Der dagegen auf die Gründe der Z 3, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen auf die Gründe der Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Den Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund ist nicht zu entnehmen, welche Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, in der Hauptverhandlung verletzt oder vernachlässigt worden wäre. Dem Beschwerdevorbringen zuwider steht auf Grund des Akteninhaltes, insbesonders jedoch des Beschlusses des Erstgerichtes vom 9.Dezember 1996, ON 78, unmißverständlich fest, daß eine Tonbandaufzeichnung des Verlaufes der Hauptverhandlung am 16.Oktober 1996 gemäß § 271 Abs 5 StPO weder angeordnet wurde noch stattgefunden hat. Demnach gehen auch die auf dieser verfehlten Annahme des Beschwerdeführers gestützten Relevanzerwägungen ins Leere; abgesehen davon stünde nur eine Verletzung des § 270 Abs 1 StPO unter Nichtigkeitssanktion.Den Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund ist nicht zu entnehmen, welche Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, in der Hauptverhandlung verletzt oder vernachlässigt worden wäre. Dem Beschwerdevorbringen zuwider steht auf Grund des Akteninhaltes, insbesonders jedoch des Beschlusses des Erstgerichtes vom 9.Dezember 1996, ON 78, unmißverständlich fest, daß eine Tonbandaufzeichnung des Verlaufes der Hauptverhandlung am 16.Oktober 1996 gemäß Paragraph 271, Absatz 5, StPO weder angeordnet wurde noch stattgefunden hat. Demnach gehen auch die auf dieser verfehlten Annahme des Beschwerdeführers gestützten Relevanzerwägungen ins Leere; abgesehen davon stünde nur eine Verletzung des Paragraph 270, Absatz eins, StPO unter Nichtigkeitssanktion.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Urteilsfeststellungen, der abgesondert bereits rechtskräftig verurteilte Pavel V***** habe dreimal 180 Stangen Zigaretten nach Österreich eingeschmuggelt sowie daß der Angeklagte an den Genannten herangetreten sei - ersichtlich zu ergänzen -, diese Schmuggelfahrten durchzuführen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Konstatierungen mängelfrei begründet, finden sie doch in der Aussage des Pavel V*****, auf die die Tatrichter diese Feststellungen mit schlüssiger Begründung stützten, Deckung. Anläßlich seiner Vernehmung am 28.Februar 1996 (S 91 in ON 27) und am 20.März 1996 (S 149 in ON 27) hat V***** ausgesagt, drei Schmuggelfahrten im Auftrag der Brüder M***** vorgenommen zu haben, wobei (S 89, 93 in ON 27) nie mehr als 180 Stangen Zigaretten pro Fahrt geschmuggelt worden seien. Mit späteren abweichenden Angaben des Genannten beschäftigte sich das Schöffengericht und gelangte in seiner Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß diese - ebenso wie die Verantwortung des Beschwerdeführers - nicht wahrheitsgemäß sind. In diesem Akt der Beweiswürdigung liegt kein formaler Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Urteilsfeststellungen, der abgesondert bereits rechtskräftig verurteilte Pavel V***** habe dreimal 180 Stangen Zigaretten nach Österreich eingeschmuggelt sowie daß der Angeklagte an den Genannten herangetreten sei - ersichtlich zu ergänzen -, diese Schmuggelfahrten durchzuführen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Konstatierungen mängelfrei begründet, finden sie doch in der Aussage des Pavel V*****, auf die die Tatrichter diese Feststellungen mit schlüssiger Begründung stützten, Deckung. Anläßlich seiner Vernehmung am 28.Februar 1996 (S 91 in ON 27) und am 20.März 1996 (S 149 in ON 27) hat V***** ausgesagt, drei Schmuggelfahrten im Auftrag der Brüder M***** vorgenommen zu haben, wobei (S 89, 93 in ON 27) nie mehr als 180 Stangen Zigaretten pro Fahrt geschmuggelt worden seien. Mit späteren abweichenden Angaben des Genannten beschäftigte sich das Schöffengericht und gelangte in seiner Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß diese - ebenso wie die Verantwortung des Beschwerdeführers - nicht wahrheitsgemäß sind. In diesem Akt der Beweiswürdigung liegt kein formaler Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten weder gegen die Feststellung der Zahl der geschmuggelten Zigaretten noch gegen die in Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten getroffene Feststellung, er hätte das gefundene Mobiltelefon in der Slowakei auf einem Flohmarkt verkaufen wollen, erhebliche Bedenken. Vielmehr unternimmt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen insgesamt erneut nur den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.Dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den Akten weder gegen die Feststellung der Zahl der geschmuggelten Zigaretten noch gegen die in Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten getroffene Feststellung, er hätte das gefundene Mobiltelefon in der Slowakei auf einem Flohmarkt verkaufen wollen, erhebliche Bedenken. Vielmehr unternimmt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen insgesamt erneut nur den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie nicht, was sich schon aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle unmißverständlich ergibt und Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wäre, aufzeigt, aus welchen Gründen die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlungen begründen. Eine Verweisung auf die Ausführungen der - mittlerweile zurückgezogenen - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die im übrigen gar nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemacht hatte, sondern jenen nach Z 11 leg cit, ist als Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO unzulässig (Mayerhofer StPO4 § 285 E 42); darauf war somit nicht einzugehen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie nicht, was sich schon aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle unmißverständlich ergibt und Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wäre, aufzeigt, aus welchen Gründen die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlungen begründen. Eine Verweisung auf die Ausführungen der - mittlerweile zurückgezogenen - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die im übrigen gar nicht den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend gemacht hatte, sondern jenen nach Ziffer 11, leg cit, ist als Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO unzulässig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 42); darauf war somit nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der eben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der eben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die in der angemeldeten vollen Berufung enthaltene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den österreichischen Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe fällt gemäß § 285 i StPO in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe fällt gemäß Paragraph 285, i StPO in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.