Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Das Vorbringen der Rechtsrüge, es liege kein Befugnismissbrauch vor, weil der Angeklagte als Beamter zu einem Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) grundsätzlich befugt war, orientiert sich nicht an den - bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit allein maßgeblichen - Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte gerade nicht aufgrund des (allfälligen) Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 VStG von einer Bestrafung absehen wollte (US 13).Das Vorbringen der Rechtsrüge, es liege kein Befugnismissbrauch vor, weil der Angeklagte als Beamter zu einem Absehen von der Strafe (Paragraph 21, VStG) grundsätzlich befugt war, orientiert sich nicht an den - bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit allein maßgeblichen - Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte gerade nicht aufgrund des (allfälligen) Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG von einer Bestrafung absehen wollte (US 13).
Soweit der Beschwerdeführer weiters argumentiert, dass Missbrauch der Amtsgewalt nur dann vorliege, wenn der Beamte innerhalb des Ermessensspielraums wissentlich nach unsachlichen Kriterien entscheidet und dabei zusätzlich auch mit Schädigungsvorsatz handelt, ist er auf die Feststellungen US 13 f hinzuweisen, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „durch das Absehen von der Verhängung des Organstrafmandats oder Erstattung einer Anzeige den Staat an Hoheitsrechten, insbesondere an seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen“.
Weshalb „Schädigungsvorsatz bereits durch die (mögliche) Anwendbarkeit des § 21 VStG ausscheidet“, wird von der Beschwerde nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff) - methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet, sondern lediglich behauptet.Weshalb „Schädigungsvorsatz bereits durch die (mögliche) Anwendbarkeit des Paragraph 21, VStG ausscheidet“, wird von der Beschwerde nicht - wie dies erforderlich wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff) - methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet, sondern lediglich behauptet.
Schließlich bieten die Urteilsannahmen auch keinen Hinweis auf einen - nach Ansicht des Beschwerdeführers - die Wissentlichkeit ausschließenden Rechtsirrtum des Angeklagten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.