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Entscheidung 15 Os 21/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os21/07p

Entscheidungsdatum

08.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl G***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16. November 2006, GZ 13 Hv 43/06m-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl G***** zu 1./ des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und zu 2./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Weißkirchen

1./ im Sommer 2005 an seiner am 8. April 1992 geborenen Stieftochter Jacqueline G*****, sohin einer unmündigen Person, beim Baden im Pool außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie über der Bikinihose im Geschlechtsbereich betastete;

2./ in der Nacht vom 9. auf 10. Jänner 2006 seine Ehegattin Sybille G***** mit den Worten: „Pass auf, was du sagst, sonst hänge ich dich auf!", sohin mit dem Tode, gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem - nominell auch den Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5, behauptenden, jedoch keinen derartigen Begründungsfehler ansprechenden - Vorbringen, der Vorwurf des sexuellen Missbrauches sei konstruiert, zumal von den ursprünglichen Anschuldigungen laut Umfang der Voruntersuchung „kaum etwas geblieben" sei, die Anschuldigungen nach allgemeinem kriminologischen „Erfahrungsgut", wonach Männer mit einer „Vorliebe für Frauen" sexuell nicht an Kindern interessiert seien, absurd seien und Jacqueline G***** lediglich um ihrer Mutter willen konfabuliere, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Haben sich doch die Tatrichter mit der Frage der Glaubwürdigkeit sowohl der Jacqueline als auch der Sybille G***** ausführlich auseinandergesetzt (US 6 ff), ein Erfinden der Geschehnisse durch die Stieftochter, um der Mutter im Scheidungsverfahren eine bessere Position zu verschaffen, ausdrücklich verneint (US 9 oben) und die im Kerngeschehen über einen längeren Zeitraum gleichen Angaben der jugendlichen Zeugin - im Zusammenhalt mit dem aussagepsychologischen Sachverständigengutachten (ON 49) - nachvollziehbar gewürdigt (US 6). Daran vermögen auch die - die Angaben der Sybille G***** eigenständig beweiswürdigend als „unglaubwürdig" und „überwiegend widerlegt" bezeichnenden - Ausführungen der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO nichts zu ändern. Mit der bloßen Wiederholung der Einlassung des Angeklagten, „selbst wenn" er den Intimbereich der Zeugin berührt hätte, dann im Zusammenhang mit einem Spiel, sodass die Schlussfolgerung, es hätte eine sexuell geprägte und „voll beabsichtigte" Berührung gegeben, „den Zweifelsgrundsatz mit Füßen trete", stellt die Beschwerde ebenso nur unbeachtliche eigene Beweiswerterwägungen an, wie mit ihren Hypothesen über die Farb- und Motivwahl der von Jacqueline G***** zum Vatertag 2005 gemalten Bilder (S 175-179). Weder die Jungfräulichkeit der Zeugin noch der „Vorfall" außerhalb des Swimmingpools (siehe US 4 unten), bei welchem ein „gezieltes Betasten" der Brust nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte (US 8 unten), betreffen entscheidende Tatsachen, wurde dem Angeklagten doch weder eine Tat nach Paragraph 206, StGB noch eine weitere nach Paragraph 207, StGB angelastet.

Auch zum Schuldspruchfaktum 2./ werden unter Hinweis auf die Freisprüche von weiteren Anklagefakten (US 3) keine wesentlichen Beweisergebnisse aufgezeigt, die Zweifel an der konkret angelasteten, im Übrigen mängelfrei begründeten qualifizierten Drohung zu erwecken geeignet sind.

Inwiefern dem Erstgericht eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) bei der Feststellung einer gezielten, vorsätzlich sexualbezogenen Berührung des Scheidenbereichs (US 4 unten, 5 oben) unterlaufen sei, wobei der Angeklagte auf die insoweit jedoch eindeutig belastende Aussage der Zeugin Jacqueline G***** (S 165; 521 f) rekurriert, sagt die Beschwerde nicht. Sollte der Angeklagte eine Erörterung seiner im Widerspruch dazu stehenden Angaben vermissen, genügt der Hinweis, dass die Tatrichter in freier Beweiswürdigung seine jegliches deliktisches Verhalten leugnende Verantwortung als unglaubwürdig verworfen und mängelfrei die für glaubwürdig befundenen Angaben des Opfers den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu Grunde gelegt haben.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet lediglich das Fehlen von Feststellungen mangels „hinreichender Beweisergebnisse" zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./, ohne jedoch darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 4 und 5) getroffen werden hätten sollen, und orientiert sich, soweit sie die Feststellungen zum Missbrauchsvorsatz zu 1./ mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, nicht an den tatsächlichen Annahmen der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83647 15Os21.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00021.07P.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20070308_OGH0002_0150OS00021_07P0000_000