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Entscheidung 15 Os 2/24v×

Entscheidung 15 Os 2/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os2/24v

Entscheidungsdatum

11.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 24. Juli 2023, GZ 49 Hv 30/23d-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB (US 5; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 148, Rz 6) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie von August 2021 bis 31. Jänner 2023 in J* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig in Ansehung des schweren Betrugs (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB) * A* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmerin zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung einer Vielzahl von Darlehen in Gesamthöhe von 155.000 Euro verleitet und in Ansehung weiterer 10.000 Euro zu verleiten versucht, und die Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt und zu schädigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504 [T3], RS0119370), indem sie den Einwand der offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur Täuschung über Tatsachen in Form der Rückzahlungsvereinbarung bloß auf eine isoliert herausgegriffene Passage des Urteils (US 8 letzter Absatz) stützt. Die Tatrichter gründeten diese Feststellungen jedoch nicht bloß auf die Annahme, dass regelmäßige, namhafte Schenkungen ohne sittlichen Grund äußerst selten seien, sondern auf eine umfangreiche, auch objektive Beweisergebnisse umfassende Beweiswürdigung (US 8 bis US 12).

[5] Das übrige Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich darin, anhand eigener Beweiswerterwägungen zu einer Rückzahlungsverzichtserklärung und der Geschäftsfähigkeit des Opfers im Zeitpunkt deren Unterfertigung, für die Angeklagte günstige Schlüsse zu ziehen und wendet sich somit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00002.24V.0311.000

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240311_OGH0002_0150OS00002_24V0000_000