Entscheidung 15 Os 21/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen §§ 146 ff StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 2000, AZ 21 Ns 216, 245/00, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen Paragraphen 146, ff StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 2000, AZ 21 Ns 216, 245/00, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gernot L***** erhebt gegen den bezeichneten Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz, mit dem seine neuerlichen pauschalen Ablehnungserklärungen betreffend das Landesgericht Korneuburg als ungerechtfertigt bezeichnet wurden, Beschwerde. Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 74 Abs 3 StPO gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, worauf bereits das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich hingewiesen hat.Gernot L***** erhebt gegen den bezeichneten Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz, mit dem seine neuerlichen pauschalen Ablehnungserklärungen betreffend das Landesgericht Korneuburg als ungerechtfertigt bezeichnet wurden, Beschwerde. Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StPO gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, worauf bereits das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich hingewiesen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00021.01.0301.000
Dokumentnummer
JJT_20010301_OGH0002_0150OS00021_0100000_000