Diese Rechtsrüge lässt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.
In eben diese prozessuale Fehler verfällt die Beschwerde, in dem sie
* bei der Behauptung, die Annahme der Beamteneigenschaft des Angeklagten lasse sich aus dessen Aussage "dass er von der Gemeinde komme" nicht ableiten, nicht nur die bezogene Aussage vom 25. Mai 2000 (S 71 f) unvollständig zitiert, sondern auch die entsprechenden Urteilsfeststellungen US 5 negiert, wonach sich der Angeklagte den dort beschäftigten Spenglern der Firma H***** gegenüber als Ingenieur der Gemeinde Wien ausgegeben habe, der die Arbeiten überprüfen müsse;
* mit dem Einwand, das "bloße Gehen über das Dach sei keine Amtshandlung" die Urteilskonstatierungen zur Vorgangsweise des Angeklagten in ihrer Gesamtheit vernachlässigt (US 5, 10, 11);
* mit dem Argument, der gemeinsame Besuch eines Lokales, das Trinken von Bier bzw "Spritzern" könne nicht als Amtshandlung angesehen werden, verkennt, dass die Tatrichter laut Urteilsinhalt dies ohnedies nicht als Amtshandlung angesehen haben (wiederum S 11).
Mangels Konkretisierung des Vorbringens, die "Ernsthaftigkeit der Handlungen in Hinblick auf die Amtsanmaßung war hier unter keinen Umständen gegeben", entzieht sich dieses auch unter dem Blickpunkt einer Rechtsrüge der näheren Erörtertung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung des Angeklagten wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.