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Entscheidung 15 Os 196/08z×

Entscheidung 15 Os 196/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os196/08z

Entscheidungsdatum

18.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W***** wegen Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. Oktober 2008, GZ 13 Hv 18/08x-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter W***** der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins und 15 StGB (römisch eins., römisch drei.), des Vergehens des Versicherungsmissbrauchs nach Paragraphen 15, 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) und des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit hier von Relevanz - in Traisen

römisch eins./ ...

römisch zwei./ ...

römisch drei./ am 4. Jänner 2008 im Einfamilienhaus, welches im Eigentum des Nachlasses nach seinem verstorbenen Vater Kurt W***** stand, sohin an einer fremden Sache, ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch, dass er mittels offener Flamme einen Brand legte, eine Feuersbrunst verursacht;

römisch vier./ einige Tage nach dem 4. Jänner 2008 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der W***** dadurch, dass er über das unter Punkt römisch drei./ beschriebene Ereignis eine Schadensmeldung vorlegte, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Zahlung von mindestens 110.000 Euro, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diese Gesellschaft in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch vier./ richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In ihr bringt er vor, die Form der Schadensmeldung sei ungeklärt und im Urteil widersprüchlich und aktenwidrig beschrieben (Ziffer 5,), die entsprechende Feststellung daher erheblich bedenklich (Ziffer 5 a,), und es sei nicht erhoben worden, ob tatsächlich eine Schadensmeldung vorliege (Ziffer 10,).

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Frage, ob die Schadensmeldung vorgelegt wurde (US 3, 11) oder telefonisch erfolgte (US 13; diese Urteilspassage gibt übrigens bloß ein handschriftliches Schreiben des Angeklagten wieder) keinen schuld- oder subsumtionsrelevaten Tatumstand, somit keine entscheidende Tatsache (zum Begriff s Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 21 f, 399) anspricht. Das darauf gestützte Vorbringen geht somit sowohl im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ins Leere. Im Übrigen ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, dass der Angeklagte den Schaden bei seiner Versicherung meldete, gibt er dies doch selbst an (S 151/ON 2, 10/ON 10), was sogar bereits zu einer Schätzung des Schadens durch einen Sachverständigen der Versicherung führte (Beilage ./12, S 75 ff/ON 2).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält nicht an den getroffenen Feststellungen, wonach eine Schadensmeldung erfolgte (US 11), fest sondern bestreitet diese und ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90144 15Os196.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00196.08Z.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090218_OGH0002_0150OS00196_08Z0000_000