[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504 [T3], RS0119370), indem sie den Einwand der offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur Täuschung über Tatsachen in Form der Rückzahlungsvereinbarung bloß auf eine isoliert herausgegriffene Passage des Urteils (US 8 letzter Absatz) stützt. Die Tatrichter gründeten diese Feststellungen jedoch nicht bloß auf die Annahme, dass regelmäßige, namhafte Schenkungen ohne sittlichen Grund äußerst selten seien, sondern auf eine umfangreiche, auch objektive Beweisergebnisse umfassende Beweiswürdigung (US 8 bis US 12). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504 [T3], RS0119370), indem sie den Einwand der offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur Täuschung über Tatsachen in Form der Rückzahlungsvereinbarung bloß auf eine isoliert herausgegriffene Passage des Urteils (US 8 letzter Absatz) stützt. Die Tatrichter gründeten diese Feststellungen jedoch nicht bloß auf die Annahme, dass regelmäßige, namhafte Schenkungen ohne sittlichen Grund äußerst selten seien, sondern auf eine umfangreiche, auch objektive Beweisergebnisse umfassende Beweiswürdigung (US 8 bis US 12).
[5] Das übrige Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich darin, anhand eigener Beweiswerterwägungen zu einer Rückzahlungsverzichtserklärung und der Geschäftsfähigkeit des Opfers im Zeitpunkt deren Unterfertigung, für die Angeklagte günstige Schlüsse zu ziehen und wendet sich somit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [5] Das übrige Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich darin, anhand eigener Beweiswerterwägungen zu einer Rückzahlungsverzichtserklärung und der Geschäftsfähigkeit des Opfers im Zeitpunkt deren Unterfertigung, für die Angeklagte günstige Schlüsse zu ziehen und wendet sich somit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.