Angemerkt sei, daß der Schuldspruch des Angeklagten zu B.I. und II. wegen nur eines Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB insoweit verfehlt war, als der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB das Delikt der Erpressung nicht umfaßt. Nur wert- oder schadensqualifizierte Delikte (derselben Art), die einem Täter im selben Urteil angelastet werden, sind eine ("rechtliche Subsumtions-")Einheit (Foregger/Serini StGB5 Erl.I. aE, Leukauf/Steininger, Komm3 RN 6, je zu § 29; jüngst auch JBl 1996, 735). Für Erpressung besteht jedoch keine Schadensqualifikation. Daß dem Angeklagten im Punkt B. des Urteils statt zweier Verbrechen nur eines angelastet wurde, gereicht ihm aber zum Vorteil, sodaß es mit dem Hinweis auf den Subsumtionsfehler sein Bewenden hat.Angemerkt sei, daß der Schuldspruch des Angeklagten zu B.I. und römisch zwei. wegen nur eines Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB insoweit verfehlt war, als der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB das Delikt der Erpressung nicht umfaßt. Nur wert- oder schadensqualifizierte Delikte (derselben Art), die einem Täter im selben Urteil angelastet werden, sind eine ("rechtliche Subsumtions-")Einheit (Foregger/Serini StGB5 Erl.I. aE, Leukauf/Steininger, Komm3 RN 6, je zu Paragraph 29,; jüngst auch JBl 1996, 735). Für Erpressung besteht jedoch keine Schadensqualifikation. Daß dem Angeklagten im Punkt B. des Urteils statt zweier Verbrechen nur eines angelastet wurde, gereicht ihm aber zum Vorteil, sodaß es mit dem Hinweis auf den Subsumtionsfehler sein Bewenden hat.
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Z 4, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Ziffer 4, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er mit Beziehung auf die Schuldsprüche A. und B. (der Sache nach nur A. und B.I.) die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kernspaltung, womit bewiesen werden sollte, daß 9 kg Plutonium und 12 kg Uran "in Westeuropa de facto nicht erwerbbar" seien (S 335/III).
Die Verfahrensrüge schlägt fehl.
Aus dem begehrten Gutachten wäre für den Angeklagten selbst dann nichts zu gewinnen, wenn es den angestrebten Nachweis erbringen könnte. Abgesehen davon, daß Substanzen wie (Isotope von) Plutonium und Uran auch außerhalb von Westeuropa zu erhalten sind, wo neben legalen Wegen, wie schon der Schöffensenat zur Begründung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses zutreffend hervorgehoben hat (S 337/III, US 35 f), auch andere den Zugang zu radioaktivem Material erschließen, ist eine Drohung mit einem Quantum von radioaktivem Material, das - erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens - mengenmäßig in Westeuropa nicht erwerbbar ist, durchaus geeignet, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, weil die Drohung keineswegs auf den Besitz von Strahlenmaterial westeuropäischer Provenienz abstellte.
In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Drohung, Österreich mit Plutonium zu verseuchen, bereits bei einer weit geringeren als der verfahrensgegenständlichen Menge geeignet ist, einen großen Personenkreis in Besorgnis um Leben und Gesundheit zu versetzen: Bereits die Einwirkung weniger Millionstel Gramm dieses Elementes führt zu tödlichen Strahlungsschäden (Brockhaus Enzyklopädie, Band 19, 260; Meyers Neues Lexikon, Band 7, 473).
Die verlangte Beweisaufnahme war demnach zur Schaffung einer Tatsachengrundlage für die vom Angeklagten nach dem Beschwerdevorbringen ins Auge gefaßte rechtliche Konsequenz, daß seine Handlungen als untaugliche Versuche (§ 15 Abs 3 StGB) zu beurteilen wären, nicht geeignet. Auch bei gelungener Beweisführung hätte sich daher nichts an der - zur Erfüllung des Tatbestandes des § 275 StGB erforderlichen (vgl Steininger, WK § 275 RN 7) - objektiven Eignung seiner Ankündigung im Faktum A. geändert, den Angehörigen des bedrohten Personenkreises die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei zum angekündigten Angriff in der Lage und willens. Dasselbe gilt in Ansehung der Erpressung im Faktum B.I. für die von der Verfahrensrüge allein betroffene Qualifikation durch Drohung mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen (§ 145 Abs 1 Z 1 StGB). Die Abstandnahme vom begehrten Gutachten hat demgemäß Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Die verlangte Beweisaufnahme war demnach zur Schaffung einer Tatsachengrundlage für die vom Angeklagten nach dem Beschwerdevorbringen ins Auge gefaßte rechtliche Konsequenz, daß seine Handlungen als untaugliche Versuche (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) zu beurteilen wären, nicht geeignet. Auch bei gelungener Beweisführung hätte sich daher nichts an der - zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 275, StGB erforderlichen vergleiche Steininger, WK Paragraph 275, RN 7) - objektiven Eignung seiner Ankündigung im Faktum A. geändert, den Angehörigen des bedrohten Personenkreises die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei zum angekündigten Angriff in der Lage und willens. Dasselbe gilt in Ansehung der Erpressung im Faktum B.I. für die von der Verfahrensrüge allein betroffene Qualifikation durch Drohung mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Die Abstandnahme vom begehrten Gutachten hat demgemäß Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) bestreitet der Beschwerdeführer wie vor dem Schöffensenat die Richtigkeit seines im Vorverfahren abgelegten Geständnisses. Er vermag jedoch Bedenken gegen die ihn belastenden Schlußfolgerungen des Erstgerichtes nicht aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bestreitet der Beschwerdeführer wie vor dem Schöffensenat die Richtigkeit seines im Vorverfahren abgelegten Geständnisses. Er vermag jedoch Bedenken gegen die ihn belastenden Schlußfolgerungen des Erstgerichtes nicht aufzuzeigen.
Dieses hat seine Überzeugung von der Alleintäterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Tathandlungen A. B. und C. und damit auch vom Zutreffen des Verleumdungsvorwurfes D. schlüssig aus der detaillierten Übereinstimmung des erwähnten Geständnisses mit den weiteren Beweisergebnissen, aus der Sicherstellung des Originals eines Erpresserschreibens an G***** in der vom Angeklagten mitbenützten Wohnung seines Vaters, aus dem Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, vom 12.Juli 1996 über die Urheberschaft an den Erpressungsschreiben sowie aus dem zeitlichen Zusammenhang der Tathandlungen und dem Ausbleiben weiterer derartiger Delikte seit der Verhaftung des Angeklagten abgeleitet (US 32 bis 35).
Indem der Beschwerdeführer unter Vernachlässigung von belastenden Umständen - wie seinen Fingerabdrücken auf beiden Briefen an Walter Adolf G***** (S 293/I, 310/III) - aus einzelnen Verfahrensergebnissen (ua den bei Werner L***** beschlagnahmten Briefen, S 63 und 213 ff/I) vor allem in bezug auf die Schuldsprüche B.II. und D. andere Schlüsse zieht als der Schöffensenat (vgl zu den genannten Beweismitteln US 30 oben), um seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, verfehlt er eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Er bekämpft damit bloß nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 3 und 4).Indem der Beschwerdeführer unter Vernachlässigung von belastenden Umständen - wie seinen Fingerabdrücken auf beiden Briefen an Walter Adolf G***** (S 293/I, 310/III) - aus einzelnen Verfahrensergebnissen (ua den bei Werner L***** beschlagnahmten Briefen, S 63 und 213 ff/I) vor allem in bezug auf die Schuldsprüche B.II. und D. andere Schlüsse zieht als der Schöffensenat vergleiche zu den genannten Beweismitteln US 30 oben), um seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, verfehlt er eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Er bekämpft damit bloß nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3 und 4).
Der Einwand des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung des Walter Adolf G***** (B.II.), das Schöffengericht hätte die Tonbandaufnahmen seiner Telefonate mit dem Genannten in der Hauptverhandlung wiedergeben müssen, ist unter dem angerufenen Nichtigkeitsgrund unzulässig. Der Ausnahmefall eines auf einem gravierenden Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung beruhenden Erhebungsmangels solchen Grades, daß erhebliche Zweifel an der Tatsachengrundlage des Schuldspruches bestehen, liegt hier nämlich nicht vor. Von derartigen Ausnahmen abgesehen ist jedoch die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen im schöffengerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in erster Instanz, zu rügen (vgl SSt 59/36; Mayerhofer/Rieder, aaO § 281 Z 5 a E 5), an der es hier fehlt.Der Einwand des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung des Walter Adolf G***** (B.II.), das Schöffengericht hätte die Tonbandaufnahmen seiner Telefonate mit dem Genannten in der Hauptverhandlung wiedergeben müssen, ist unter dem angerufenen Nichtigkeitsgrund unzulässig. Der Ausnahmefall eines auf einem gravierenden Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung beruhenden Erhebungsmangels solchen Grades, daß erhebliche Zweifel an der Tatsachengrundlage des Schuldspruches bestehen, liegt hier nämlich nicht vor. Von derartigen Ausnahmen abgesehen ist jedoch die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen im schöffengerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in erster Instanz, zu rügen vergleiche SSt 59/36; Mayerhofer/Rieder, aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 5), an der es hier fehlt.
Sofern der Beschwerdeführer durch die Zitierung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO in S 3 der Rechtsmittelschrift sein Vorbringen in der Tatsachenrüge ersichtlich auch als Mängelrüge beurteilt haben möchte, behauptet er darin keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des genannten Nichtigkeitsgrundes, sodaß die Beschwerde insoweit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt.Sofern der Beschwerdeführer durch die Zitierung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in S 3 der Rechtsmittelschrift sein Vorbringen in der Tatsachenrüge ersichtlich auch als Mängelrüge beurteilt haben möchte, behauptet er darin keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des genannten Nichtigkeitsgrundes, sodaß die Beschwerde insoweit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt.
Nominell auch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 a und 9 lit b, der Sache nach aber nur aus jenem der Z 9 lit a macht der Beschwerdeführer absolute Untauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) der ihm unter den Punkten A. und B. des Schuldspruches angelasteten Versuche mit dem Hinweis geltend, daß er die Briefsendungen an die Redaktion des "Kurier" und den Innenminister unfrankiert der Postbeförderung übergeben habe.Nominell auch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5, a und 9 Litera b,, der Sache nach aber nur aus jenem der Ziffer 9, Litera a, macht der Beschwerdeführer absolute Untauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) der ihm unter den Punkten A. und B. des Schuldspruches angelasteten Versuche mit dem Hinweis geltend, daß er die Briefsendungen an die Redaktion des "Kurier" und den Innenminister unfrankiert der Postbeförderung übergeben habe.
Mit seiner Auffassung, solche Briefe würde vom Empfänger zur Vermeidung einer Nachgebühr nicht angenommen, sondern zurückgesendet, gerät er bezüglich des Schuldspruches A. in Widerspruch zu den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der Brief ins Postfach der Zeitung eingelegt und sodann dem Chefredakteur überbracht wurde (US 16 f). Soweit es im übrigen (B.I.) tatsächlich zu einer Annahmeverweigerung kam (US 20), war diese bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung keineswegs als gewiß anzusehen. Die Tatvollendung erschien daher nicht von vornherein als denkunmöglich (JUS 6/2113).
Dasselbe genügt es dem Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a) zu erwidern, unterschiedliche Geldforderungen in aufeinanderfolgenden Erpressungshandlungen seien nicht geeignet, einen anderen zu einer Geldüberweisung zu veranlassen. Von absoluter Untauglichkeit der Erpressungsversuche kann demnach keine Rede sein.Dasselbe genügt es dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera a,) zu erwidern, unterschiedliche Geldforderungen in aufeinanderfolgenden Erpressungshandlungen seien nicht geeignet, einen anderen zu einer Geldüberweisung zu veranlassen. Von absoluter Untauglichkeit der Erpressungsversuche kann demnach keine Rede sein.
Zu Unrecht erblickt der Angeklagte in der Begründung des Schuldspruches wegen versuchter Erpressung einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia. Seiner inhaltlich nur das Faktum B.I. betreffenden Rüge zuwider wurden im angefochtenen Urteil auch die subjektiven Elemente dieser Tat zureichend konstatiert (US 3, 19, 23 f), sodaß es von den behaupteten Feststellungsmängeln frei ist.
Der gegen die Schuldsprüche C. und D. sinngemäß erhobene Beschwerdevorwurf, der Schöffensenat habe sich auf die Zitierung des vom Gesetz geforderten Vorsatzes beschränkt, übergeht die fallbezogenen Urteilsannahmen zur inneren Tatseite beider Verbrechen (US 24, 30). Insoweit läßt der Angeklagte den bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich der tatrichterlichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.
Aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer den Nötigungsversuch C. als untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB ansieht, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, sodaß sich dieser Einwand einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Gleiches gilt für die sich allerdings nur aus der Überschrift: "§ 281 Abs 1 Zif 9 lit B StPO:Aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer den Nötigungsversuch C. als untauglich im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB ansieht, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, sodaß sich dieser Einwand einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Gleiches gilt für die sich allerdings nur aus der Überschrift: "§ 281 Absatz eins, Zif 9 lit B StPO:
Faktum A/B/C/D:" (vgl S 6 der Rechtsmittelschrift) ableitbaren Behauptung, auch hinsichtlich des Schuldspruchfaktums D - vollendetes Verbrechen der Verleumdung - läge absolut untauglicher Versuch vor.Faktum A/B/C/D:" vergleiche S 6 der Rechtsmittelschrift) ableitbaren Behauptung, auch hinsichtlich des Schuldspruchfaktums D - vollendetes Verbrechen der Verleumdung - läge absolut untauglicher Versuch vor.
Prozeßordnungswidrig geht der Angeklagte in der Rechtsrüge von der urteilsfremden Annahme aus, die Verleumdung (D.) sei im Versuchsstadium geblieben (vgl demgegenüber US 30 und Leukauf/Steininger, Komm3 § 297 RN 23). Der auch auf diese Tat bezogene Einwand der Versuchsuntauglichkeit geht demzufolge ins Leere.Prozeßordnungswidrig geht der Angeklagte in der Rechtsrüge von der urteilsfremden Annahme aus, die Verleumdung (D.) sei im Versuchsstadium geblieben vergleiche demgegenüber US 30 und Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 297, RN 23). Der auch auf diese Tat bezogene Einwand der Versuchsuntauglichkeit geht demzufolge ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die - nur angemeldete - Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den österreichischen Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 145 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den raschen Rückfall, die mehrfachen und langandauernden Tatwiederholungen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Straftaten und die verstärkte Tatbildmäßigkeit, als mildernd hingegen, daß es hinsichtlich der schweren gewerbsmäßigen Erpressung, der schweren Nötigung und des Landzwangs beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Da das Erstgericht die Bestimmung über die Strafschärfung bei Rückfall tatsächlich gar nicht angewendet und eine Strafe im Rahmen der Grundstrafdrohung des § 145 Abs 1 StGB ausgemessen hat, wurden die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen. Eine mögliche Anwendung des § 39 StGB steht - dem Berufungsvorbringen zuwider - der Beurteilung des raschen Rückfalls und des Zusammentreffens mehrerer Straftaten als straferschwerende Umstände nicht entgegen.Da das Erstgericht die Bestimmung über die Strafschärfung bei Rückfall tatsächlich gar nicht angewendet und eine Strafe im Rahmen der Grundstrafdrohung des Paragraph 145, Absatz eins, StGB ausgemessen hat, wurden die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen. Eine mögliche Anwendung des Paragraph 39, StGB steht - dem Berufungsvorbringen zuwider - der Beurteilung des raschen Rückfalls und des Zusammentreffens mehrerer Straftaten als straferschwerende Umstände nicht entgegen.
Der Ansicht des Berufungswerbers zuwider wiegt auch der soziale Störwert seiner Straftaten beträchtlich.
Die Tatrichter haben durchaus sachgerecht ein Strafmaß gefunden, das unter der Hälfte der durch die mögliche Anwendbarkeit des § 39 StGB erweiterten Strafdrohung des § 145 Abs 1 StGB liegt. Zu einer Veränderung des Strafausmaßes besteht kein Anlaß.Die Tatrichter haben durchaus sachgerecht ein Strafmaß gefunden, das unter der Hälfte der durch die mögliche Anwendbarkeit des Paragraph 39, StGB erweiterten Strafdrohung des Paragraph 145, Absatz eins, StGB liegt. Zu einer Veränderung des Strafausmaßes besteht kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.