Einen formellen Begründungsmangel (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht "zwar mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, diese Auseinandersetzung aber in einer Weise erfolgt ist, die ihrerseits lebensfremd und pauschal zu beurteilen ist". Insbesondere habe das Schöffengericht seiner eigenen Verantwortung nicht die entsprechende Glaubwürdigkeit zugebilligt.Einen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht "zwar mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, diese Auseinandersetzung aber in einer Weise erfolgt ist, die ihrerseits lebensfremd und pauschal zu beurteilen ist". Insbesondere habe das Schöffengericht seiner eigenen Verantwortung nicht die entsprechende Glaubwürdigkeit zugebilligt.
Damit macht der Rechtsmittelwerber aber keinen, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund begründenden Mangel im angefochtenen Urteil geltend, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; dies ist jedoch in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig. Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter alle wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens berücksichtigt und daraus denkmögliche Schlüsse gezogen. Sie haben auch die vom Rechtsmittel besonders hervorgehobene Verant- wortung des Angeklagten über behauptete Schwierigkeiten eines ukrainischen Staatsbürgers, in Österreich ein Kraft- fahrzeug zu erwerben und in die Ukraine einzuführen, eingehend erörtert (US 8 ff, 12) sowie die vom Beschwerde- führer präsentierte Bestätigung in ihre Erwägungen einbezogen (US 10 f), seinen diesbezüglichen Einlassungen jedoch mit tragfähiger Begründung den Glauben versagt.
Daß aus einzelnen Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, ist Ergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147, 148).Daß aus einzelnen Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, ist Ergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147, 148).
Dem Rechtsmittel zuwider hat das Erstgericht die Gewerbsmäßigkeit nicht nur festgestellt, sondern diese auch in logisch einwandfreier, somit unbedenklicher Form begründet (US 13).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche auf die Argu- mente der Mängelrüge verweist, vermag weder schwer- wiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amts- wegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denk- gesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswür- digung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer versucht nur neuerlich, gegen die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen zu argumentieren, übersieht dabei aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbe- stand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 1 und 2).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche auf die Argu- mente der Mängelrüge verweist, vermag weder schwer- wiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amts- wegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denk- gesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswür- digung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer versucht nur neuerlich, gegen die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen zu argumentieren, übersieht dabei aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbe- stand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1 und 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offen- bar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offen- bar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).