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Entscheidung 15 Os 195/08b×

Entscheidung 15 Os 195/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os195/08b

Entscheidungsdatum

18.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dirk S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen Schuld" sowie „wegen Strafe" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Oktober 2008, GZ 29 Hv 193/07v-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Dirk S***** der Vergehen (zu römisch eins./1./ und 2./) des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, (zu römisch zwei./) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (römisch drei./1./ und 2./) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Ziffer 2, (zu ergänzen: sowie Paragraph 15,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins./ in W***** und S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit folgende Personen zur Handlungen verleitet, welche einen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar

1./ am 21. Mai 2007 Verfügungsberechtigte des Campingplatzes „S*****" zur Vermietung eines Standplatzes bis 7. Juni 2007, wobei ein Schaden in der Höhe von 209,10 Euro entstand,

2./ am 12. Juni 2007 Verfügungsberechtigte des Campingplatzes „P*****" zur Vermietung eines Campinghäuschens bis 14. Juni 2007, wobei ein Schaden in der Höhe von 57 Euro entstand, römisch zwei./ zwischen 21. Mai und 14. Juni 2007 in W*****, S***** und anderen Orten in Salzburg und Tirol zwei deutsche Autokennzeichen, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie durch den Berechtigten Gerhard L***** im Rechtsverkehr gebraucht werden,

römisch drei./ am 11. Juni 2007 folgenden Personen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in einem der Religionsausübung dienenden Raum beging, und zwar:

1./ in K***** Verfügungsberechtigten der Pfarrkirche K***** in dieser durch Aufbrechen eines Opferstocks Bargeld, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

2./ in K***** Verfügungsberechtigten der Pfarrkirche K***** in dieser durch Aufbrechen von vier Opferstöcken in einem Fall Bargeld von 59,69 Euro sowie in weiteren drei Fällen, in denen es beim Versuch blieb, weiteres Bargeld.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin Lisa Tamara Sch*****, die zum Beweis dafür geführt wurde, dass der Angeklagte „die meiste Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammen war" (S 79 in ON 72).

Das Schöffengericht durfte hievon jedoch ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen, mangelte es doch dem Antrag an jeder Darlegung, inwieweit der behauptete Umstand für die Schuldfrage von Bedeutung sei, was im konkreten Fall - mangels ohne weiteres gegebener Erkennbarkeit des Konnexes zum Verfahrenszweck - geboten gewesen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, [2008] Rz 327 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Die „Berufung wegen Schuld" war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90143 15Os195.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00195.08B.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090218_OGH0002_0150OS00195_08B0000_000