Dagegen erhob der Angeklagte eine allein auf Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestandes (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 1) vermissen läßt.Dagegen erhob der Angeklagte eine allein auf Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestandes (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1) vermissen läßt.
Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge unter anderem dahin gehen, "das angefochtene Urteil ... aufzuheben" (61/III); die Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich demnach uneingeschränkt auf alle Schuldspruchsfakten. Zu den Schuldsprüchen laut I.3.-5. des Urteilssatzes wurde aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 67) noch in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, noch sind Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge unter anderem dahin gehen, "das angefochtene Urteil ... aufzuheben" (61/III); die Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich demnach uneingeschränkt auf alle Schuldspruchsfakten. Zu den Schuldsprüchen laut römisch eins.3.-5. des Urteilssatzes wurde aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 67) noch in ihrer Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, noch sind Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die zu den verbleibenden Schuldspruchsfakten (I.1., 2., 6., 7. und II.) erhobene Tatsachenrüge behauptet, auf Grund des Akteninhaltes bestünden erhebliche Bedenken, daß der Angeklagte tatsächlich als Täter in Frage komme, sodaß er von diesen Anklagepunkten richtigerweise im Zweifel freizusprechen gewesen wäre.Die zu den verbleibenden Schuldspruchsfakten (römisch eins.1., 2., 6., 7. und römisch zwei.) erhobene Tatsachenrüge behauptet, auf Grund des Akteninhaltes bestünden erhebliche Bedenken, daß der Angeklagte tatsächlich als Täter in Frage komme, sodaß er von diesen Anklagepunkten richtigerweise im Zweifel freizusprechen gewesen wäre.
Bei seiner Argumentation greift der Beschwerdeführer bezüglich der ihm angelasteten zwei Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der Firma "P*****" (I.1. und 2.) ganz allgemein und bloß drei der mehreren in den Entscheidungsgründen verwerteten Indizien heraus, nämlich die beim Einbruch vom 1.Dezember 1995 festgestellte "Blutspur", die am Tatort gesicherte "Schuhspur" sowie die "idente Vorgangsweise"; im weiteren untersucht er - sowohl den Gesamtzusammenhang vernachlässigend als auch die Beweiskraft objektivierter Verfahrensergebnisse mit spekulativen Überlegungen bezweifelnd - jede dieser Prämissen für sich allein auf ihre Tragfähigkeit.Bei seiner Argumentation greift der Beschwerdeführer bezüglich der ihm angelasteten zwei Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der Firma "P*****" (römisch eins.1. und 2.) ganz allgemein und bloß drei der mehreren in den Entscheidungsgründen verwerteten Indizien heraus, nämlich die beim Einbruch vom 1.Dezember 1995 festgestellte "Blutspur", die am Tatort gesicherte "Schuhspur" sowie die "idente Vorgangsweise"; im weiteren untersucht er - sowohl den Gesamtzusammenhang vernachlässigend als auch die Beweiskraft objektivierter Verfahrensergebnisse mit spekulativen Überlegungen bezweifelnd - jede dieser Prämissen für sich allein auf ihre Tragfähigkeit.
Demgegenüber hat das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf der Basis einer Gesamtschau aller maßgebenden Beweistatsachen sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks aus der anfänglichen Weigerung des Beschwerdeführers, sich Blut zu Vergleichszwecken mit dem am Tatort asservierten vier Blutspuren abnehmen zu lassen, den Ergebnissen des Gutachtens des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Assistenzprofessor Dr.R*****, der die genetische Übereinstimmung der gesicherten Blutspuren mit den Vergleichsspuren des Angeklagten (Speichel an der Zigarettenkippe und Mundschleimhautabrieb) nach der statistischen Wahrscheinlichkeit vergleichsweise als relativ hoch einstufte (vgl ON 43 = 47; S 375 ff/II; ON 62; S 3 f/III), ferner aus der Tatsache, daß Josef T***** zuvor bei der geschädigten Firma gearbeitet hatte, über entsprechende Ortskenntnisse verfügte und am Tatort Schuhsohlenabdrücke objektiviert wurden, welche dasselbe Profilmuster (ohne individuelle Merkmale) aufwiesen, wie die vom Angeklagten zur Tatzeit getragenen (in der Folge sichergestellten) Schuhe (vgl ON 38), zunächst die Täterschaft des Nichtigkeitswerbers zum Einbruchsdiebstahl in der Nacht zum 1.Dezember 1995 (I.2.) mit überzeugender und plausibler Begründung erschlossen (US 8 f). Im Zusammenhang mit dieser gesicherten Beweisgrundlage erachtete es sodann - ebenso nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung - wegen der identen Vorgangsweise (Aufbrechen desselben Fensters und derselben Büroschränke) und der übereinstimmende Werkzeugspuren (von einem "angeblich identen Werkzeug", wie die Beschwerde urteilsfremd behauptet, ist indes keine Rede) den Angeklagten mit denkmöglicher und lebensnaher Begründung auch des zuvor in der Nacht zum 29. November 1995 verübten Einbruchs (I.1.) als überführt (US 9 erster Absatz zweiter Satz).Demgegenüber hat das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf der Basis einer Gesamtschau aller maßgebenden Beweistatsachen sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks aus der anfänglichen Weigerung des Beschwerdeführers, sich Blut zu Vergleichszwecken mit dem am Tatort asservierten vier Blutspuren abnehmen zu lassen, den Ergebnissen des Gutachtens des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Assistenzprofessor Dr.R*****, der die genetische Übereinstimmung der gesicherten Blutspuren mit den Vergleichsspuren des Angeklagten (Speichel an der Zigarettenkippe und Mundschleimhautabrieb) nach der statistischen Wahrscheinlichkeit vergleichsweise als relativ hoch einstufte vergleiche ON 43 = 47; S 375 ff/II; ON 62; S 3 f/III), ferner aus der Tatsache, daß Josef T***** zuvor bei der geschädigten Firma gearbeitet hatte, über entsprechende Ortskenntnisse verfügte und am Tatort Schuhsohlenabdrücke objektiviert wurden, welche dasselbe Profilmuster (ohne individuelle Merkmale) aufwiesen, wie die vom Angeklagten zur Tatzeit getragenen (in der Folge sichergestellten) Schuhe vergleiche ON 38), zunächst die Täterschaft des Nichtigkeitswerbers zum Einbruchsdiebstahl in der Nacht zum 1.Dezember 1995 (römisch eins.2.) mit überzeugender und plausibler Begründung erschlossen (US 8 f). Im Zusammenhang mit dieser gesicherten Beweisgrundlage erachtete es sodann - ebenso nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung - wegen der identen Vorgangsweise (Aufbrechen desselben Fensters und derselben Büroschränke) und der übereinstimmende Werkzeugspuren (von einem "angeblich identen Werkzeug", wie die Beschwerde urteilsfremd behauptet, ist indes keine Rede) den Angeklagten mit denkmöglicher und lebensnaher Begründung auch des zuvor in der Nacht zum 29. November 1995 verübten Einbruchs (römisch eins.1.) als überführt (US 9 erster Absatz zweiter Satz).
Angesichts dieser - wie dargelegt - durchaus sachgerechten Lösung der Schuldfrage vermag der Rechtsmittelwerber weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft zu den in Rede stehenden zwei Einbruchsdiebstählen zu erwecken, noch unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. In Wahrheit trachtet er lediglich, nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter in Zweifel zu ziehen.
Die Tatsachenrüge versagt aber auch zum Schuldspruchsfaktum II. (versuchter Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma "M*****"). Abgesehen davon, daß schon die vom Angeklagten gewählte (jedoch vom Schöffensenat mangels Nachweises der Existenz eines "Franz S*****" abgelehnte) Verantwortung unzweifelhaft ein Geständnis seiner Mittäterschaft am inkriminierten Diebstahlsversuch (durch Abtransport der Beute aus dem von "S*****" aufgebrochenen Geschäftslokal) in sich schließt (weshalb die Annahme einer vom Beschwerdeführer rechtlich verfehlt eingestandenen "versuchten Hehlerei" nicht in Frage kommen könnte), ist es nach forensischer und allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs denkunmöglich, den tatgegenständlichen Geschäftseinbruchsversuch in zwei bis drei Minuten zu verüben. Daher war das Erstgericht nicht verpflichtet, die unpräzisen Angaben des Zeugen Thomas K*****, wonach zwischen Verlassen des Taxis durch den Angeklagten und seiner Rückkehr mit Plastiksäcken "2 bis 3 Minuten" (379/II) vergangen seien, ausdrücklich zu erwähnen und zu erörtern (insoweit wird der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO releviert) und sich mit der Frage auseinderzusetzen, wie es ihm gelungen sein sollte, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne den Einbruch unter Zusammentragen der Beute zu bewerkstelligen. Den Feststellungen (US 6 dritter Absatz) zufolge hat das Erstgericht dieser ungenauen Zeitspanne ersichtlich nicht jene Exaktheit und Verläßlichkeit beigemessen, wie sie die Beschwerde reklamiert, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß Aufbrechen der Türe, Einpacken der Spirituosen in 21 Plastiksäcke und Beginn der Verladung in den Kofferraum relativ rasch erfolgte.Die Tatsachenrüge versagt aber auch zum Schuldspruchsfaktum römisch zwei. (versuchter Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma "M*****"). Abgesehen davon, daß schon die vom Angeklagten gewählte (jedoch vom Schöffensenat mangels Nachweises der Existenz eines "Franz S*****" abgelehnte) Verantwortung unzweifelhaft ein Geständnis seiner Mittäterschaft am inkriminierten Diebstahlsversuch (durch Abtransport der Beute aus dem von "S*****" aufgebrochenen Geschäftslokal) in sich schließt (weshalb die Annahme einer vom Beschwerdeführer rechtlich verfehlt eingestandenen "versuchten Hehlerei" nicht in Frage kommen könnte), ist es nach forensischer und allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs denkunmöglich, den tatgegenständlichen Geschäftseinbruchsversuch in zwei bis drei Minuten zu verüben. Daher war das Erstgericht nicht verpflichtet, die unpräzisen Angaben des Zeugen Thomas K*****, wonach zwischen Verlassen des Taxis durch den Angeklagten und seiner Rückkehr mit Plastiksäcken "2 bis 3 Minuten" (379/II) vergangen seien, ausdrücklich zu erwähnen und zu erörtern (insoweit wird der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert) und sich mit der Frage auseinderzusetzen, wie es ihm gelungen sein sollte, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne den Einbruch unter Zusammentragen der Beute zu bewerkstelligen. Den Feststellungen (US 6 dritter Absatz) zufolge hat das Erstgericht dieser ungenauen Zeitspanne ersichtlich nicht jene Exaktheit und Verläßlichkeit beigemessen, wie sie die Beschwerde reklamiert, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß Aufbrechen der Türe, Einpacken der Spirituosen in 21 Plastiksäcke und Beginn der Verladung in den Kofferraum relativ rasch erfolgte.
Die weitgehend auf der - vom Schöffengericht auch insoweit als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung des Rechtsmittelwerbers fußenden und die im Urteil erörterte gesicherte Schuhsohlenabdruckspur vernachlässigenden (nach seiner Meinung) ihn als Täter der beiden Einbruchsdiebstähle zum Nachteil des Walter R***** (I.6. und 7.) ausschließenden Beschwerdeargumente, er verfüge weder über einen eigenen PKW noch über einen Führerschein, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Beute (fünf Langwaffen und eine Ikone, die er von "Franz S*****" zum Weiterverkauf erhalten haben will, sowie drei silberne Taschenuhren; ferner Wechselgeld, ein Schnurlostelefon und Getränke) von Neustift im Stubaital nach Hötting (Innsbruck) zu transportieren, sind ebenso ungeeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - gegen die zu beiden Fällen konstatierte und unbedenklich sowie plausibel begründete Täterschaft zu erwecken (US 7 iVm 13) wie der Umstand, daß die drei Taschenuhren und das Schnurlostelefon nicht sichergestellt werden konnten. Im Kern wird damit erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik unterzogen.Die weitgehend auf der - vom Schöffengericht auch insoweit als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung des Rechtsmittelwerbers fußenden und die im Urteil erörterte gesicherte Schuhsohlenabdruckspur vernachlässigenden (nach seiner Meinung) ihn als Täter der beiden Einbruchsdiebstähle zum Nachteil des Walter R***** (römisch eins.6. und 7.) ausschließenden Beschwerdeargumente, er verfüge weder über einen eigenen PKW noch über einen Führerschein, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Beute (fünf Langwaffen und eine Ikone, die er von "Franz S*****" zum Weiterverkauf erhalten haben will, sowie drei silberne Taschenuhren; ferner Wechselgeld, ein Schnurlostelefon und Getränke) von Neustift im Stubaital nach Hötting (Innsbruck) zu transportieren, sind ebenso ungeeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - gegen die zu beiden Fällen konstatierte und unbedenklich sowie plausibel begründete Täterschaft zu erwecken (US 7 in Verbindung mit 13) wie der Umstand, daß die drei Taschenuhren und das Schnurlostelefon nicht sichergestellt werden konnten. Im Kern wird damit erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik unterzogen.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (§ 285 i StPO).Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (Paragraph 285, i StPO).