Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nur einen einzigen Satz aus den Urteilsfeststellungen isoliert aus dem Zusammenhang herauslöst ("ihm war klar, daß er dadurch den Staat in seinem Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen schädigte" - US 5 oben) und daraus - insoweit auch in der Subsumtionsrüge - ableitet, es fehle die Konstatierung, ob der Angeklagte die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, orientiert sie sich prozeßordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nur einen einzigen Satz aus den Urteilsfeststellungen isoliert aus dem Zusammenhang herauslöst ("ihm war klar, daß er dadurch den Staat in seinem Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen schädigte" - US 5 oben) und daraus - insoweit auch in der Subsumtionsrüge - ableitet, es fehle die Konstatierung, ob der Angeklagte die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, orientiert sie sich prozeßordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Bei der gebotenen - von der Beschwerde indes vernachlässigten - Gesamtbetrachtung nicht nur von Spruch und Gründen, sondern auch der gesamten Entscheidungsgründe in subjektiver Hinsicht, wonach der Angeklagte mit dem "Vorsatz" handelte, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen (US 8 oben), er die Anzeige durch das Anbieten von 1.000 S verhindern "wollte" (US 8 unten, womit auch die von der Rechtsrüge vermißte Willenskomponente festgestellt wurde) und seine Handlungsweise auf die Vollendung der Tat gerichtet war (US 9 oben), tragen die konstatierten Prämissen den Schuldspruch.
Dieses rechtliche Schicksal teilt auch die Subsumtionsrüge (Z 10), weil sie den - wie dargelegt - unbedenklich und zureichend konstatierten Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers außer acht läßt und nur deshalb zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Tatsachensubstrates gelangt.Dieses rechtliche Schicksal teilt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), weil sie den - wie dargelegt - unbedenklich und zureichend konstatierten Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers außer acht läßt und nur deshalb zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Tatsachensubstrates gelangt.
Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).