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Entscheidung 15 Os 21/01×

Entscheidung 15 Os 21/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os21/01

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen Paragraphen 146, ff StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 2000, AZ 21 Ns 216, 245/00, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gernot L***** erhebt gegen den bezeichneten Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz, mit dem seine neuerlichen pauschalen Ablehnungserklärungen betreffend das Landesgericht Korneuburg als ungerechtfertigt bezeichnet wurden, Beschwerde. Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StPO gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, worauf bereits das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich hingewiesen hat.

Anmerkung

E60768 15D00211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00021.01.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20010301_OGH0002_0150OS00021_0100000_000