Mit dem - nominell auch den Nichtigkeitsgrund nach Z 5 behauptenden, jedoch keinen derartigen Begründungsfehler ansprechenden - Vorbringen, der Vorwurf des sexuellen Missbrauches sei konstruiert, zumal von den ursprünglichen Anschuldigungen laut Umfang der Voruntersuchung „kaum etwas geblieben" sei, die Anschuldigungen nach allgemeinem kriminologischen „Erfahrungsgut", wonach Männer mit einer „Vorliebe für Frauen" sexuell nicht an Kindern interessiert seien, absurd seien und Jacqueline G***** lediglich um ihrer Mutter willen konfabuliere, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Haben sich doch die Tatrichter mit der Frage der Glaubwürdigkeit sowohl der Jacqueline als auch der Sybille G***** ausführlich auseinandergesetzt (US 6 ff), ein Erfinden der Geschehnisse durch die Stieftochter, um der Mutter im Scheidungsverfahren eine bessere Position zu verschaffen, ausdrücklich verneint (US 9 oben) und die im Kerngeschehen über einen längeren Zeitraum gleichen Angaben der jugendlichen Zeugin - im Zusammenhalt mit dem aussagepsychologischen Sachverständigengutachten (ON 49) - nachvollziehbar gewürdigt (US 6). Daran vermögen auch die - die Angaben der Sybille G***** eigenständig beweiswürdigend als „unglaubwürdig" und „überwiegend widerlegt" bezeichnenden - Ausführungen der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO nichts zu ändern. Mit der bloßen Wiederholung der Einlassung des Angeklagten, „selbst wenn" er den Intimbereich der Zeugin berührt hätte, dann im Zusammenhang mit einem Spiel, sodass die Schlussfolgerung, es hätte eine sexuell geprägte und „voll beabsichtigte" Berührung gegeben, „den Zweifelsgrundsatz mit Füßen trete", stellt die Beschwerde ebenso nur unbeachtliche eigene Beweiswerterwägungen an, wie mit ihren Hypothesen über die Farb- und Motivwahl der von Jacqueline G***** zum Vatertag 2005 gemalten Bilder (S 175-179). Weder die Jungfräulichkeit der Zeugin noch der „Vorfall" außerhalb des Swimmingpools (siehe US 4 unten), bei welchem ein „gezieltes Betasten" der Brust nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte (US 8 unten), betreffen entscheidende Tatsachen, wurde dem Angeklagten doch weder eine Tat nach § 206 StGB noch eine weitere nach § 207 StGB angelastet.Mit dem - nominell auch den Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5, behauptenden, jedoch keinen derartigen Begründungsfehler ansprechenden - Vorbringen, der Vorwurf des sexuellen Missbrauches sei konstruiert, zumal von den ursprünglichen Anschuldigungen laut Umfang der Voruntersuchung „kaum etwas geblieben" sei, die Anschuldigungen nach allgemeinem kriminologischen „Erfahrungsgut", wonach Männer mit einer „Vorliebe für Frauen" sexuell nicht an Kindern interessiert seien, absurd seien und Jacqueline G***** lediglich um ihrer Mutter willen konfabuliere, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Haben sich doch die Tatrichter mit der Frage der Glaubwürdigkeit sowohl der Jacqueline als auch der Sybille G***** ausführlich auseinandergesetzt (US 6 ff), ein Erfinden der Geschehnisse durch die Stieftochter, um der Mutter im Scheidungsverfahren eine bessere Position zu verschaffen, ausdrücklich verneint (US 9 oben) und die im Kerngeschehen über einen längeren Zeitraum gleichen Angaben der jugendlichen Zeugin - im Zusammenhalt mit dem aussagepsychologischen Sachverständigengutachten (ON 49) - nachvollziehbar gewürdigt (US 6). Daran vermögen auch die - die Angaben der Sybille G***** eigenständig beweiswürdigend als „unglaubwürdig" und „überwiegend widerlegt" bezeichnenden - Ausführungen der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO nichts zu ändern. Mit der bloßen Wiederholung der Einlassung des Angeklagten, „selbst wenn" er den Intimbereich der Zeugin berührt hätte, dann im Zusammenhang mit einem Spiel, sodass die Schlussfolgerung, es hätte eine sexuell geprägte und „voll beabsichtigte" Berührung gegeben, „den Zweifelsgrundsatz mit Füßen trete", stellt die Beschwerde ebenso nur unbeachtliche eigene Beweiswerterwägungen an, wie mit ihren Hypothesen über die Farb- und Motivwahl der von Jacqueline G***** zum Vatertag 2005 gemalten Bilder (S 175-179). Weder die Jungfräulichkeit der Zeugin noch der „Vorfall" außerhalb des Swimmingpools (siehe US 4 unten), bei welchem ein „gezieltes Betasten" der Brust nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte (US 8 unten), betreffen entscheidende Tatsachen, wurde dem Angeklagten doch weder eine Tat nach Paragraph 206, StGB noch eine weitere nach Paragraph 207, StGB angelastet.
Auch zum Schuldspruchfaktum 2./ werden unter Hinweis auf die Freisprüche von weiteren Anklagefakten (US 3) keine wesentlichen Beweisergebnisse aufgezeigt, die Zweifel an der konkret angelasteten, im Übrigen mängelfrei begründeten qualifizierten Drohung zu erwecken geeignet sind.
Inwiefern dem Erstgericht eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) bei der Feststellung einer gezielten, vorsätzlich sexualbezogenen Berührung des Scheidenbereichs (US 4 unten, 5 oben) unterlaufen sei, wobei der Angeklagte auf die insoweit jedoch eindeutig belastende Aussage der Zeugin Jacqueline G***** (S 165; 521 f) rekurriert, sagt die Beschwerde nicht. Sollte der Angeklagte eine Erörterung seiner im Widerspruch dazu stehenden Angaben vermissen, genügt der Hinweis, dass die Tatrichter in freier Beweiswürdigung seine jegliches deliktisches Verhalten leugnende Verantwortung als unglaubwürdig verworfen und mängelfrei die für glaubwürdig befundenen Angaben des Opfers den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu Grunde gelegt haben.Inwiefern dem Erstgericht eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) bei der Feststellung einer gezielten, vorsätzlich sexualbezogenen Berührung des Scheidenbereichs (US 4 unten, 5 oben) unterlaufen sei, wobei der Angeklagte auf die insoweit jedoch eindeutig belastende Aussage der Zeugin Jacqueline G***** (S 165; 521 f) rekurriert, sagt die Beschwerde nicht. Sollte der Angeklagte eine Erörterung seiner im Widerspruch dazu stehenden Angaben vermissen, genügt der Hinweis, dass die Tatrichter in freier Beweiswürdigung seine jegliches deliktisches Verhalten leugnende Verantwortung als unglaubwürdig verworfen und mängelfrei die für glaubwürdig befundenen Angaben des Opfers den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu Grunde gelegt haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet lediglich das Fehlen von Feststellungen mangels „hinreichender Beweisergebnisse" zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./, ohne jedoch darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 4 und 5) getroffen werden hätten sollen, und orientiert sich, soweit sie die Feststellungen zum Missbrauchsvorsatz zu 1./ mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, nicht an den tatsächlichen Annahmen der Tatrichter.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet lediglich das Fehlen von Feststellungen mangels „hinreichender Beweisergebnisse" zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./, ohne jedoch darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 4 und 5) getroffen werden hätten sollen, und orientiert sich, soweit sie die Feststellungen zum Missbrauchsvorsatz zu 1./ mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, nicht an den tatsächlichen Annahmen der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.