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Entscheidung 15 Os 20/09v×

Entscheidung 15 Os 20/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os20/09v

Entscheidungsdatum

18.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2008, GZ 040 Hv 34/08m-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 17. Jänner 2008 in Berndorf in der S*****-Filiale Johanna B***** außer den Fällen des Paragraph 201, mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er (ihr zwischen die Beine griff und sie an der Scheide betastete, vor ihr seine Hand an seinen Penis und seine Hoden führte und daran manipulierte und) ihre Hand erfasste, sie am Handgelenk festhielt und ihre Hand an seinen Penis bzw seine Hoden führte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 10, (teils in Verbindung mit Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint, das Erstgericht habe das Vorliegen von Gewalt „auf der objektiven Tatseite" unrichtig beurteilt. Die dazu aufgestellte Behauptung, ein vorübergehendes Umfassen oder Festhalten sei nicht ausreichend, um das Vorliegen dieses Tatbestandselements anzunehmen, übergeht aber einerseits die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte das Tatopfer so fest umklammerte, dass es ihre Hand (nur) mit einiger Mühe wegreißen konnte, wobei der Vorfall einige Sekunden dauerte (US 4, 5, 7). Zum Anderen leitet die Beschwerde nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, warum zur Erfüllung des Gewaltbegriffs eine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig sei vergleiche zur hRsp RIS-Justiz RS0095666).

Der Einwand, das Greifen zwischen die Beine sei keine geschlechtliche Handlung im Sinn des Paragraph 202, StGB, übersieht, dass die Tatrichter dieses Sachverhaltsmoment zwar als geschlechtlichen Akt qualifiziert haben, aber im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit davon ausgingen, dass dieser vom Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung konsumiert würde (US 8).

Die weitere Kritik, auch das Führen der Hand durch den Angeklagten über dessen weiter Hose an sein Glied sei keine geschlechtliche Handlung, übergeht die Konstatierungen, wonach der Kontakt der Hand des Opfers mit den Geschlechtsteilen des Angeklagten mehrere Sekunden dauerte und so intensiv war, dass Johanna B***** spüren konnte, dass keine Erektion stattfand (US 4 und 8). Im Übrigen kommt es bei einer Berührung oberhalb der Kleidung nicht primär darauf an, wie dünn die Kleidung war, vielmehr ist die Intensität des Kontakts ausschlaggebend (Schick in WK2 Paragraph 202, Rz 13).

Die Folgerung, dass der festgestellte Sachverhalt „maximal den Tatbestand des Paragraph 218, Absatz eins, StGB" erfülle, ist nicht nachvollziehbar, verlangt doch auch das Vergehen der sexuellen Belästigung als objektives Tatbestandselement eine „geschlechtliche Handlung" (wobei der Begriffsinhalt derselbe ist wie in Paragraph 202, StGB; Fabrizy StGB9 Paragraph 218, Rz 2).

Schließlich ist dem Einwand, bei einer Qualifikation der Tathandlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB fehle es an der notwendigen Ermächtigung, im Hinblick auf die obigen Erwägungen der Boden entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90434 15Os20.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00020.09V.0318.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090318_OGH0002_0150OS00020_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung