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Entscheidung 15 Os 208/98×

Entscheidung 15 Os 208/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os208/98

Entscheidungsdatum

28.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 25. September 1998, GZ 12 römisch fünf r 502/98-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus K***** wurde des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 15. August 1997 in Hohenau an der March die Gendarmeriebeamten Revierinspektor W***** und Insp. A*****, die mit ihm wegen Lenkens eines PKWs im alkoholisierten Zustand eine Atemluftalkoholuntersuchung durchgeführt hatten, mit dem Vorsatz, den Staat an seinen konkreten Rechten auf Anzeigeerstattung durch Sicherheitsorgane und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO einen Schaden zuzufügen, zu verleiten versucht hat, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, indem er den Gendarmeriebeamten für die pflichtwidrige Unterlassung dieser Amtshandlung 1.000 S angeboten hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nur einen einzigen Satz aus den Urteilsfeststellungen isoliert aus dem Zusammenhang herauslöst ("ihm war klar, daß er dadurch den Staat in seinem Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen schädigte" - US 5 oben) und daraus - insoweit auch in der Subsumtionsrüge - ableitet, es fehle die Konstatierung, ob der Angeklagte die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, orientiert sie sich prozeßordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Bei der gebotenen - von der Beschwerde indes vernachlässigten - Gesamtbetrachtung nicht nur von Spruch und Gründen, sondern auch der gesamten Entscheidungsgründe in subjektiver Hinsicht, wonach der Angeklagte mit dem "Vorsatz" handelte, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen (US 8 oben), er die Anzeige durch das Anbieten von 1.000 S verhindern "wollte" (US 8 unten, womit auch die von der Rechtsrüge vermißte Willenskomponente festgestellt wurde) und seine Handlungsweise auf die Vollendung der Tat gerichtet war (US 9 oben), tragen die konstatierten Prämissen den Schuldspruch.

Dieses rechtliche Schicksal teilt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), weil sie den - wie dargelegt - unbedenklich und zureichend konstatierten Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers außer acht läßt und nur deshalb zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Tatsachensubstrates gelangt.

Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E53224 15D02088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00208.98.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0150OS00208_9800000_000