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Entscheidung 15 Os 2/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os2/21i

Entscheidungsdatum

19.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen F***** J***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2020, GZ 96 Hv 108/20k-26, ferner über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde F***** J***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 16. September 2020 in W***** fremde bewegliche Sachen, nämlich mehrere Kosmetikartikel im Gesamtwert von 58,15 Euro, Gewahrsamsträgern der B***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen C***** P***** anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er dieser einen Schlag ins Gesicht versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieben die Aufzeichnungen der Videoüberwachung (und die darauf basierende Lichtbilddokumentation) bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt. Denn die Tatrichter gründeten die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gerade auf die – in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 25 S 3) – Videos der Überwachungskamera (US 6) im Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugin C***** P***** und des Polizeibeamten A***** R***** (US 6 ff).

[5]           Soweit die Beschwerde vorbringt, eine Identifizierung des Angeklagten sei wegen der Vermummung des Täters (durch Tuch und Sonnenbrille) nicht möglich, kritisiert sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.

[6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).

[7]                  Auch mit dem neuerlichen Verweis auf das „vorliegende Video“ und der Behauptung, eine Identifizierung des Angeklagten als Täter sei „schlichtweg unmöglich“, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00002.21I.0219.000

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210219_OGH0002_0150OS00002_21I0000_000