Die gegen den Schuldspruch gerichteten, getrennt ausgeführten, von Letscha H***** auf Z 5 und 9 lit a und von Ruslan A***** auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten schlagen fehl.Die gegen den Schuldspruch gerichteten, getrennt ausgeführten, von Letscha H***** auf Ziffer 5 und 9 Litera a und von Ruslan A***** auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Letscha H*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) legten die Tatrichter mit mängelfreier Begründung dar, dass sie ihre Feststellungen zum Tathergang im Wesentlichen auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Muhamed B***** stützten (US 5), der deponierte, dass sämtliche Personen einer Gruppe, der neben unausgeforscht gebliebenen Personen auch Letscha H***** und Ruslan A***** angehörten, auf ihn eingeschlagen bzw ihn geboxt sowie getreten haben, er dadurch zu Sturz kam und ihm letztlich von einem Mitglied dieser Gruppe die Geldbörse entrissen worden ist (S 83, 447/je I). Dass die intervenierenden Polizeibeamten die inkriminierten Handlungen nicht wahrnahmen, folgt aus deren (unbestrittenem) Eintreffen erst nach Vollendung der angelasteten Tat.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) legten die Tatrichter mit mängelfreier Begründung dar, dass sie ihre Feststellungen zum Tathergang im Wesentlichen auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Muhamed B***** stützten (US 5), der deponierte, dass sämtliche Personen einer Gruppe, der neben unausgeforscht gebliebenen Personen auch Letscha H***** und Ruslan A***** angehörten, auf ihn eingeschlagen bzw ihn geboxt sowie getreten haben, er dadurch zu Sturz kam und ihm letztlich von einem Mitglied dieser Gruppe die Geldbörse entrissen worden ist (S 83, 447/je römisch eins). Dass die intervenierenden Polizeibeamten die inkriminierten Handlungen nicht wahrnahmen, folgt aus deren (unbestrittenem) Eintreffen erst nach Vollendung der angelasteten Tat.
Unzutreffend ist der weitere Einwand, der Sicherheitswachebeamte Rainer P***** habe lediglich deponiert, das Wegwerfen einer Geldbörse durch einen der beiden von ihm verfolgten Männer, nicht aber ausdrücklich durch den Beschwerdeführer beobachtet zu haben. In seiner in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (S 253/II) Aussage vor dem Untersuchungsrichter gab der genannte Zeuge nämlich ausdrücklich an, „die Person, die wir dann später festgenommen haben (H*****), hat die Geldbörse unter ein Auto geworfen" (S 441/I), wo sie sichergestellt worden ist. Im Hinblick auf diese Zeugenaussagen ist auch der erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit verfehlt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge relevierten, „für die Strafbemessung nicht unwesentlichen" Argumente vermögen eine Nichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht darzutun, weil sie, wie bereits aus dem Vorbringen ersichtlich ist, weder die Subsumierung der angelasteten Tat noch den anzuwendenden Strafsatz betreffen.Unzutreffend ist der weitere Einwand, der Sicherheitswachebeamte Rainer P***** habe lediglich deponiert, das Wegwerfen einer Geldbörse durch einen der beiden von ihm verfolgten Männer, nicht aber ausdrücklich durch den Beschwerdeführer beobachtet zu haben. In seiner in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (S 253/II) Aussage vor dem Untersuchungsrichter gab der genannte Zeuge nämlich ausdrücklich an, „die Person, die wir dann später festgenommen haben (H*****), hat die Geldbörse unter ein Auto geworfen" (S 441/I), wo sie sichergestellt worden ist. Im Hinblick auf diese Zeugenaussagen ist auch der erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit verfehlt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge relevierten, „für die Strafbemessung nicht unwesentlichen" Argumente vermögen eine Nichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht darzutun, weil sie, wie bereits aus dem Vorbringen ersichtlich ist, weder die Subsumierung der angelasteten Tat noch den anzuwendenden Strafsatz betreffen.
Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a) an den als ungenügend bezeichneten „Ausführungen zu der subjektiven Tatzeit" lässt nicht erkennen, welche über die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 5 und 8 iVm US 3) hinausgehenden weiteren Konstatierungen der Beschwerdeführer vermisst.Die Kritik der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) an den als ungenügend bezeichneten „Ausführungen zu der subjektiven Tatzeit" lässt nicht erkennen, welche über die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 5 und 8 in Verbindung mit US 3) hinausgehenden weiteren Konstatierungen der Beschwerdeführer vermisst.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ruslan A*****:
Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite relevierenden Mängelrüge (Z 5) leiteten die Tatrichter den festgestellten tatspezifischen Vorsatz mängelfrei aus der objektiven Vorgangsweise ab (US 8). Die umfangreichen, die Ausführungen der Tatrichter zu einem „identen Vorfall" bekämpfenden Einwände sind nicht entscheidungswesentlich, weil der vom Zeugen B***** geäußerte Verdacht, dieselbe Tätergruppe hätte zeitlich vor der hier angeklagten Tat einen weiteren Raub zum Nachteil eines unausgeforscht gebliebenen Schwarzafrikaners verwirklicht, nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens ist. Mit der im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge zur subjektiven Tatseite wiederholenden Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer in Ansehung der Angaben des Zeugen B***** zum Tathergang keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichthofs an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu erwecken.Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite relevierenden Mängelrüge (Ziffer 5,) leiteten die Tatrichter den festgestellten tatspezifischen Vorsatz mängelfrei aus der objektiven Vorgangsweise ab (US 8). Die umfangreichen, die Ausführungen der Tatrichter zu einem „identen Vorfall" bekämpfenden Einwände sind nicht entscheidungswesentlich, weil der vom Zeugen B***** geäußerte Verdacht, dieselbe Tätergruppe hätte zeitlich vor der hier angeklagten Tat einen weiteren Raub zum Nachteil eines unausgeforscht gebliebenen Schwarzafrikaners verwirklicht, nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens ist. Mit der im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge zur subjektiven Tatseite wiederholenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer in Ansehung der Angaben des Zeugen B***** zum Tathergang keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichthofs an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu erwecken.
Ein Verstoß der Tatrichter gegen das Gebot amtwegiger Wahrheitsforschung zur Klärung des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen einer „excessus mandati" wird mit der bloßen Beschwerdebehauptung, sie hätten sich (ersichtlich gemeint: nicht bei der Sachverhaltsermittlung, sondern bei der Urteilsfindung) mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen, nicht dargetan. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Ein Verstoß der Tatrichter gegen das Gebot amtwegiger Wahrheitsforschung zur Klärung des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen einer „excessus mandati" wird mit der bloßen Beschwerdebehauptung, sie hätten sich (ersichtlich gemeint: nicht bei der Sachverhaltsermittlung, sondern bei der Urteilsfindung) mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen, nicht dargetan. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.