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Entscheidung 15 Os 21/02×

Entscheidung 15 Os 21/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os21/02

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marco R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2001, GZ 39 Hv 1089/01y-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marco R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Mai 2001 in Arzl außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er der am 15. Februar 1990 geborenen Schülerin Sarah L***** vorsätzlich auf die Brust gegriffen hat.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Erstgericht den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Sarah L***** über eine Verabredung an einer Kreuzung in der Nähe des Elternhauses nicht mit dem Busfahrplan in Einklang zu bringen sind, mit zutreffender Begründung (insbesondere Punkt 2./S 83) ablehnen, zumal auch bei Antragstellung nicht dargetan wurde, inwieweit die Durchführung des beantragten Beweises geeignet sei, das angestrebte Ergebnis zu erzielen, und weshalb jenes für die Schuldfrage von Bedeutung sein solle (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen zum einen keine für den Schuldspruch des - zum objektiven Hergang im Wesentlichen geständigen und lediglich die subjektive Tatseite in Abrede stellenden (US 5 in Verbindung mit S 53) - Angeklagten entscheidenden Tatsachen. Von wem die Initiative zum Zuwarten des Tatopfers zum Verbleiben im Bus ausging, ist nämlich für die Schuldfrage ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob und in welcher Weise der Angeklagte allenfalls weitere unbeobachtete Treffen mit der Unmündigen geplant oder initiiert habe. Zum anderen bekämpft die Beschwerde aber mit den Thesen, mangels - bei sexuellem Missbrauch üblicherweise zu erwartenden - Abwehrhandlungen des Kindes, weiters aufgrund des Umstands, dass dessen Mutter am Tattag keine besonderen Auffälligkeiten bemerkt habe, letztlich weil Sarah L***** zwischen der Tat und deren Mitteilung gegenüber ihren Eltern eine negative Note in Mathematik erhalten habe, sei der Darstellung der Zeugin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen zur Verfahrens- und Mängelrüge wie auch mit der auf die Verantwortung des Angeklagten gestützten - die denkmögliche Argumentation des Erstgerichts dazu (US 7f) jedoch vernachlässigenden - Behauptung, der Angeklagte habe angenommen, sein Opfer sei bereits 14 Jahre alt, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E65303 15Os21.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00021.02.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20020404_OGH0002_0150OS00021_0200000_000