Ausschließlich gegen den Schuldspruch IV./ richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch vier./ richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
In ihr bringt er vor, die Form der Schadensmeldung sei ungeklärt und im Urteil widersprüchlich und aktenwidrig beschrieben (Z 5), die entsprechende Feststellung daher erheblich bedenklich (Z 5a), und es sei nicht erhoben worden, ob tatsächlich eine Schadensmeldung vorliege (Z 10). In ihr bringt er vor, die Form der Schadensmeldung sei ungeklärt und im Urteil widersprüchlich und aktenwidrig beschrieben (Ziffer 5,), die entsprechende Feststellung daher erheblich bedenklich (Ziffer 5 a,), und es sei nicht erhoben worden, ob tatsächlich eine Schadensmeldung vorliege (Ziffer 10,).
Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Frage, ob die Schadensmeldung vorgelegt wurde (US 3, 11) oder telefonisch erfolgte (US 13; diese Urteilspassage gibt übrigens bloß ein handschriftliches Schreiben des Angeklagten wieder) keinen schuld- oder subsumtionsrelevaten Tatumstand, somit keine entscheidende Tatsache (zum Begriff s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 21 f, 399) anspricht. Das darauf gestützte Vorbringen geht somit sowohl im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) als auch der Tatsachenrüge (Z 5a) ins Leere. Im Übrigen ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, dass der Angeklagte den Schaden bei seiner Versicherung meldete, gibt er dies doch selbst an (S 151/ON 2, 10/ON 10), was sogar bereits zu einer Schätzung des Schadens durch einen Sachverständigen der Versicherung führte (Beilage ./12, S 75 ff/ON 2).Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Frage, ob die Schadensmeldung vorgelegt wurde (US 3, 11) oder telefonisch erfolgte (US 13; diese Urteilspassage gibt übrigens bloß ein handschriftliches Schreiben des Angeklagten wieder) keinen schuld- oder subsumtionsrelevaten Tatumstand, somit keine entscheidende Tatsache (zum Begriff s Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 21 f, 399) anspricht. Das darauf gestützte Vorbringen geht somit sowohl im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ins Leere. Im Übrigen ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, dass der Angeklagte den Schaden bei seiner Versicherung meldete, gibt er dies doch selbst an (S 151/ON 2, 10/ON 10), was sogar bereits zu einer Schätzung des Schadens durch einen Sachverständigen der Versicherung führte (Beilage ./12, S 75 ff/ON 2).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hält nicht an den getroffenen Feststellungen, wonach eine Schadensmeldung erfolgte (US 11), fest sondern bestreitet diese und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält nicht an den getroffenen Feststellungen, wonach eine Schadensmeldung erfolgte (US 11), fest sondern bestreitet diese und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.