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Entscheidung 15 Os 2/10y×

Entscheidung 15 Os 2/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os2/10y

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. November 2009, GZ 24 Hv 49/08g-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei.), der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, StGB (römisch drei. und römisch vier.), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch sechs.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -

römisch eins. in der Absicht, sich durch die Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie teilweise unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch ein 3.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, und zwar

...

6. am 13. und 27. November 2007 in Telfs Verfügungsberechtigte der F***** Wohnen GmbH durch die Vorgabe, zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in der Lage und Willens zu sein, zur Planung einer Einbauküche sowie zur Reservierung eines Schlafzimmers, wodurch dem Unternehmen aufgrund der durchgeführten Planungsarbeiten ein Schaden in nicht feststellbarer, 3.000 Euro aber nicht übersteigender Höhe entstand;

...

Rechtliche Beurteilung

Lediglich den Schuldspruch zu Punkt römisch eins.6. bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Diese Anforderungen vernachlässigt der Rechtsmittelwerber, indem er - entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der F***** Wohnen GmbH durch die investierten Arbeitsstunden für die Planung der Küche und durch den verhinderten Verkauf des Schlafzimmers ein (nicht mehr bezifferbarer) Schaden entstanden sei (US 4, 17, 37) - unter Anstellung eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen bloß behauptet, ein Vermögensschaden sei nicht eingetreten. Solcherart verfehlt das Rechtsmittel die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.

Im Übrigen bringt die Rüge mit dem Vorbringen fehlenden Schadenseintritts im Hinblick auf die von den Tatrichtern konstatierte Täuschungshandlung (Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit; US 26) und die für gegeben erachtete subjektive Tatseite (Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz; US 25 ff) lediglich die nicht tatbestandsrelevante („entscheidende"), allenfalls einen Milderungsgrund darstellende Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung ins Spiel (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645).

Soweit die Beschwerde schließlich kritisiert, es sei auf Seiten des Angeklagten keine Bereicherung eingetreten, übersieht sie, dass der Tatbestand des Paragraph 146, StGB nur einen (im Urteil konstatierten; US 26) Bereicherungsvorsatz verlangt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00002.10Y.0217.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00002_10Y0000_000