Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit, weil das Erstgericht lediglich festgestellt habe, der Angeklagte hätte den Entschluß gefaßt, mit der Zeugin H***** geschlechtlich zu verkehren, "gegebenenfalls auch gegen ihren Willen"; schließlich sei auch die Meinung des Schöffengerichtes, den Zeugen Glauben geschenkt zu haben, nicht zureichend begründet; es werde nämlich bloß angeführt, daß die "leugnende Verantwortung des Angeklagten zweifelsfrei" widerlegt worden sei, ohne im einzelnen "auf diesen Sachverhalt" einzugehen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit, weil das Erstgericht lediglich festgestellt habe, der Angeklagte hätte den Entschluß gefaßt, mit der Zeugin H***** geschlechtlich zu verkehren, "gegebenenfalls auch gegen ihren Willen"; schließlich sei auch die Meinung des Schöffengerichtes, den Zeugen Glauben geschenkt zu haben, nicht zureichend begründet; es werde nämlich bloß angeführt, daß die "leugnende Verantwortung des Angeklagten zweifelsfrei" widerlegt worden sei, ohne im einzelnen "auf diesen Sachverhalt" einzugehen.
Entgegen diesem substanzlosen Vorbringen ist das Urteil nicht undeutlich, weil den Feststellungen klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. Es ist aber auch nicht unvollständig; denn hiezu gibt die Beschwerde nicht an, zu welchen entscheidenden Tatsachen welche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, welche angeblichen Widersprüche zwischen Personen nicht gewürdigt oder welche allfällige den Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angegeben worden sein sollen, aus denen es Beweise nicht für stichhältig erachtet. Ebenso substratlos blieb der Einwand der unzureichenden Begründung, sodaß insgesamt formale Begründungsmängel nicht deutlich und bestimmt dargetan werden.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern sucht - unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die Angaben der Zeugin H***** über die Gewaltanwendung des Angeklagten zu relativieren und somit - selbst beweiswürdigend - seiner Verantwortung, "nur zudringlich" geworden zu sein, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart wird aber auch dieser formelle Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus noch releviert, er habe keinerlei Drohungen ausgestoßen, genügt die Entgegnung, daß ihm diese Nötigungsform gar nicht vorgeworfen wurde.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern sucht - unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die Angaben der Zeugin H***** über die Gewaltanwendung des Angeklagten zu relativieren und somit - selbst beweiswürdigend - seiner Verantwortung, "nur zudringlich" geworden zu sein, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart wird aber auch dieser formelle Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus noch releviert, er habe keinerlei Drohungen ausgestoßen, genügt die Entgegnung, daß ihm diese Nötigungsform gar nicht vorgeworfen wurde.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a behauptet zu beiden Schuldspruchsfakten (vermeintliche) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, ignorierte dabei aber die (von der Beschwerde teils auch bekämpften) ohnedies getroffenen Konstatierungen auf US 5 (zur versuchten Vergewaltigung) sowie auf US 6/7 (zur unterlassenen Hilfeleistung); soweit der Sache nach auch noch deren unzureichende Begründung geltend gemacht wird (Z 5), reicht der Hinweis auf die umfänglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (US 8 und 9).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, behauptet zu beiden Schuldspruchsfakten (vermeintliche) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, ignorierte dabei aber die (von der Beschwerde teils auch bekämpften) ohnedies getroffenen Konstatierungen auf US 5 (zur versuchten Vergewaltigung) sowie auf US 6/7 (zur unterlassenen Hilfeleistung); soweit der Sache nach auch noch deren unzureichende Begründung geltend gemacht wird (Ziffer 5,), reicht der Hinweis auf die umfänglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (US 8 und 9).
Die einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) ins Treffen führende Rechtsrüge nach Z 9 lit b orientiert sich abermals nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, weil sie die Konstatierung unbeachtet läßt, wonach der Angeklagte bloß wegen der heftigen Gegenwehr der Zeugin H***** von ihr schließlich abließ (US 6, 9/10 sowie Urteilsspruch).Die einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) ins Treffen führende Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, orientiert sich abermals nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, weil sie die Konstatierung unbeachtet läßt, wonach der Angeklagte bloß wegen der heftigen Gegenwehr der Zeugin H***** von ihr schließlich abließ (US 6, 9/10 sowie Urteilsspruch).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft den Schuldspruch nach § 201 Abs 2 StGB mit dem verfehlten Hinweis, die schwere Körperverletzung sei schon vor der versuchten Vergewaltigung eingetreten. Damit wendet sie sich gegen eine dem Angeklagten im Urteil gar nicht angelastete Qualifikation nach Abs 3 des § 201 StGB und entbehrt somit ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft den Schuldspruch nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB mit dem verfehlten Hinweis, die schwere Körperverletzung sei schon vor der versuchten Vergewaltigung eingetreten. Damit wendet sie sich gegen eine dem Angeklagten im Urteil gar nicht angelastete Qualifikation nach Absatz 3, des Paragraph 201, StGB und entbehrt somit ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).