, die Annahme der Täterschaft sei eine "unstatthafte Vermutung zu Lasten" des Angeklagten, weil keinerlei Ergebnisse der Spurensicherung oder Sachbeweise vorliegen.
Solcherart verkennt der Beschwerdeführer jedoch das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO, welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Beweisergebnisse einzeln und im Zusammenhang sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegung zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 27 f). Wenn demnach aus den Beweisergebnissen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren, aber sich das Gericht - frei von logischen Fehlern - dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Nichtigkeits- beschwerde nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 147). Formelle Mängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes vermag die Beschwerde jedenfalls nicht aufzuzeigen.Solcherart verkennt der Beschwerdeführer jedoch das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO, welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Beweisergebnisse einzeln und im Zusammenhang sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegung zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 27 f). Wenn demnach aus den Beweisergebnissen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren, aber sich das Gericht - frei von logischen Fehlern - dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Nichtigkeits- beschwerde nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 147). Formelle Mängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes vermag die Beschwerde jedenfalls nicht aufzuzeigen.
Auch die Behauptung einer Aktenwidrigkeit geht im Ergebnis ins Leere. Mögen auch einzelne Ausgaben des Angeklagten und der bei ihm vorgefundene Restgeldbetrag genau feststehen, ist doch nur der ungefähre Betrag einer Zeche (im Gasthaus W*****) und lediglich der Mindestbetrag des gestohlenen Bargeldes bekannt, sodaß die Konstatierung des Erstgerichtes, bei "sämtlichen" in Rede stehenden Beträgen handle es sich naturgemäß nur um Schätzungen, insgesamt zwar unscharf ist, fallbezogen aber keinen entscheidungswesentlichen Umstand berührt (vgl Mayerhofer aaO E 26).Auch die Behauptung einer Aktenwidrigkeit geht im Ergebnis ins Leere. Mögen auch einzelne Ausgaben des Angeklagten und der bei ihm vorgefundene Restgeldbetrag genau feststehen, ist doch nur der ungefähre Betrag einer Zeche (im Gasthaus W*****) und lediglich der Mindestbetrag des gestohlenen Bargeldes bekannt, sodaß die Konstatierung des Erstgerichtes, bei "sämtlichen" in Rede stehenden Beträgen handle es sich naturgemäß nur um Schätzungen, insgesamt zwar unscharf ist, fallbezogen aber keinen entscheidungswesentlichen Umstand berührt vergleiche Mayerhofer aaO E 26).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern versucht aufs Neue, mit den bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten, teils mit spekulativen Überlegungen nach Art einer Schuldberufung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, was sie durch ihren Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo", sohin mit einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 3 f), auch unverhohlen zum Ausdruck bringt. Damit wird aber der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern versucht aufs Neue, mit den bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten, teils mit spekulativen Überlegungen nach Art einer Schuldberufung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, was sie durch ihren Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo", sohin mit einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1, 3 f), auch unverhohlen zum Ausdruck bringt. Damit wird aber der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils mangels einer den Prozeßgesetzen entsprechenden Darstellung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils mangels einer den Prozeßgesetzen entsprechenden Darstellung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.