[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieben die Aufzeichnungen der Videoüberwachung (und die darauf basierende Lichtbilddokumentation) bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt. Denn die Tatrichter gründeten die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gerade auf die – in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 25 S 3) – Videos der Überwachungskamera (US 6) im Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugin C***** P***** und des Polizeibeamten A***** R***** (US 6 ff). [4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieben die Aufzeichnungen der Videoüberwachung (und die darauf basierende Lichtbilddokumentation) bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt. Denn die Tatrichter gründeten die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gerade auf die – in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 25 S 3) – Videos der Überwachungskamera (US 6) im Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugin C***** P***** und des Polizeibeamten A***** R***** (US 6 ff).
[5] Soweit die Beschwerde vorbringt, eine Identifizierung des Angeklagten sei wegen der Vermummung des Täters (durch Tuch und Sonnenbrille) nicht möglich, kritisiert sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902). [6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).
[7] Auch mit dem neuerlichen Verweis auf das „vorliegende Video“ und der Behauptung, eine Identifizierung des Angeklagten als Täter sei „schlichtweg unmöglich“, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.