Diesem Beschwerdeeinwand kommt teilweise zu Punkt 2 a, und zwar in Ansehung der Wegnahme von mehreren Zigarren und vier Flaschen Bier aus dem Haus der Familie W***, das er zur Nächtigung aufgesucht hat (US 8), Berechtigung zu. die Konsumation dieser Waren sofort am Tatort (US 8) geschah, um gegenwärtige Bedürfnisse des Angeklagten sogleich zu befriedigen, wobei er einer augenblicklichen Eingebung und nicht einem Hang zum Stehlen folgte (US 11). Diese vom Erstgericht angenommene Motivation ist rechtlich dahin zu beurteilen, daß die Entziehung der Rauchwaren und des Getränks der Befriedigung eines Gelüstes im Sinne des § 141 StGB diente (vgl ENr 8 ff zu dieser Gesetzesstelle in Mayerhofer/Rieder3, insbesondere SSt 49/14).Diesem Beschwerdeeinwand kommt teilweise zu Punkt 2 a, und zwar in Ansehung der Wegnahme von mehreren Zigarren und vier Flaschen Bier aus dem Haus der Familie W***, das er zur Nächtigung aufgesucht hat (US 8), Berechtigung zu. die Konsumation dieser Waren sofort am Tatort (US 8) geschah, um gegenwärtige Bedürfnisse des Angeklagten sogleich zu befriedigen, wobei er einer augenblicklichen Eingebung und nicht einem Hang zum Stehlen folgte (US 11). Diese vom Erstgericht angenommene Motivation ist rechtlich dahin zu beurteilen, daß die Entziehung der Rauchwaren und des Getränks der Befriedigung eines Gelüstes im Sinne des Paragraph 141, StGB diente vergleiche ENr 8 ff zu dieser Gesetzesstelle in Mayerhofer/Rieder3, insbesondere SSt 49/14).
Da der Wert dieser Sachen gering ist, sind die Voraussetzungen nach § 141 Abs. 1 StGB erfüllt; daß daneben und in der Folge andere Sachen im Sinne des § 127 StGB gestohlen wurden, ändert daran nichts und auch eine Zusammenrechnung der Werte im Sinne des § 29 StGB kommt nicht in Betracht (vgl Kienapfel BT II2 § 141 RN 18 f). Mangels einer Ermächtigung der Verletzten zur Strafverfolgung war daher nach Aufhebung des diesbezüglichen Schuldspruchs mit Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Da der Wert dieser Sachen gering ist, sind die Voraussetzungen nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB erfüllt; daß daneben und in der Folge andere Sachen im Sinne des Paragraph 127, StGB gestohlen wurden, ändert daran nichts und auch eine Zusammenrechnung der Werte im Sinne des Paragraph 29, StGB kommt nicht in Betracht vergleiche Kienapfel BT II2 Paragraph 141, RN 18 f). Mangels einer Ermächtigung der Verletzten zur Strafverfolgung war daher nach Aufhebung des diesbezüglichen Schuldspruchs mit Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Eine Begehung der weiteren vom Erstgericht als Diebstahl beurteilten Taten aus einem in der im § 141 StGB angeführten Motive, also aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes, ist den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu entnehmen; nach der Aktenlage waren Feststellungen in dieser Richtung auch nicht geboten:Eine Begehung der weiteren vom Erstgericht als Diebstahl beurteilten Taten aus einem in der im Paragraph 141, StGB angeführten Motive, also aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes, ist den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu entnehmen; nach der Aktenlage waren Feststellungen in dieser Richtung auch nicht geboten:
Eine Aneignung des Hausschlüssels der Familie W*** aus Unbesonnenheit - eine andere Voraussetzung des § 141 StGB ist schon im Hinblick auf die Art des entzogenen Gegenstandes auszuschließen - ist selbst vom Angeklagten nicht behauptet worden und mit den für eine Planmäßigkeit seines Handelns sprechenden weiteren Verfahrensergebnissen (insbesondere S 88/I über das Verstecken des Schlüssels) unvereinbar.Eine Aneignung des Hausschlüssels der Familie W*** aus Unbesonnenheit - eine andere Voraussetzung des Paragraph 141, StGB ist schon im Hinblick auf die Art des entzogenen Gegenstandes auszuschließen - ist selbst vom Angeklagten nicht behauptet worden und mit den für eine Planmäßigkeit seines Handelns sprechenden weiteren Verfahrensergebnissen (insbesondere S 88/I über das Verstecken des Schlüssels) unvereinbar.
Die Entziehung der Kleidungsstücke des Mitpatienten Martin E*** bzw der Tischdecke der Familie W*** (Schuldsprüche 2 b und c) durch den Angeklagten diente dem Zweck, sich einzukleiden bzw gegen Regen zu schützen (US 9). Dennoch hat er - der Rechtsrüge zuwider - dabei nicht aus Not gehandelt. Er war nämlich nicht genötigt, sich aus dem Krankenhaus unbemerkt - und deshalb ohne eigene Kleidung, sondern vielmehr mit Kleidungsstücken seines Bettnachbarn - zu entfernen und seinen Weg bei Regen fortzusetzen. Daß diesen Angriffen auf fremdes Vermögen aber ein anderer in § 141 StGB angeführter Beweggrund (Unbesonnenheit, Befriedigung eines Gelüstes) zugrunde gelegen wäre, ist weder festgestellt noch durch die Aktenlage indiziert, der insoweit vor allem kein Hinweis auf ein spontanes - einer Augenblickseingebung folgendes - Handeln des Angeklagten zu entnehmen ist.Die Entziehung der Kleidungsstücke des Mitpatienten Martin E*** bzw der Tischdecke der Familie W*** (Schuldsprüche 2 b und c) durch den Angeklagten diente dem Zweck, sich einzukleiden bzw gegen Regen zu schützen (US 9). Dennoch hat er - der Rechtsrüge zuwider - dabei nicht aus Not gehandelt. Er war nämlich nicht genötigt, sich aus dem Krankenhaus unbemerkt - und deshalb ohne eigene Kleidung, sondern vielmehr mit Kleidungsstücken seines Bettnachbarn - zu entfernen und seinen Weg bei Regen fortzusetzen. Daß diesen Angriffen auf fremdes Vermögen aber ein anderer in Paragraph 141, StGB angeführter Beweggrund (Unbesonnenheit, Befriedigung eines Gelüstes) zugrunde gelegen wäre, ist weder festgestellt noch durch die Aktenlage indiziert, der insoweit vor allem kein Hinweis auf ein spontanes - einer Augenblickseingebung folgendes - Handeln des Angeklagten zu entnehmen ist.
In Ansehung der Wegnahme eines Küchenmessers aus einem weiteren zur Nächtigung benützten Haus (2 d) führt der Angeklagte die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, indem er ihr zugrunde legt, das Messer nur zwecks Begehung eines Selbstmordes - aus Unbesonnenheit (vgl Mayerhofer/Rieder3 § 141 StGB, ENr 7 d) - an sich genommen zu haben. Nach den Urteilsfeststellungen, von denen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auszugehen hätte, war es ihm nämlich bei der Aneignung des Messers keineswegs ausschließlich um dessen Verwendung als Selbstmordwaffe zu tun (US 10).In Ansehung der Wegnahme eines Küchenmessers aus einem weiteren zur Nächtigung benützten Haus (2 d) führt der Angeklagte die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, indem er ihr zugrunde legt, das Messer nur zwecks Begehung eines Selbstmordes - aus Unbesonnenheit vergleiche Mayerhofer/Rieder3 Paragraph 141, StGB, ENr 7 d) - an sich genommen zu haben. Nach den Urteilsfeststellungen, von denen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auszugehen hätte, war es ihm nämlich bei der Aneignung des Messers keineswegs ausschließlich um dessen Verwendung als Selbstmordwaffe zu tun (US 10).
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Die teilweise Kassierung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Für die dem Angeklagten weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen war damit eine neue Strafe festzusetzen.
Dabei waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen teils derselben, aber auch verschiedener Art, sowie die (formell die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden) Vorstrafen des Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten; mildernd hingegen dessen Geständnis, seine teils beschränkte Zurechnungsfähigkeit und die erhebliche Schadensgutmachung.Dabei waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen teils derselben, aber auch verschiedener Art, sowie die (formell die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden) Vorstrafen des Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten; mildernd hingegen dessen Geständnis, seine teils beschränkte Zurechnungsfähigkeit und die erhebliche Schadensgutmachung.
Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien eine gegenüber der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe geringfügig reduzierte Strafdauer als angemessen (§ 32 StGB). Mit seiner (eine Strafherabsetzung anstrebenden) Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien eine gegenüber der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe geringfügig reduzierte Strafdauer als angemessen (Paragraph 32, StGB). Mit seiner (eine Strafherabsetzung anstrebenden) Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.
Die Vorhaftanrechnung sowie der Ausspruch des Erstgerichts über die privatrechtlichen Ansprüche bleiben unberührt.