Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung (Anklageschrift ON 11, 2. des Tenors, iVm der Anklagebegründung S 227), Gebäude, Kirchen, Mauern und andere fremde Sachen mit Hakenkreuzen, Keltenkreuzen, SS-Runen, Schriftzügen - darunter "Turkes Raus" und "HASS" - und Triskelen besprüht zu haben, wodurch ein 25.000 S übersteigender Gesamtschaden entstand, kann neben dem gesetzlichen Tatbild des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (wie durch das Geschworenengericht erfolgt) auch jenem des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB unterstellt werden, weil erst alle diese zusammen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erschöpfen (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 28 E 2), soll mit ersterem doch eine Vermögensschädigung hintangehalten werden (Leukauf-Steininger Komm3 § 125 RN 3), während letzterer dem Schutz des öffentlichen Friedens dient (Leukauf-Steininger aaO § 283 RN 1). Beide Vergehen können somit in ungleichartiger Idealkonkurrenz zusammentreffen.Die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung (Anklageschrift ON 11, 2. des Tenors, in Verbindung mit der Anklagebegründung S 227), Gebäude, Kirchen, Mauern und andere fremde Sachen mit Hakenkreuzen, Keltenkreuzen, SS-Runen, Schriftzügen - darunter "Turkes Raus" und "HASS" - und Triskelen besprüht zu haben, wodurch ein 25.000 S übersteigender Gesamtschaden entstand, kann neben dem gesetzlichen Tatbild des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (wie durch das Geschworenengericht erfolgt) auch jenem des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB unterstellt werden, weil erst alle diese zusammen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erschöpfen (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 28, E 2), soll mit ersterem doch eine Vermögensschädigung hintangehalten werden (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 125, RN 3), während letzterer dem Schutz des öffentlichen Friedens dient (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 283, RN 1). Beide Vergehen können somit in ungleichartiger Idealkonkurrenz zusammentreffen.
Gemäß § 314 StPO wären somit entsprechende Schuld(Eventual)fragen zu stellen gewesen, weil die dem Angeklagten angelastete Tat, werden die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen als erwiesen angenommen, unter ein anderes Strafgesetz, bei eintätiger Deliktsmehrheit hier auch unter mehrere andere, fiele, welche nicht strenger als das in der Anklageschrift angeführte sind (vgl § 312 Abs 2 StPO; Mayerhofer StPO4 § 312 E 11).Gemäß Paragraph 314, StPO wären somit entsprechende Schuld(Eventual)fragen zu stellen gewesen, weil die dem Angeklagten angelastete Tat, werden die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen als erwiesen angenommen, unter ein anderes Strafgesetz, bei eintätiger Deliktsmehrheit hier auch unter mehrere andere, fiele, welche nicht strenger als das in der Anklageschrift angeführte sind vergleiche Paragraph 312, Absatz 2, StPO; Mayerhofer StPO4 Paragraph 312, E 11).
Unter der Tathandlung des "Hetzens" im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung wird eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Haß und zur Verachtung gegen eine der in § 283 Abs 1 StGB genannten Gruppen verstanden (EBRV 1971, 427 bei Leukauf-Steininger aaO § 283 RN 6). Nur dann, wenn eine Tathandlung dieser Voraussetzung unter keinen wie immer gearteten Umständen gerecht werden kann, ist eine Tatbestandsverwirklichung schon in objektiver Sicht unmöglich.Unter der Tathandlung des "Hetzens" im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung wird eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Haß und zur Verachtung gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, StGB genannten Gruppen verstanden (EBRV 1971, 427 bei Leukauf-Steininger aaO Paragraph 283, RN 6). Nur dann, wenn eine Tathandlung dieser Voraussetzung unter keinen wie immer gearteten Umständen gerecht werden kann, ist eine Tatbestandsverwirklichung schon in objektiver Sicht unmöglich.
Davon kann aber unter den gegebenen Umständen - entgegen der Auffassung des Schwurgerichtshofes - keine Rede sein; ist doch das mit typischen NS-Symbolen und dem Wort "HASS" verbundene unmißverständliche Verlangen, Mitbewohnern türkischer Nationalität den Aufenthalt in Österreich zu verweigern, gerade angesichts der derzeitigen öffentlichen Diskussion über den Aufenthalt von nicht der Europäischen Union angehörenden Ausländern im Inland grundsätzlich geeignet, in der Bevölkerung gehässige Emotionen zu erwecken und eine aggressiv feindselige Einstellung zu fördern. Ob der - zumindest bedingte - Vorsatz des Angeklagten eine derartige Zielsetzung erfaßt hat (was in der Gegenäußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde entschieden in Abrede gestellt wird), ist von der Frage der aus objektiver Sicht möglichen Tatbestandsverwirklichung strikt zu trennen. Die diesbezügliche - nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung gebotene - Prüfung war den Geschworenen jedoch mangels einer an sie gerichteten, darauf abzielenden Schuldfrage verwehrt.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war demnach das angefochtene (im übrigen unberührt bleibende) Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache in Ansehung des zufolge verabsäumter Stellung einer die gesamten Tatsachenbehauptungen der Anklage umfassenden Eventualfrage unerledigt gebliebenen Vorwurfs der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB an den für Jugendstrafsachen zuständigen Einzelrichter des Landesge- richtes Innsbruck zu verweisen (§ 351 letzter Halbsatz StPO). Bei der Strafneubemessung ist auf den unberührt gebliebenen Schuldspruch Bedacht zu nehmen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war demnach das angefochtene (im übrigen unberührt bleibende) Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache in Ansehung des zufolge verabsäumter Stellung einer die gesamten Tatsachenbehauptungen der Anklage umfassenden Eventualfrage unerledigt gebliebenen Vorwurfs der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB an den für Jugendstrafsachen zuständigen Einzelrichter des Landesge- richtes Innsbruck zu verweisen (Paragraph 351, letzter Halbsatz StPO). Bei der Strafneubemessung ist auf den unberührt gebliebenen Schuldspruch Bedacht zu nehmen.
Mit ihrer Berufung war die Anklagebehörde auf diese Entscheidung zu verweisen.