Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen B***** G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 21. August 2019, GZ 34 Hv 64/19v-93, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen B***** G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 21. August 2019, GZ 34 Hv 64/19v-93, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in L***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A***** G***** und einem weiteren unbekannten Täter vorschriftswidrig Suchtgift
1./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen angeboten, und zwar im Jänner 2017 insgesamt 40 bis 50 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC (insgesamt zumindest das 141-fache der Grenzmenge; US 6) dem K***** K***** zum Kilopreis von 2.200 Euro zum Kauf;1./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen angeboten, und zwar im Jänner 2017 insgesamt 40 bis 50 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC (insgesamt zumindest das 141-fache der Grenzmenge; US 6) dem K***** K***** zum Kilopreis von 2.200 Euro zum Kauf;
2./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) das 15-fache übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem er K***** K***** von Jänner 2017 bis Anfang April 2017 in fünf Teilverkäufen insgesamt 4,5 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC (insgesamt zumindest das 15,9-fache der Grenzmenge; US 5) zum Kilopreis von 3.000 Euro verkaufte.2./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 15-fache übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem er K***** K***** von Jänner 2017 bis Anfang April 2017 in fünf Teilverkäufen insgesamt 4,5 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC (insgesamt zumindest das 15,9-fache der Grenzmenge; US 5) zum Kilopreis von 3.000 Euro verkaufte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f; insbesondere zum auf kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt gerichteten Willen des Angeklagten sowie zur „Abgabe eines ernsthaften Angebots betreffend die festgestellte Suchtgiftmenge“) nicht offenbar unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern – im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen – auf das äußere Tatgeschehen im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen K***** gegründet (US 9; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Dass diese Erwägungen dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheinen, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (vgl RIS-Justiz RS0099455).Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f; insbesondere zum auf kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt gerichteten Willen des Angeklagten sowie zur „Abgabe eines ernsthaften Angebots betreffend die festgestellte Suchtgiftmenge“) nicht offenbar unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern – im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen – auf das äußere Tatgeschehen im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen K***** gegründet (US 9; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Dass diese Erwägungen dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheinen, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her vergleiche RIS-Justiz RS0099455).
Als substanzlosen Gebrauch der „verba legalia“ kritisiert die Subsumtionsrüge (Z 10) zu 2./ die Verwendung der – tatsächlich nicht dem Gesetz (§ 28a SMG) entnommenen – Begriffe „kontinuierliche Begehung“ und „wiederholte Überlassung“, legt aber nicht dar, weshalb es den entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen (US 6) an einem Sachverhaltsbezug fehlen sollte. Ebenso wenig leitet sie argumentativ auf dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), wieso es zur rechtsrichtigen Subsumtion „Ausführungen zur zeitlichen Komponente der Intention des Angeklagten“ bedurft hätte.Als substanzlosen Gebrauch der „verba legalia“ kritisiert die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu 2./ die Verwendung der – tatsächlich nicht dem Gesetz (Paragraph 28 a, SMG) entnommenen – Begriffe „kontinuierliche Begehung“ und „wiederholte Überlassung“, legt aber nicht dar, weshalb es den entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen (US 6) an einem Sachverhaltsbezug fehlen sollte. Ebenso wenig leitet sie argumentativ auf dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), wieso es zur rechtsrichtigen Subsumtion „Ausführungen zur zeitlichen Komponente der Intention des Angeklagten“ bedurft hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00020.20K.0408.000
Dokumentnummer
JJT_20200408_OGH0002_0150OS00020_20K0000_000