Lediglich den Schuldspruch zu Punkt I.6. bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Lediglich den Schuldspruch zu Punkt römisch eins.6. bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Diese Anforderungen vernachlässigt der Rechtsmittelwerber, indem er - entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der F***** Wohnen GmbH durch die investierten Arbeitsstunden für die Planung der Küche und durch den verhinderten Verkauf des Schlafzimmers ein (nicht mehr bezifferbarer) Schaden entstanden sei (US 4, 17, 37) - unter Anstellung eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen bloß behauptet, ein Vermögensschaden sei nicht eingetreten. Solcherart verfehlt das Rechtsmittel die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Im Übrigen bringt die Rüge mit dem Vorbringen fehlenden Schadenseintritts im Hinblick auf die von den Tatrichtern konstatierte Täuschungshandlung (Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit; US 26) und die für gegeben erachtete subjektive Tatseite (Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz; US 25 ff) lediglich die nicht tatbestandsrelevante („entscheidende"), allenfalls einen Milderungsgrund darstellende Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung ins Spiel (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645).Im Übrigen bringt die Rüge mit dem Vorbringen fehlenden Schadenseintritts im Hinblick auf die von den Tatrichtern konstatierte Täuschungshandlung (Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit; US 26) und die für gegeben erachtete subjektive Tatseite (Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz; US 25 ff) lediglich die nicht tatbestandsrelevante („entscheidende"), allenfalls einen Milderungsgrund darstellende Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung ins Spiel (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645).
Soweit die Beschwerde schließlich kritisiert, es sei auf Seiten des Angeklagten keine Bereicherung eingetreten, übersieht sie, dass der Tatbestand des § 146 StGB nur einen (im Urteil konstatierten; US 26) Bereicherungsvorsatz verlangt.Soweit die Beschwerde schließlich kritisiert, es sei auf Seiten des Angeklagten keine Bereicherung eingetreten, übersieht sie, dass der Tatbestand des Paragraph 146, StGB nur einen (im Urteil konstatierten; US 26) Bereicherungsvorsatz verlangt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.