Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Jasminko S***** der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB (A./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (C./1.), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB (C./2.), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 (D./) sowie der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (E./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Jasminko S***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB (A./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (C./1.), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, StGB (C./2.), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (D./) sowie der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (E./) schuldig erkannt.
Danach hat er in G***** und S*****
A./ nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper teils verletzt, teils zu verletzen versucht, und zwar
1. von Sommer 1992 bis 31. Mai 2009 in etwa monatlichen Angriffen seine Ex-Gattin Ljiljana S***** durch Schläge mit der flachen Hand und der Faust gegen den Körper und den Kopf, Zubodenstoßen und Tritte gegen die Körperseite sowie durch Bewerfen mit Gegenständen, wodurch sie Hämatome und Abschürfungen erlitt, wobei es teilweise infolge Ausweichens des Tatopfers oder mangels Eintritts von Verletzungen beim Versuch blieb;
2. von 2005 bis 31. Mai 2009 seinen Sohn Alexander S***** in wiederholten Angriffen durch Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, Faustschläge gegen den Oberkörper, Tritte und Stöße, wodurch dieser Rötungen und Hämatome erlitt;
3. im Jahr 2010 oder 2011 seine Tochter Adriana S***** durch einen wuchtigen Schlag in das Gesicht, wodurch diese ein Hämatom unter dem Auge erlitt;
B./ nachgenannte Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper oder am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. Ljiljana S*****
a. im August 2014 durch die telefonische Ankündigung, er werde mit einer Axt kommen, alles kaputt schlagen und sie umbringen;
b. über die vorangeführte Drohung hinaus im Zeitraum Sommer 1992 bis 31. Mai 2009 sowie im Zeitraum April 2014 bis 5. Februar 2015 in monatlichen Angriffen durch die wiederholten Ankündigungen, sie und ihre Familie abzuschlachten oder umzubringen;
2. Alexander S***** im Zeitraum 2005 bis 31. Mai 2009 durch die wiederholte Ankündigung, ihn umzubringen, ihn zusammenzuschlagen oder ihm den Kopf abzuschneiden;
C./ „im Zeitraum 1. Juni 2009 bis April 2014 in G*****, S***** und D***** mit Ausnahme des Zeitraums Oktober 2012 bis Winter 2012 gegen nachgenannte Personen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar:
1. gegen Ljiljana S*****, indem er sie
a. in monatlichen Angriffen durch wiederholte Schläge mit der flachen Hand oder der Faust gegen den Körper und den Kopf, Zubodenstoßen und Tritte gegen die Körperseite sowie durch Bewerfen mit Gegenständen (Hämatome und Abschürfungen) vorsätzlich am Körper teils verletzte, teils misshandelte;
b. durch nachstehende gefährliche Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachstehenden Unterlassungen teils nötigte, teils zu nötigen versuchte, und zwar
I. im Zeitraum 2011 bis 2013 durch die wiederholten Ankündigungen, sie umzubringen, sollte sie sich von ihm scheiden lassen, zur Abstandnahme von der Einleitung eines Scheidungsverfahrens;römisch eins. im Zeitraum 2011 bis 2013 durch die wiederholten Ankündigungen, sie umzubringen, sollte sie sich von ihm scheiden lassen, zur Abstandnahme von der Einleitung eines Scheidungsverfahrens;
II. im Juni 2013 durch die Ankündigung, sie umzubringen, wenn sie einen Brief seines Rechtsanwalts ihren Bekannten zeigen würde, zur Abstandnahme der Weiterleitung des Briefs an ihre Bekannten;römisch zwei. im Juni 2013 durch die Ankündigung, sie umzubringen, wenn sie einen Brief seines Rechtsanwalts ihren Bekannten zeigen würde, zur Abstandnahme der Weiterleitung des Briefs an ihre Bekannten;
III. im Jahr 2014 durch die Ankündigung, eine Axt zu nehmen und sie umzubringen, wenn ein neuer Mann ins Haus komme, zur Abstandnahme von der Eingehung einer neuen Beziehung;römisch drei. im Jahr 2014 durch die Ankündigung, eine Axt zu nehmen und sie umzubringen, wenn ein neuer Mann ins Haus komme, zur Abstandnahme von der Eingehung einer neuen Beziehung;
c. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
I. am 22. August 2012 durch die durch Würgen bestärkte Ankündigung, er werde sie abschlachten und ihr den Kopf abschneiden, mit dem Tod;römisch eins. am 22. August 2012 durch die durch Würgen bestärkte Ankündigung, er werde sie abschlachten und ihr den Kopf abschneiden, mit dem Tod;
II. über den vorangeführten Angriff hinaus in etwa monatlichen Angriffen durch die wiederholten Ankündigungen, sie und ihre Familie abzuschlachten oder umzubringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper;römisch zwei. über den vorangeführten Angriff hinaus in etwa monatlichen Angriffen durch die wiederholten Ankündigungen, sie und ihre Familie abzuschlachten oder umzubringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper;
2. gegen seinen am 21. Februar 1996 geborenen Sohn Alexander S*****, indem er ihn
a. vorsätzlich am Körper verletzte, teils zu verletzen versuchte, teils misshandelte, und zwar
I. im Winter 2012 durch Stöße, Ohrfeigen, Faustschläge gegen den Oberkörper und Tritte gegen die Beine (Rötungen im Gesicht, Hämatome am Oberkörper);römisch eins. im Winter 2012 durch Stöße, Ohrfeigen, Faustschläge gegen den Oberkörper und Tritte gegen die Beine (Rötungen im Gesicht, Hämatome am Oberkörper);
II. im Sommer 2013 und im Frühjahr 2014 jeweils durch eine wuchtige Ohrfeige (Rötung im Bereich der Wange);römisch zwei. im Sommer 2013 und im Frühjahr 2014 jeweils durch eine wuchtige Ohrfeige (Rötung im Bereich der Wange);
b. über die vorangeführten Übergriffe hinaus [auch im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 20. Februar 2010; US 9] in nahezu wöchentlichen Angriffen durch Schläge gegen das Gesicht, Faustschläge gegen den Oberkörper sowie durch Stöße und Tritte (Rötungen und Hämatome);
c. im Frühjahr/Sommer 2013 durch Einsperren in das im Obergeschoss gelegene Badezimmer widerrechtlich gefangen zu halten versuchte, wobei es infolge Befreiung durch die Schwester des Tatopfers beim Versuch blieb;
d. im Sommer 2013 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die Ankündigung, ihn umzubringen, sollte er noch einmal sein Mobiltelefon nehmen, zur Abstandnahme von der Einsichtnahme in sein Mobiltelefon, nötigte;
e. in wiederholten Angriffen [auch im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 20. Februar 2010; US 10] durch die Ankündigungen, ihn umzubringen, ihn zusammenzuschlagen oder ihm den Kopf abzuschneiden mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen“;
D./ im Zeitraum Ende 1993 bis Ende 2002 in fünf Angriffen Ljiljana S***** mit Gewalt, nämlich durch Stöße gegen das Bett, Herunterreißen der Kleidung und Fixieren mit seinem Körpergewicht am Bett zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs genötigt;
E./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich seinem am 21. Februar 1996 geborenen Sohn Alexander S***** vorgenommen, indem er im Zeitraum 2005 bis 20. Februar 2010 in wiederholten Angriffen dessen Genitalbereich fest ergriff.E./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich seinem am 21. Februar 1996 geborenen Sohn Alexander S***** vorgenommen, indem er im Zeitraum 2005 bis 20. Februar 2010 in wiederholten Angriffen dessen Genitalbereich fest ergriff.