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Entscheidung 15 Os 198/98×

Entscheidung 15 Os 198/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os198/98

Entscheidungsdatum

11.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ihor K***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. August 1998, GZ 29 römisch fünf r 583/98-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ihor K***** der "Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG" (richtig: der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG) schuldig erkannt.

Danach hat er im März 1998 in Linz vorsätzlich mindestens 997 Stangen Filterzigaretten (= 199.400 Stück) der Marke Ernte 23 in einem Wert von 119.640 S (darauf entfallen Eingangsabgaben in der Höhe von

355.697 S, nämlich an Zoll 82.715 S, an Tabaksteuer 195.020 S und an Einfuhrumsatzsteuer 77.962 S) hinsichtlich welcher durch namentlich nicht bekannte ukrainische bzw slowakische Staatsangehörige die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 44 Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen worden waren, durch Ankauf in Teilmengen an sich gebracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und in Tateinheit hiezu vorsätzlich die vorangeführten Monopolgegenstände mit einem inlän- dischen Kleinverkaufspreis in der Höhe von 354.920 S, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten ukrainischen bzw slowakischen Staatsangehörigen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, gekauft.

Nur gegen den über eine Menge von 220 Stangen Zigaretten hinausgehenden Schuldspruch richtet sich eine auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbe- schwerde; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Einen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht "zwar mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, diese Auseinandersetzung aber in einer Weise erfolgt ist, die ihrerseits lebensfremd und pauschal zu beurteilen ist". Insbesondere habe das Schöffengericht seiner eigenen Verantwortung nicht die entsprechende Glaubwürdigkeit zugebilligt.

Damit macht der Rechtsmittelwerber aber keinen, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund begründenden Mangel im angefochtenen Urteil geltend, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; dies ist jedoch in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig. Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter alle wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens berücksichtigt und daraus denkmögliche Schlüsse gezogen. Sie haben auch die vom Rechtsmittel besonders hervorgehobene Verant- wortung des Angeklagten über behauptete Schwierigkeiten eines ukrainischen Staatsbürgers, in Österreich ein Kraft- fahrzeug zu erwerben und in die Ukraine einzuführen, eingehend erörtert (US 8 ff, 12) sowie die vom Beschwerde- führer präsentierte Bestätigung in ihre Erwägungen einbezogen (US 10 f), seinen diesbezüglichen Einlassungen jedoch mit tragfähiger Begründung den Glauben versagt.

Daß aus einzelnen Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, ist Ergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147, 148).

Dem Rechtsmittel zuwider hat das Erstgericht die Gewerbsmäßigkeit nicht nur festgestellt, sondern diese auch in logisch einwandfreier, somit unbedenklicher Form begründet (US 13).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche auf die Argu- mente der Mängelrüge verweist, vermag weder schwer- wiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amts- wegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denk- gesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswür- digung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer versucht nur neuerlich, gegen die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen zu argumentieren, übersieht dabei aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbe- stand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1 und 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offen- bar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E53221 15D01988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00198.98.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19990211_OGH0002_0150OS00198_9800000_000