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Entscheidung 15 Os 2/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os2/94

Entscheidungsdatum

03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nikola H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.November 1993, GZ 29 römisch fünf r 1882/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikola H***** der Verbrechen (1.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (2.) der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Schwoich (Tirol) nachangeführte Personen

(zu 1.) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, indem er sie an den Händen erfaßte und diese nach hinten drückte, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerung, es würde etwas passieren, zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar:

a) an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende November 1992 Anita H*****;

b) am 10.Juni 1993 Christina S*****, wobei er weiters drohte, sie und ihren Freund Roman A***** abzustechen;

(zu 2.) durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Unterlassungen, und zwar:

a) an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende November 1992 Anita H***** durch die Äußerung, seine Lebensgefährtin würde sie abstechen, wenn sie Anzeige erstatte, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung genötigt;

b) am 10.Juni 1993 Christina S***** durch die Äußerung, sie und ihren Freund Roman A***** abzustechen, wenn sie von der erfolgten Vergewaltigung erzähle, zur Abstandnahme von der Mitteilung der Vergewaltigung sowie zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und (ziffernmäßig) Ziffer 5, a (hier versehentlich: "gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziff. 5 a StGB") StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Fehl geht die Mängelrüge (Ziffer 5,), in der unter Zitierung einer Reihe von aus dem Zusammenhang genommenen Sätzen aus Zeugenaussagen und Berichten im Vergleich zu anderen Aussagepassagen weitwendig darzutun versucht wird, warum (nach Ansicht des Beschwerdeführers) den (belastenden) Zeugenaussagen der vergewaltigten Opfer Roswitha S***** (Punkte römisch eins.1. a-e der Beschwerdeschrift) und Christina St***** (Punkte römisch eins.1. f-p) nicht glaubwürdig seien. Nach Inhalt und Zielrichtung unternimmt der Angeklagte mit diesem Vorbringen lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Versuch, nach Art einer (gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen) Schuldberufung die zum seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und im Wege einer isolierten Betrachtungsweise zu anderen (ihm genehmen) Feststellungen zu gelangen. Demgegenüber hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechens (US 6-11) in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf der Basis einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks getroffen und auch sorgfältig (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), aktengetreu und im Einklang sowohl mit den Denkgesetzen als auch mit der forensischen Erfahrung begründet, warum es den Bekundungen der (einzigen Tatzeugen) Anita H***** und Christina St***** geglaubt, hingegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 12-20). Formale Begründungsmängel haften somit dem bekämpften Urteil nicht an.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich bloß in der (zudem irrtümlich unrichtigen) ziffernmäßigen Anführung dieses Nichtigkeitsgrundes und wird solcherart dem gesetzlichen Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Anfechtungspunktes nicht gerecht.

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB enthält die Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt keine Ausführungen. Auch insoweit wird sie dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht gerecht.

Nicht nachvollziehbar ist letztlich der Rechtsmittelantrag, nach Paragraph 288, a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten. Denn der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den Paragraph 288, a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren, in welchem ein Oberlandesgericht gar nicht angerufen wurde, von vornherein nicht verwirklicht worden sein.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E31825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00002.9406.0203.0

Dokumentnummer

JJT_19940203_OGH0002_0150OS00002_9400006_000