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Entscheidung 15 Os 21/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os21/08i

Entscheidungsdatum

10.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard R***** gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Korneuburg vom 17. Dezember 2007, GZ 702 Hv 1/07a-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Gerhard R***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach haben Gerhard R***** und Eduard S***** am 7. Mai 2007 in Glaubendorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Helene W***** vorsätzlich getötet, indem Gerhard R***** der Helene W***** Schläge mit dem Handrücken gegen den Halsbereich sowie mit einem Baseballschläger gegen den Hinterhauptnackenbereich versetzte, Gerhard R***** und Eduard S***** sie anschließend über ein Brückengeländer in den Schmidafluss warfen, Eduard S***** ihr zuerst mit einem Baseballschläger sowie in weiterer Folge mit einer Aluminiumstange Schläge auf den Kopf versetzte und sie Helene W***** sodann mit dem Kopf unter Wasser liegend zurückließen, was ein Schädel-Hirntrauma mit Blutung in die Schädelhöhle, ein Herz-Kreislaufversagen sowie den Tod durch Ertrinken zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 107), führte jedoch - mit bei Gericht am 23. Jänner 2008 eingelangtem Schriftsatz (ON 115) - lediglich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus. Da auch bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt angegeben wurden, war das Rechtsmittel bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86912 15Os21.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00021.08I.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20080310_OGH0002_0150OS00021_08I0000_000