Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Erstgericht den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Sarah L***** über eine Verabredung an einer Kreuzung in der Nähe des Elternhauses nicht mit dem Busfahrplan in Einklang zu bringen sind, mit zutreffender Begründung (insbesondere Punkt 2./S 83) ablehnen, zumal auch bei Antragstellung nicht dargetan wurde, inwieweit die Durchführung des beantragten Beweises geeignet sei, das angestrebte Ergebnis zu erzielen, und weshalb jenes für die Schuldfrage von Bedeutung sein solle (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Erstgericht den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Sarah L***** über eine Verabredung an einer Kreuzung in der Nähe des Elternhauses nicht mit dem Busfahrplan in Einklang zu bringen sind, mit zutreffender Begründung (insbesondere Punkt 2./S 83) ablehnen, zumal auch bei Antragstellung nicht dargetan wurde, inwieweit die Durchführung des beantragten Beweises geeignet sei, das angestrebte Ergebnis zu erzielen, und weshalb jenes für die Schuldfrage von Bedeutung sein solle (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen zum einen keine für den Schuldspruch des - zum objektiven Hergang im Wesentlichen geständigen und lediglich die subjektive Tatseite in Abrede stellenden (US 5 iVm S 53) - Angeklagten entscheidenden Tatsachen. Von wem die Initiative zum Zuwarten des Tatopfers zum Verbleiben im Bus ausging, ist nämlich für die Schuldfrage ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob und in welcher Weise der Angeklagte allenfalls weitere unbeobachtete Treffen mit der Unmündigen geplant oder initiiert habe. Zum anderen bekämpft die Beschwerde aber mit den Thesen, mangels - bei sexuellem Missbrauch üblicherweise zu erwartenden - Abwehrhandlungen des Kindes, weiters aufgrund des Umstands, dass dessen Mutter am Tattag keine besonderen Auffälligkeiten bemerkt habe, letztlich weil Sarah L***** zwischen der Tat und deren Mitteilung gegenüber ihren Eltern eine negative Note in Mathematik erhalten habe, sei der Darstellung der Zeugin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen zum einen keine für den Schuldspruch des - zum objektiven Hergang im Wesentlichen geständigen und lediglich die subjektive Tatseite in Abrede stellenden (US 5 in Verbindung mit S 53) - Angeklagten entscheidenden Tatsachen. Von wem die Initiative zum Zuwarten des Tatopfers zum Verbleiben im Bus ausging, ist nämlich für die Schuldfrage ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob und in welcher Weise der Angeklagte allenfalls weitere unbeobachtete Treffen mit der Unmündigen geplant oder initiiert habe. Zum anderen bekämpft die Beschwerde aber mit den Thesen, mangels - bei sexuellem Missbrauch üblicherweise zu erwartenden - Abwehrhandlungen des Kindes, weiters aufgrund des Umstands, dass dessen Mutter am Tattag keine besonderen Auffälligkeiten bemerkt habe, letztlich weil Sarah L***** zwischen der Tat und deren Mitteilung gegenüber ihren Eltern eine negative Note in Mathematik erhalten habe, sei der Darstellung der Zeugin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen zur Verfahrens- und Mängelrüge wie auch mit der auf die Verantwortung des Angeklagten gestützten - die denkmögliche Argumentation des Erstgerichts dazu (US 7f) jedoch vernachlässigenden - Behauptung, der Angeklagte habe angenommen, sein Opfer sei bereits 14 Jahre alt, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen zur Verfahrens- und Mängelrüge wie auch mit der auf die Verantwortung des Angeklagten gestützten - die denkmögliche Argumentation des Erstgerichts dazu (US 7f) jedoch vernachlässigenden - Behauptung, der Angeklagte habe angenommen, sein Opfer sei bereits 14 Jahre alt, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).