Entscheidung 15 Os 20/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Barbara P***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 13 St 129/11i der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2011, AZ 8 Ns 22/11x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Barbara P***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 13 St 129/11i der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2011, AZ 8 Ns 22/11x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck den Antrag des Richard L***** auf Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck ab und mehrere weitere in diesem Zusammenhang vom Genannten gestellte Anträge zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Richard L*****. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (vgl § 45 Abs 3 StPO).Dagegen wendet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Richard L*****. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00020.12Y.0328.000
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120328_OGH0002_0150OS00020_12Y0000_000