Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zutreffend erweist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zutreffend erweist.
Bei dem in der Mängelrüge (Z 5) unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit erhobenen Einwand, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur Einkommenssituation des Angeklagten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen bei Caroline D***** getroffen, übergeht die Beschwerde die - zulässigerweise - (kennt doch die StPO keine Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind) im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen ausführlichen Konstatierungen (auch) zur finanziellen Lage des Angeklagten im Herbst 1995 und über seine mangelnde Bonität im Jahr 1995 sowie in den Nachfolgejahren (US 9 f) und verkennt im übrigen, daß der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO nur dann vorliegt, wenn aus den ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlußfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus diesen Vordersätzen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären und sich das Gericht - wie hier - für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ging es in einem Akt der freien Beweiswürdigung vor, gegen welchen eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO § 281 Z 5 E 5f, 142).Bei dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit erhobenen Einwand, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur Einkommenssituation des Angeklagten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen bei Caroline D***** getroffen, übergeht die Beschwerde die - zulässigerweise - (kennt doch die StPO keine Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind) im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen ausführlichen Konstatierungen (auch) zur finanziellen Lage des Angeklagten im Herbst 1995 und über seine mangelnde Bonität im Jahr 1995 sowie in den Nachfolgejahren (US 9 f) und verkennt im übrigen, daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO nur dann vorliegt, wenn aus den ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlußfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus diesen Vordersätzen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären und sich das Gericht - wie hier - für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ging es in einem Akt der freien Beweiswürdigung vor, gegen welchen eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 5, E 5f, 142).
Ebenfalls aktenwidrig ist die Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß der Kaufvertrag für das Boot tatsächlich auf den Namen der Zeugin D***** abgeschlossen wurde; übergeht sie doch die gegenteilige Urteilskonstatierung auf US 8, "wonach der Angeklagte veranlaßt hatte, daß Caroline D***** schlußendlich im Kaufvertrag als Käuferin des Bootes aufscheint, damit sich kein Hinweis auf den Namen des Angeklagten ergebe". Damit erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf den lediglich spekulativen Einwand, dem Darlehensbetrag sei der Wert des Bootes samt Zubehör gegenübergestanden. Im übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit in Übereinstimmung mit der Aktenlage, daß die Zeugin über das Boot als wirtschaftliches Äquivalent nicht verfügt hat und - wie am Rande angemerkt sei - auch nicht verfügen konnte, weil sich der Angeklagte einer allfälligen (bedingungslosen) Ausfolgung an die Zeugin strikte widersetzte (S 275 und Bgl. 1).
Da der Angeklagte über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte, betrifft die Frage, ob die Raiffeisenkasse ***** die Gewährung eines Kredites über 275.000 S an den Angeklagten in Anwesenheit der Zeugin D***** ablehnte und ob letztere im Jahr 1997 über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bescheid wußte, keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende - also für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebliche - Tatsache, sodaß ein Eingehen auf die in der Beschwerde relevierten Umstände durch die Tatrichter nicht geboten war und auch diesbezüglich kein Begründungsmangel vorliegt. Vielmehr bekämpft die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zum Nachteil des Angeklagten ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter.
Aber auch aus dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) stellt das - zum Teil zur Mängelrüge inhaltsgleiche - Vorbringen, das Erstgericht habe sich nur eingeschränkt - und zwar zum Nachteil des Angeklagten - mit Teilen der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Hansjörg M***** auseinandergesetzt, keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar, vielmehr bekämpft der Angeklagte nur - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem er versucht, aus isoliert hervorgehobenen Einzelaspekten der Aussage des genannten Zeugen zu einem für ihn als günstiger angesehenen Verfahrensergebnis zu gelangen. Die Beschwerde vermag somit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.Aber auch aus dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) stellt das - zum Teil zur Mängelrüge inhaltsgleiche - Vorbringen, das Erstgericht habe sich nur eingeschränkt - und zwar zum Nachteil des Angeklagten - mit Teilen der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Hansjörg M***** auseinandergesetzt, keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar, vielmehr bekämpft der Angeklagte nur - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem er versucht, aus isoliert hervorgehobenen Einzelaspekten der Aussage des genannten Zeugen zu einem für ihn als günstiger angesehenen Verfahrensergebnis zu gelangen. Die Beschwerde vermag somit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) verläßt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Zeugin D***** sei als Käuferin des Bootes aufgeschienen, daher sei ihr das Boot rechtlich zuzuordnen und sie über diesen Betrag (Kaufpreis des Bootes) nicht geschädigt, den Boden der Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die - eine Ausfolgung des Bootes vergeblich anstrebende - Zeugin im Kaufvertrag nur deshalb als Käuferin aufgeschienen war, damit sich kein Hinweis auf den Namen des Angeklagten ergebe (US 8). Damit wird aber dem Gebot prozeßordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge nicht Rechnung getragen.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verläßt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Zeugin D***** sei als Käuferin des Bootes aufgeschienen, daher sei ihr das Boot rechtlich zuzuordnen und sie über diesen Betrag (Kaufpreis des Bootes) nicht geschädigt, den Boden der Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die - eine Ausfolgung des Bootes vergeblich anstrebende - Zeugin im Kaufvertrag nur deshalb als Käuferin aufgeschienen war, damit sich kein Hinweis auf den Namen des Angeklagten ergebe (US 8). Damit wird aber dem Gebot prozeßordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge nicht Rechnung getragen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).