Dagegen richtet sich die auf Z 10 (teils in Verbindung mit Z 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 10, (teils in Verbindung mit Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) meint, das Erstgericht habe das Vorliegen von Gewalt „auf der objektiven Tatseite" unrichtig beurteilt. Die dazu aufgestellte Behauptung, ein vorübergehendes Umfassen oder Festhalten sei nicht ausreichend, um das Vorliegen dieses Tatbestandselements anzunehmen, übergeht aber einerseits die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte das Tatopfer so fest umklammerte, dass es ihre Hand (nur) mit einiger Mühe wegreißen konnte, wobei der Vorfall einige Sekunden dauerte (US 4, 5, 7). Zum Anderen leitet die Beschwerde nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, warum zur Erfüllung des Gewaltbegriffs eine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig sei (vgl zur hRsp RIS-Justiz RS0095666).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint, das Erstgericht habe das Vorliegen von Gewalt „auf der objektiven Tatseite" unrichtig beurteilt. Die dazu aufgestellte Behauptung, ein vorübergehendes Umfassen oder Festhalten sei nicht ausreichend, um das Vorliegen dieses Tatbestandselements anzunehmen, übergeht aber einerseits die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte das Tatopfer so fest umklammerte, dass es ihre Hand (nur) mit einiger Mühe wegreißen konnte, wobei der Vorfall einige Sekunden dauerte (US 4, 5, 7). Zum Anderen leitet die Beschwerde nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, warum zur Erfüllung des Gewaltbegriffs eine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig sei vergleiche zur hRsp RIS-Justiz RS0095666).
Der Einwand, das Greifen zwischen die Beine sei keine geschlechtliche Handlung im Sinn des § 202 StGB, übersieht, dass die Tatrichter dieses Sachverhaltsmoment zwar als geschlechtlichen Akt qualifiziert haben, aber im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit davon ausgingen, dass dieser vom Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung konsumiert würde (US 8).Der Einwand, das Greifen zwischen die Beine sei keine geschlechtliche Handlung im Sinn des Paragraph 202, StGB, übersieht, dass die Tatrichter dieses Sachverhaltsmoment zwar als geschlechtlichen Akt qualifiziert haben, aber im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit davon ausgingen, dass dieser vom Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung konsumiert würde (US 8).
Die weitere Kritik, auch das Führen der Hand durch den Angeklagten über dessen weiter Hose an sein Glied sei keine geschlechtliche Handlung, übergeht die Konstatierungen, wonach der Kontakt der Hand des Opfers mit den Geschlechtsteilen des Angeklagten mehrere Sekunden dauerte und so intensiv war, dass Johanna B***** spüren konnte, dass keine Erektion stattfand (US 4 und 8). Im Übrigen kommt es bei einer Berührung oberhalb der Kleidung nicht primär darauf an, wie dünn die Kleidung war, vielmehr ist die Intensität des Kontakts ausschlaggebend (Schick in WK2 § 202 Rz 13).Die weitere Kritik, auch das Führen der Hand durch den Angeklagten über dessen weiter Hose an sein Glied sei keine geschlechtliche Handlung, übergeht die Konstatierungen, wonach der Kontakt der Hand des Opfers mit den Geschlechtsteilen des Angeklagten mehrere Sekunden dauerte und so intensiv war, dass Johanna B***** spüren konnte, dass keine Erektion stattfand (US 4 und 8). Im Übrigen kommt es bei einer Berührung oberhalb der Kleidung nicht primär darauf an, wie dünn die Kleidung war, vielmehr ist die Intensität des Kontakts ausschlaggebend (Schick in WK2 Paragraph 202, Rz 13).
Die Folgerung, dass der festgestellte Sachverhalt „maximal den Tatbestand des § 218 Abs 1 StGB" erfülle, ist nicht nachvollziehbar, verlangt doch auch das Vergehen der sexuellen Belästigung als objektives Tatbestandselement eine „geschlechtliche Handlung" (wobei der Begriffsinhalt derselbe ist wie in § 202 StGB; Fabrizy StGB9 § 218 Rz 2).Die Folgerung, dass der festgestellte Sachverhalt „maximal den Tatbestand des Paragraph 218, Absatz eins, StGB" erfülle, ist nicht nachvollziehbar, verlangt doch auch das Vergehen der sexuellen Belästigung als objektives Tatbestandselement eine „geschlechtliche Handlung" (wobei der Begriffsinhalt derselbe ist wie in Paragraph 202, StGB; Fabrizy StGB9 Paragraph 218, Rz 2).
Schließlich ist dem Einwand, bei einer Qualifikation der Tathandlungen nach § 218 Abs 1 StGB fehle es an der notwendigen Ermächtigung, im Hinblick auf die obigen Erwägungen der Boden entzogen.Schließlich ist dem Einwand, bei einer Qualifikation der Tathandlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB fehle es an der notwendigen Ermächtigung, im Hinblick auf die obigen Erwägungen der Boden entzogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.